In der Rechtsschutzversicherung der KS-Auxilia gilt folgendes für Auszubildende / geringfügig Beschäftigte = 1 Beschäftigter:
Beschäftigte in Mutterschutz, mit ärztlich angeordneten Beschäftigungsverbot und Elternzeit sind bei der Anzahl der Beschäftigten zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung der Beschäftigten wird einschließlich der Dezimalstelle 0,5 abgerundet; ab 0,6 wird auf volle Beschäftigte aufgerundet.
- Versicherbare Heilwesenberufe
Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychiater, von Ärzten betriebene Tageskliniken, angestellte Chefärzte die ärztliche Leistungen privat abrechnen, angestellte Krankenhausärzte mit Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung von GKV-Versicherten, Honorarärzte, Poolärzte, Heilpraktiker, Chiropraktiker, Osteopathen, Altenpfleger, Gesundheits- und Krankenpfleger, Diplom-Psychologen, Hebammen und Entbindungshelfer, Krankengymnasten, Chirogymnasten, Logopäden, Masseure, Podologen, Notfallsanitäter, Therapeuten (z.B. Atem-, Ergo-, Reit-, Psycho- oder Physiotherapeuten), Diätassistenten, Apotheker, Optiker, ambulante Pflegedienste.
Voraussetzung ist die Niederlassung oder selbständige / freiberufliche Tätigkeit in einem der genannten Heilwesenberufe.
- Kooperationsformen im Heilwesenbereich und Voraussetzungen für ihre Versicherbarkeit
- Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)
Für den Zusammenschluss mehrerer Ärzte, die im Abrechnungsverhältnis zur Kassenärztlichen Vereinigung als eine wirtschaftliche Einheit betrachtet werden, ist für die Absicherung der Praxis aller zusammengeschlossenen Ärzte ein gemeinsamer Vertrag erforderlich (JURAMED; PBVI-Rechtsschutz für Ärzte (Spezial-Rechtsschutz) mit /ohne Spezial-Straf-Rechtsschutz). Ein namentlich genannter Arzt der BAG ist im privaten Bereich des JURAMED; PBVI-Rechtsschutz für Ärzte (Spezial-Rechtsschutz) mit / ohne Spezial-Straf-Rechtsschutz versichert. Jeder weitere Arzt der BAG kann für den privaten Bereich den Rechtsschutz für weitere Inhaber abschließen.
Streitigkeiten zwischen den Ärzten der BAG sind nicht versichert. Auf Antrag kann jeder Arzt der BAG dieses Risiko separat mit einem eigenen Vertrag versichern – siehe hierzu BAG-Rechtsschutz.
- Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBAG)
Eine ÜBAG kann wie eine Berufsausübungsgemeinschaft versichert werden, sofern diese im Abrechnungsverhältnis zur Kassenärztlichen Vereinigung als eine wirtschaftliche Einheit betrachtet wird. Für die Absicherung aller zusammengeschlossenen Ärzte ist ein gemeinsamer Vertrag erforderlich (JURAMED; PBVI-Rechtsschutz für Ärzte (Spezial-Rechtsschutz) mit / ohne Spezial-Straf-Rechtsschutz).
Die Partner der ÜBAG bestimmen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung einen der Vertragsarztsitze als (Haupt-) Betriebsstätte. Die anderen Vertragsarztsitze werden zu Nebenbetriebsstätten der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft. Die Nebenbetriebsstätten sind im Versicherungsschein namentlich zu benennen (sofern Namen der Nebenbetriebsstätten abweichend vom Versicherungsnehmer).
Ein namentlich genannter Arzt der ÜBAG ist im privaten Bereich des JURAMED; PBVI-Rechtsschutz für Ärzte (Spezial-Rechtsschutz) mit / ohne Spezial-Straf-Rechtsschutz versichert. Jeder weitere Arzt der ÜBAG kann für den privaten Bereich den Rechtsschutz für weitere Inhaber abschließen.
Streitigkeiten zwischen den Ärzten der ÜBAG sind nicht versichert. Auf Antrag kann jeder Arzt der ÜBAG dieses Risiko separat mit einem eigenen Vertrag versichern – siehe hierzu BAG-Rechtsschutz.
- Praxisgemeinschaft
Die Praxisgemeinschaft ist ein Zusammenschluss von zwei oder mehr Vertragsärzten zur Ausübung der Tätigkeit in gemeinsamen Praxisräumen. Die Ärzte treten im Abrechnungsverhältnis zur Kassenärztlichen Vereinigung selbständig auf.
Für jeden Arzt ist ein selbständiger Rechtsschutzvertrag erforderlich (JURAMED; PBVI-Rechtsschutz für Ärzte (Spezial-Rechtsschutz) mit / ohne Spezial-Straf-Rechtsschutz).
Ausnahme: Dies ist nicht erforderlich, wenn die Praxisgemeinschaft von zwei Ärzten geführt wird, die in ehelicher / eingetragener oder sonstiger Lebenspartnerschaft leben.
- Apparategemeinschaft
Mehrere Ärzte nutzen gemeinschaftlich medizinische Geräte. Da jeder Arzt seine Leistungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abrechnet, muss jeder Arzt einen eigenen Rechtsschutzvertrag (JURAMED; PBVI-Rechtsschutz für Ärzte (Spezial-Rechtsschutz mit / ohne Spezial-Straf-Rechtsschutz) abschließen.
Tritt die Apparategemeinschaft als eigenständige Rechtsperson als Erwerber der medizinischen Geräte und / oder als Arbeitgeber auf, ist für die Apparategemeinschaft ein gesonderter Rechtsschutzvertrag erforderlich.
- Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)
Medizinische Versorgungszentren sind fachübergreifende oder auch arztgruppengleiche Einrichtungen der vertragsärztlichen Versorgung mit einem ärztlichen Leiter.
Die Ärzte selbst können als Vertragsärzte oder Angestellte für das MVZ arbeiten.
Versicherungsschutz für das MVZ ist über JURAMED; PBVI-Rechtsschutz für Ärzte (Spezial-Rechtsschutz) mit / ohne Spezial-Straf-Rechtsschutz möglich, wenn
– das MVZ gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung in einer gemeinsamen KV-Nummer für das MVZ und den dazugehörenden Standorten / Filialen die Abrechnung vornimmt
– das MVZ in der Rechtsform GbR, Partnerschaftsgesellschaft (PartG) oder (PartG mbB) betrieben wird
– alle Gesellschafter natürliche Personen und zugelassene Ärzte sind
– weder das MVZ noch einer der Gesellschafter Beteiligungen an anderen Gesellschaften hält.
Filialen des MVZ sind im Versicherungsschein namentlich zu benennen (sofern Namen der Filialen abweichend vom Versicherungsnehmer).
Ein namentlich genannter ärztlicher Leiter ist im privaten Bereich des JURAMED; PBVI-Rechtsschutz für Ärzte (Spezial-Rechtsschutz) mit /ohne Spezial-Straf-Rechtsschutz versichert. Jeder weitere ärztliche Leiter kann für den privaten Bereich den Rechtsschutz für weitere Inhaber abschließen.
Streitigkeiten des / der ärztlichen Leiter(s) gegen das MVZ sind nicht versichert. Auf Antrag kann jeder ärztliche Leiter des MVZ dieses Risiko separat mit einem eigenen Vertrag versichern – siehe hierzu BAG-Rechtsschutz.
Vertragsärzte müssen einen eigenständigen Rechtsschutzvertrag - JURAMED; PBVI-Rechtsschutz für Ärzte (Spezial-Rechtsschutz) mit / ohne Spezial-Straf-Rechtsschutz – abschließen.
MVZ, die von Krankenhäusern, Erbringern nicht-ärztlicher Dialyseeinrichtungen, gemeinnützigen Trägern oder Kommunen gegründet werden, können im Tarif für Ärzte und Heilwesenberufe nicht versichert werden. Gleiches gilt für solche MVZ, die in einer der folgenden Rechtsformen geführt werden: GmbH, eG, öffentlich-rechtliche Rechtsform. Es besteht jedoch die Möglichkeit, diese Risiken über den Tarif für Geschäftskunden abzusichern.
- Honorarärzte/ Poolärzte
Ist ein Arzt als selbständiger Unternehmer bei wechselnden Auftraggebern auf eigene Rechnung gegen Honorar tätig (Honorararzt), ist Versicherungsschutz über JURAMED; PBVI-Rechtsschutz für Ärzte (Spezial-Rechtsschutz) mit / ohne Spezial-Straf-Rechtsschutz möglich.
Für in Notfallpraxen organisierte Poolärzte, die für teilnehmende niedergelassene Ärzte die Vertretung übernehmen, kann ebenfalls ein JURAMED; PBVI-Rechtsschutz für Ärzte (Spezial-Rechtsschutz) mit / ohne Spezial-Straf-Rechtsschutz abgeschlossen werden. Für jeden Poolarzt ist ein separater Rechtsschutz-Vertrag erforderlich.
- Nicht versicherbare Branchen im Tarif für Heilwesenberufe
Für Krankenhäuser, Kliniken, OP-Zentren, Pflegeheime und stationäre Pflegedienste besteht Versicherbarkeit über die Produkte für Geschäftskunden.
- Mitversicherung weiterer Tätigkeiten
Versichert ist der Versicherungsnehmer mit seiner im Versicherungsschein angegebenen Praxis / Betriebsart. Weitere Tätigkeiten des Versicherungsnehmers sind mitversichert, auch wenn sie nicht im Versicherungsschein genannt sind, sofern sie allein vom Versicherungsnehmer ausgeübt werden und nicht unter B 2.1. und 2.2. der Allgemeinen Tarifbestimmungen AUXILIA ARB/2023 fallen. Sofern der Vertrags-Rechtsschutz für die selbständige Tätigkeit gem. Klausel 9 AUXILIA ARB/2023 mitversichert ist, gilt dies nicht für die weiteren Tätigkeiten/Branchen.
- BAG-Rechtsschutz
Der BAG-Rechtsschutz (Klausel 10 zu § 28 AUXILIA ARB/2023) ist ein eigenständiger Vertrag für den Arzt einer BAG, ÜBAG oder MVZ und kann nicht mit anderen Produkten kombiniert werden.
Der Versicherungsschutz umfasst den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen gegenüber BAG/ÜBAG/MVZ und/oder gegenüber den weiteren Gesellschaftern von BAG/ÜBAG/MVZ.
Der BAG-Rechtsschutz kann nur dann abgeschlossen werden, wenn für BAG, ÜBAG oder MVZ selbst ein JURAMED; PBVI-Rechtsschutz für Ärzte (Spezial-Rechtsschutz) mit / ohne Spezial-Straf-Rechtsschutz bei der AUXILIA besteht.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Beschäftigte in Mutterschutz, mit ärztlich angeordneten Beschäftigungsverbot und Elternzeit sind bei der Anzahl der Beschäftigten zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung der Beschäftigten wird einschließlich der Dezimalstelle 0,5 abgerundet; ab 0,6 wird auf volle Beschäftigte aufgerundet.
- Versicherbare Heilwesenberufe
Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychiater, von Ärzten betriebene Tageskliniken, angestellte Chefärzte die ärztliche Leistungen privat abrechnen, angestellte Krankenhausärzte mit Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung von GKV-Versicherten, Honorarärzte, Poolärzte, Heilpraktiker, Chiropraktiker, Osteopathen, Altenpfleger, Gesundheits- und Krankenpfleger, Diplom-Psychologen, Hebammen und Entbindungshelfer, Krankengymnasten, Chirogymnasten, Logopäden, Masseure, Podologen, Notfallsanitäter, Therapeuten (z.B. Atem-, Ergo-, Reit-, Psycho- oder Physiotherapeuten), Diätassistenten, Apotheker, Optiker, ambulante Pflegedienste.
Voraussetzung ist die Niederlassung oder selbständige / freiberufliche Tätigkeit in einem der genannten Heilwesenberufe.
- Kooperationsformen im Heilwesenbereich und Voraussetzungen für ihre Versicherbarkeit
- Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)
Für den Zusammenschluss mehrerer Ärzte, die im Abrechnungsverhältnis zur Kassenärztlichen Vereinigung als eine wirtschaftliche Einheit betrachtet werden, ist für die Absicherung der Praxis aller zusammengeschlossenen Ärzte ein gemeinsamer Vertrag erforderlich (JURAMED; PBVI-Rechtsschutz für Ärzte (Spezial-Rechtsschutz) mit /ohne Spezial-Straf-Rechtsschutz). Ein namentlich genannter Arzt der BAG ist im privaten Bereich des JURAMED; PBVI-Rechtsschutz für Ärzte (Spezial-Rechtsschutz) mit / ohne Spezial-Straf-Rechtsschutz versichert. Jeder weitere Arzt der BAG kann für den privaten Bereich den Rechtsschutz für weitere Inhaber abschließen.
Streitigkeiten zwischen den Ärzten der BAG sind nicht versichert. Auf Antrag kann jeder Arzt der BAG dieses Risiko separat mit einem eigenen Vertrag versichern – siehe hierzu BAG-Rechtsschutz.
- Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBAG)
Eine ÜBAG kann wie eine Berufsausübungsgemeinschaft versichert werden, sofern diese im Abrechnungsverhältnis zur Kassenärztlichen Vereinigung als eine wirtschaftliche Einheit betrachtet wird. Für die Absicherung aller zusammengeschlossenen Ärzte ist ein gemeinsamer Vertrag erforderlich (JURAMED; PBVI-Rechtsschutz für Ärzte (Spezial-Rechtsschutz) mit / ohne Spezial-Straf-Rechtsschutz).
Die Partner der ÜBAG bestimmen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung einen der Vertragsarztsitze als (Haupt-) Betriebsstätte. Die anderen Vertragsarztsitze werden zu Nebenbetriebsstätten der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft. Die Nebenbetriebsstätten sind im Versicherungsschein namentlich zu benennen (sofern Namen der Nebenbetriebsstätten abweichend vom Versicherungsnehmer).
Ein namentlich genannter Arzt der ÜBAG ist im privaten Bereich des JURAMED; PBVI-Rechtsschutz für Ärzte (Spezial-Rechtsschutz) mit / ohne Spezial-Straf-Rechtsschutz versichert. Jeder weitere Arzt der ÜBAG kann für den privaten Bereich den Rechtsschutz für weitere Inhaber abschließen.
Streitigkeiten zwischen den Ärzten der ÜBAG sind nicht versichert. Auf Antrag kann jeder Arzt der ÜBAG dieses Risiko separat mit einem eigenen Vertrag versichern – siehe hierzu BAG-Rechtsschutz.
- Praxisgemeinschaft
Die Praxisgemeinschaft ist ein Zusammenschluss von zwei oder mehr Vertragsärzten zur Ausübung der Tätigkeit in gemeinsamen Praxisräumen. Die Ärzte treten im Abrechnungsverhältnis zur Kassenärztlichen Vereinigung selbständig auf.
Für jeden Arzt ist ein selbständiger Rechtsschutzvertrag erforderlich (JURAMED; PBVI-Rechtsschutz für Ärzte (Spezial-Rechtsschutz) mit / ohne Spezial-Straf-Rechtsschutz).
Ausnahme: Dies ist nicht erforderlich, wenn die Praxisgemeinschaft von zwei Ärzten geführt wird, die in ehelicher / eingetragener oder sonstiger Lebenspartnerschaft leben.
- Apparategemeinschaft
Mehrere Ärzte nutzen gemeinschaftlich medizinische Geräte. Da jeder Arzt seine Leistungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abrechnet, muss jeder Arzt einen eigenen Rechtsschutzvertrag (JURAMED; PBVI-Rechtsschutz für Ärzte (Spezial-Rechtsschutz mit / ohne Spezial-Straf-Rechtsschutz) abschließen.
Tritt die Apparategemeinschaft als eigenständige Rechtsperson als Erwerber der medizinischen Geräte und / oder als Arbeitgeber auf, ist für die Apparategemeinschaft ein gesonderter Rechtsschutzvertrag erforderlich.
- Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)
Medizinische Versorgungszentren sind fachübergreifende oder auch arztgruppengleiche Einrichtungen der vertragsärztlichen Versorgung mit einem ärztlichen Leiter.
Die Ärzte selbst können als Vertragsärzte oder Angestellte für das MVZ arbeiten.
Versicherungsschutz für das MVZ ist über JURAMED; PBVI-Rechtsschutz für Ärzte (Spezial-Rechtsschutz) mit / ohne Spezial-Straf-Rechtsschutz möglich, wenn
– das MVZ gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung in einer gemeinsamen KV-Nummer für das MVZ und den dazugehörenden Standorten / Filialen die Abrechnung vornimmt
– das MVZ in der Rechtsform GbR, Partnerschaftsgesellschaft (PartG) oder (PartG mbB) betrieben wird
– alle Gesellschafter natürliche Personen und zugelassene Ärzte sind
– weder das MVZ noch einer der Gesellschafter Beteiligungen an anderen Gesellschaften hält.
Filialen des MVZ sind im Versicherungsschein namentlich zu benennen (sofern Namen der Filialen abweichend vom Versicherungsnehmer).
Ein namentlich genannter ärztlicher Leiter ist im privaten Bereich des JURAMED; PBVI-Rechtsschutz für Ärzte (Spezial-Rechtsschutz) mit /ohne Spezial-Straf-Rechtsschutz versichert. Jeder weitere ärztliche Leiter kann für den privaten Bereich den Rechtsschutz für weitere Inhaber abschließen.
Streitigkeiten des / der ärztlichen Leiter(s) gegen das MVZ sind nicht versichert. Auf Antrag kann jeder ärztliche Leiter des MVZ dieses Risiko separat mit einem eigenen Vertrag versichern – siehe hierzu BAG-Rechtsschutz.
Vertragsärzte müssen einen eigenständigen Rechtsschutzvertrag - JURAMED; PBVI-Rechtsschutz für Ärzte (Spezial-Rechtsschutz) mit / ohne Spezial-Straf-Rechtsschutz – abschließen.
MVZ, die von Krankenhäusern, Erbringern nicht-ärztlicher Dialyseeinrichtungen, gemeinnützigen Trägern oder Kommunen gegründet werden, können im Tarif für Ärzte und Heilwesenberufe nicht versichert werden. Gleiches gilt für solche MVZ, die in einer der folgenden Rechtsformen geführt werden: GmbH, eG, öffentlich-rechtliche Rechtsform. Es besteht jedoch die Möglichkeit, diese Risiken über den Tarif für Geschäftskunden abzusichern.
- Honorarärzte/ Poolärzte
Ist ein Arzt als selbständiger Unternehmer bei wechselnden Auftraggebern auf eigene Rechnung gegen Honorar tätig (Honorararzt), ist Versicherungsschutz über JURAMED; PBVI-Rechtsschutz für Ärzte (Spezial-Rechtsschutz) mit / ohne Spezial-Straf-Rechtsschutz möglich.
Für in Notfallpraxen organisierte Poolärzte, die für teilnehmende niedergelassene Ärzte die Vertretung übernehmen, kann ebenfalls ein JURAMED; PBVI-Rechtsschutz für Ärzte (Spezial-Rechtsschutz) mit / ohne Spezial-Straf-Rechtsschutz abgeschlossen werden. Für jeden Poolarzt ist ein separater Rechtsschutz-Vertrag erforderlich.
- Nicht versicherbare Branchen im Tarif für Heilwesenberufe
Für Krankenhäuser, Kliniken, OP-Zentren, Pflegeheime und stationäre Pflegedienste besteht Versicherbarkeit über die Produkte für Geschäftskunden.
- Mitversicherung weiterer Tätigkeiten
Versichert ist der Versicherungsnehmer mit seiner im Versicherungsschein angegebenen Praxis / Betriebsart. Weitere Tätigkeiten des Versicherungsnehmers sind mitversichert, auch wenn sie nicht im Versicherungsschein genannt sind, sofern sie allein vom Versicherungsnehmer ausgeübt werden und nicht unter B 2.1. und 2.2. der Allgemeinen Tarifbestimmungen AUXILIA ARB/2023 fallen. Sofern der Vertrags-Rechtsschutz für die selbständige Tätigkeit gem. Klausel 9 AUXILIA ARB/2023 mitversichert ist, gilt dies nicht für die weiteren Tätigkeiten/Branchen.
- BAG-Rechtsschutz
Der BAG-Rechtsschutz (Klausel 10 zu § 28 AUXILIA ARB/2023) ist ein eigenständiger Vertrag für den Arzt einer BAG, ÜBAG oder MVZ und kann nicht mit anderen Produkten kombiniert werden.
Der Versicherungsschutz umfasst den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen gegenüber BAG/ÜBAG/MVZ und/oder gegenüber den weiteren Gesellschaftern von BAG/ÜBAG/MVZ.
Der BAG-Rechtsschutz kann nur dann abgeschlossen werden, wenn für BAG, ÜBAG oder MVZ selbst ein JURAMED; PBVI-Rechtsschutz für Ärzte (Spezial-Rechtsschutz) mit / ohne Spezial-Straf-Rechtsschutz bei der AUXILIA besteht.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023