In der Rechtsschutzversicherung der KS-Auxilia gilt folgendes für Vorsorge-Rechtsschutz:
Im Rahmen des Vorsorge-Rechtsschutz gemäß Klausel 4 zu §§ 25, 25 a, 26, 27, 28 AUXILIA ARB/2023 sowie zum Rechtsschutz für weitere Inhaber / Geschäftsführer AUXILIA ARB/2023, können neue oder geänderte Risiken ab Entstehung ohne Wartezeit versichert werden. Voraussetzung ist, dass es sich um ein gemäß dem Tarif der AUXILIA versicherbares Risiko handelt und ein Rechtsschutzvertrag für das neue Risiko abgeschlossen wird.
Der Versicherungsnehmer sowie die mitversicherten Familienangehörigen sind also auch dann versichert, wenn
– ein weiteres gemäß dem Tarif der AUXILIA versicherbares Risiko erstmalig neu hinzukommt
– erstmalige Vermietung/Verpachtung eines bisher selbst genutzten oder neu erworbenen Objekts
– erstmaliger Erwerb eines Eigentums an einer Wohnung/EFH oder Anmietung einer Wohnung/EFH zur Selbstnutzung
– erstmaliges Eigentum an einem unbebauten Grundstück zur Selbstnutzung
– erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH bzw. als Vorstand einer AG
– erstmalige Zulassung eines Motorfahrzeuges
– erstmalige Aufnahme einer nichtselbständigen Tätigkeit.
oder
– eine im privaten Bereich versicherte Person eine gemäß dem Tarif der AUXILIA versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit aufnimmt
oder
– wenn die Voraussetzung für die Mitversicherung einer nach dem Tarif der AUXILIA versicherbaren natürlichen Person entsteht oder entfällt.
Entsteht die Voraussetzung für die Mitversicherung von Ehe-/Lebenspartnern, Eltern / Großeltern (im Haushalt lebend und nicht mehr berufstätig) sowie von Hoferben, Mitinhabern, Altenteilern im Landwirtschafts-Rechtsschutz gilt der Vorsorge-Rechtsschutz für den Einschluss in einen bestehenden Vertrag analog.
Der Vorsorge-Rechtsschutz gilt nicht für den Einschluss weiterer Inhaber / Geschäftsführer in eine bestehende Mitgliedschaft. Die Policierung erfolgt hier zum Eingang mit Wartezeit.
Besondere Hinweise: Der Versicherungsnehmer hat die Versicherung für das geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb eines Monats, nach Zugang einer Aufforderung, zu beantragen. Beantragt der Versicherungsnehmer die Versicherung des geänderten Risikos nicht innerhalb der Monatsfrist, kann hierfür kein Versicherungsschutz ab Entstehung des geänderten Risikos ohne Wartezeit mehr vereinbart werden.
B: Kundengruppen / Besonderheiten
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Im Rahmen des Vorsorge-Rechtsschutz gemäß Klausel 4 zu §§ 25, 25 a, 26, 27, 28 AUXILIA ARB/2023 sowie zum Rechtsschutz für weitere Inhaber / Geschäftsführer AUXILIA ARB/2023, können neue oder geänderte Risiken ab Entstehung ohne Wartezeit versichert werden. Voraussetzung ist, dass es sich um ein gemäß dem Tarif der AUXILIA versicherbares Risiko handelt und ein Rechtsschutzvertrag für das neue Risiko abgeschlossen wird.
Der Versicherungsnehmer sowie die mitversicherten Familienangehörigen sind also auch dann versichert, wenn
– ein weiteres gemäß dem Tarif der AUXILIA versicherbares Risiko erstmalig neu hinzukommt
– erstmalige Vermietung/Verpachtung eines bisher selbst genutzten oder neu erworbenen Objekts
– erstmaliger Erwerb eines Eigentums an einer Wohnung/EFH oder Anmietung einer Wohnung/EFH zur Selbstnutzung
– erstmaliges Eigentum an einem unbebauten Grundstück zur Selbstnutzung
– erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH bzw. als Vorstand einer AG
– erstmalige Zulassung eines Motorfahrzeuges
– erstmalige Aufnahme einer nichtselbständigen Tätigkeit.
oder
– eine im privaten Bereich versicherte Person eine gemäß dem Tarif der AUXILIA versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit aufnimmt
oder
– wenn die Voraussetzung für die Mitversicherung einer nach dem Tarif der AUXILIA versicherbaren natürlichen Person entsteht oder entfällt.
Entsteht die Voraussetzung für die Mitversicherung von Ehe-/Lebenspartnern, Eltern / Großeltern (im Haushalt lebend und nicht mehr berufstätig) sowie von Hoferben, Mitinhabern, Altenteilern im Landwirtschafts-Rechtsschutz gilt der Vorsorge-Rechtsschutz für den Einschluss in einen bestehenden Vertrag analog.
Der Vorsorge-Rechtsschutz gilt nicht für den Einschluss weiterer Inhaber / Geschäftsführer in eine bestehende Mitgliedschaft. Die Policierung erfolgt hier zum Eingang mit Wartezeit.
Besondere Hinweise: Der Versicherungsnehmer hat die Versicherung für das geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb eines Monats, nach Zugang einer Aufforderung, zu beantragen. Beantragt der Versicherungsnehmer die Versicherung des geänderten Risikos nicht innerhalb der Monatsfrist, kann hierfür kein Versicherungsschutz ab Entstehung des geänderten Risikos ohne Wartezeit mehr vereinbart werden.
B: Kundengruppen / Besonderheiten
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023