Im Rechtsschutz der KS-Auxilia werden Art und Verwendung von Kraftfahrzeugen genau definiert – vom Pkw über Krafträder mit Versicherungs- oder amtlichem Kennzeichen bis zu Wohnmobilen, Nutzfahrzeugen, Taxen, Mietwagen, Leasing-Fahrzeugen sowie zulassungspflichtigen Sonderfahrzeugen und Arbeitsmaschinen.
Personenkraftwagen (Pkw):
sind als Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen.
Krafträder mit Versicherungskennzeichen (Mofa / Moped / E-Bike / S-Pedelec):
sind Fahrräder mit Hilfsmotor (Hubraum nicht mehr als 50 ccm und Geschwindigkeit nicht über 50 km/h); E-Bikes bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h, S-Pedelecs bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und Kleinkrafträder (Geschwindigkeit nicht über 50 km/h).
Krafträder mit amtlichen Kennzeichen:
sind alle übrigen Krafträder (auch mit Beiwagen).
Wohnmobile:
sind als solche zugelassene Kraftfahrzeuge.
Nutzfahrzeuge:
sind Kraftfahrzeuge, die auf Grund ihrer Bauart zum Transport von Personen, Gütern, und / oder zum Ziehen von Anhängerfahrzeugen bestimmt sind (nicht: Pkws, Kombis, Krafträder).
Zugmaschinen:
sind Nutzkraftwagen, die ausschließlich oder überwiegend zum Mitführen von Anhängerfahrzeugen bestimmt sind.
Sattelzugmaschinen:
sind Kraftfahrzeuge, die eine besondere Vorrichtung zum Mitführen von Sattelanhängern haben, wobei ein wesentlicher Teil des Gewichts des Sattelanhängers von der Sattelzugmaschine getragen wird.
Taxen:
sind Personenkraftwagen, die der Unternehmer auf öffentlichen Straßen oder Plätzen bereitstellt und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt.
Mietwagen:
sind Personenkraftwagen, mit denen ein nach § 49 Abs. 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) genehmigungspflichtiger Gelegenheitsverkehr gewerbsmäßig betrieben wird (unter Ausschluss der Taxen, Kraftomnibusse, Güterfahrzeuge und Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge).
Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge:
sind Kraftfahrzeuge, die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet werden.
Kraftomnibusse:
sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind.
Leasing-Fahrzeuge:
sind Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge, die auf den Mieter zugelassen sind oder bei fortdauernder Zulassung auf den Vermieter dem Mieter durch Vertrag mindestens sechs Monate überlassen werden.
Zulassungspflichtige Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen:
sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit (Arbeitsmaschinen), nicht zur Beförderung von Personen und Gütern, oder für andere begrenzte Funktionen (Sonderfahrzeuge) bestimmt und geeignet sind:
- Abschleppwagen
- Ausstellungswagen
- Bagger
- Betonpumpenwagen
- Elektro-Güterfahrzeuge
- Elektro-Karren
- Erd-Arbeitsmaschinen
- Feuerwehrmannschafts- und -gerätewagen
- Fernmeldewagen
- Funkwagen (nicht Funkstreifenwagen)
- Gabelstapler
- Geräteträger für die Land- oder Forstwirtschaft
- Hubstapler
- Kanalreinigungswagen
- Krankenwagen
- Kranwagen
- Lader
- Leichenwagen
- Mähdrescher
- Messwagen
- Milch-Sammeltankwagen
- Müllwagen
- Schlammsaugwagen
- Straßenbaumaschinen
- Straßenreinigungsmaschinen
- Tieflader
- Verkaufswagen
- Werkstattwagen
Sonstige zulassungspflichtige Fahrzeuge:
sind Betontransportmischer, Kraftfahrzeug-Transporter, Kraftstoff-Kesselwagen, Milch- oder andere Tankwagen, Turmwagen. Diese Fahrzeuge werden als Nutzfahrzeuge entsprechend ihrer Nutzlast tarifiert (Fahrzeugart A oder B).
Was bedeutet das konkret?
Diese Begriffsbestimmungen legen fest, wie einzelne Fahrzeugtypen im Rahmen der Rechtsschutzversicherung eingeordnet werden. Je nach Bauart, Verwendung und Zulassung fällt ein Fahrzeug in eine bestimmte Kategorie – etwa als Pkw, Kraftrad, Wohnmobil, Nutzfahrzeug oder Sonderfahrzeug. Die Einordnung hilft dabei, klar zu bestimmen, um welche Fahrzeugart es sich jeweils handelt.
Häufige Fragen
Was zählt als Personenkraftwagen (Pkw)?
Als Pkw gelten als Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge – mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen.
Bis zu welcher Höchstgeschwindigkeit gelten E-Bikes und S-Pedelecs?
E-Bikes zählen bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h und S-Pedelecs bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h zu den Krafträdern mit Versicherungskennzeichen.
Worin unterscheiden sich Mietwagen und Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge?
Mietwagen sind Personenkraftwagen für genehmigungspflichtigen Gelegenheitsverkehr nach § 49 Abs. 4 PBefG. Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge sind dagegen Kraftfahrzeuge, die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet werden.
Wann gilt ein Fahrzeug als Leasing-Fahrzeug?
Leasing-Fahrzeuge sind Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge, die auf den Mieter zugelassen sind oder bei fortdauernder Zulassung auf den Vermieter dem Mieter durch Vertrag mindestens sechs Monate überlassen werden.
Wie werden sonstige zulassungspflichtige Fahrzeuge tarifiert?
Sonstige zulassungspflichtige Fahrzeuge wie Betontransportmischer, Kraftfahrzeug-Transporter, Kraftstoff-Kesselwagen, Milch- oder andere Tankwagen und Turmwagen werden als Nutzfahrzeuge entsprechend ihrer Nutzlast tarifiert (Fahrzeugart A oder B).