Für niedergelassene Ärzte und Heilwesenberufe erklärt die KS-Auxilia Rechtsschutzversicherung, wie die Anzahl der Beschäftigten berechnet wird: Mitgezählt werden alle regelmäßig oder vorübergehend in der Praxis beschäftigten Personen, während Praxisinhaber und mitarbeitende Familienangehörige außen vor bleiben.
Berechnungsschema der Anzahl der Beschäftigten:
Für die Anzahl der Beschäftigten zählen alle regelmäßig oder vorübergehend in der Praxis des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen.
Nicht mitgezählt werden:
- Inhaber der Praxis
- mitarbeitende Familienangehörige (gemäß Familiendefinition)
Was bedeutet das konkret?
Bei niedergelassenen Ärzten und Heilwesenberufen richtet sich die Zahl der Beschäftigten nach den Personen, die in der Praxis arbeiten – egal ob dauerhaft oder nur zeitweise. Der Praxisinhaber selbst und mitarbeitende Familienangehörige werden bei dieser Zählung nicht berücksichtigt. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wer zählt zur Anzahl der Beschäftigten?
Es zählen alle regelmäßig oder vorübergehend in der Praxis des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen.
Wird der Praxisinhaber mitgezählt?
Nein, der Inhaber der Praxis wird bei der Anzahl der Beschäftigten nicht mitgezählt.
Werden mitarbeitende Familienangehörige berücksichtigt?
Nein, mitarbeitende Familienangehörige (gemäß Familiendefinition) werden nicht mitgezählt.
Zählen auch nur vorübergehend beschäftigte Personen mit?
Ja, sowohl regelmäßig als auch vorübergehend in der Praxis beschäftigte Personen werden mitgezählt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023