In der Rechtsschutzversicherung der KS-Auxilia gilt folgendes für Begriffsbestimmungen für Art und Verwendung von Kraftfahrzeugen:
– Personenkraftwagen (Pkw)
sind als Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen
– Krafträder mit Versicherungskennzeichen (Mofa / Moped / E-Bike / S-Pedelec)
sind Fahrräder mit Hilfsmotor (Hubraum nicht mehr als 50 ccm und Geschwindigkeit nicht über 50 km/h); E-Bikes bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h, S-Pedelecs bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und Kleinkrafträder (Geschwindigkeit nicht über 50 km/h)
– Krafträder mit amtlichen Kennzeichen
sind alle übrigen Krafträder (auch mit Beiwagen)
– Wohnmobile
sind als solche zugelassene Kraftfahrzeuge
– Nutzfahrzeuge
sind Kraftfahrzeuge, die auf Grund ihrer Bauart zum Transport von Personen, Gütern, und / oder zum Ziehen von Anhängerfahrzeugen bestimmt sind (nicht: Pkẃs, Kombis, Krafträder)
– Zugmaschinen
sind Nutzkraftwagen, die ausschließlich oder überwiegend zum Mitführen von Anhängerfahrzeugen bestimmt sind
– Sattelzugmaschinen
sind Kraftfahrzeuge, die eine besondere Vorrichtung zum Mitführen von Sattelanhängern haben, wobei ein wesentlicher Teil des Gewichts des Sattelanhängers von der Sattelzugmaschine getragen wird
– Taxen
sind Personenkraftwagen, die der Unternehmer auf öffentlichen Straßen oder Plätzen bereitstellt und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt
– Mietwagen
sind Personenkraftwagen, mit denen ein nach § 49 Abs. 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) genehmigungspflichtiger Gelegenheitsverkehr gewerbsmäßig betrieben wird (unter Ausschluss der Taxen, Kraftomnibusse, Güterfahrzeuge und Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge)
– Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge
sind Kraftfahrzeuge, die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet werden
– Kraftomnibusse
sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind
– Leasing-Fahrzeuge
sind Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge, die auf den Mieter zugelassen sind oder bei fortdauernder Zulassung auf den Vermieter dem Mieter durch Vertrag mindestens sechs Monate überlassen werden
– Zulassungspflichtige Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen
sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit (Arbeitsmaschinen), nicht zur Beförderung von Personen und Gütern, oder für andere begrenzte Funktionen (Sonderfahrzeuge) bestimmt und geeignet sind: Abschleppwagen, Ausstellungswagen, Bagger, Betonpumpenwagen, Elektro-Güterfahrzeuge, Elektro-Karren, Erd-Arbeitsmaschinen, Feuerwehrmannschafts- und -gerätewagen, Fernmeldewagen, Funkwagen (nicht Funkstreifenwagen), Gabelstapler, Geräteträger für die Land- oder Forstwirtschaft, Hubstapler, Kanalreinigungswagen, Krankenwagen, Kranwagen, Lader, Leichenwagen, Mähdrescher, Messwagen, Milch-Sammeltankwagen, Müllwagen, Schlammsaugwagen, Straßenbaumaschinen, Straßenreinigungsmaschinen, Tieflader, Verkaufswagen, Werkstattwagen
– Sonstige zulassungspflichtige Fahrzeuge
sind Betontransportmischer, Kraftfahrzeug-Transporter, Kraftstoff-Kesselwagen, Milch- oder andere Tankwagen, Turmwagen. Diese Fahrzeuge werden als Nutzfahrzeuge entsprechend ihrer Nutzlast tarifiert (Fahrzeugart A oder B)
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
– Personenkraftwagen (Pkw)
sind als Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen
– Krafträder mit Versicherungskennzeichen (Mofa / Moped / E-Bike / S-Pedelec)
sind Fahrräder mit Hilfsmotor (Hubraum nicht mehr als 50 ccm und Geschwindigkeit nicht über 50 km/h); E-Bikes bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h, S-Pedelecs bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und Kleinkrafträder (Geschwindigkeit nicht über 50 km/h)
– Krafträder mit amtlichen Kennzeichen
sind alle übrigen Krafträder (auch mit Beiwagen)
– Wohnmobile
sind als solche zugelassene Kraftfahrzeuge
– Nutzfahrzeuge
sind Kraftfahrzeuge, die auf Grund ihrer Bauart zum Transport von Personen, Gütern, und / oder zum Ziehen von Anhängerfahrzeugen bestimmt sind (nicht: Pkẃs, Kombis, Krafträder)
– Zugmaschinen
sind Nutzkraftwagen, die ausschließlich oder überwiegend zum Mitführen von Anhängerfahrzeugen bestimmt sind
– Sattelzugmaschinen
sind Kraftfahrzeuge, die eine besondere Vorrichtung zum Mitführen von Sattelanhängern haben, wobei ein wesentlicher Teil des Gewichts des Sattelanhängers von der Sattelzugmaschine getragen wird
– Taxen
sind Personenkraftwagen, die der Unternehmer auf öffentlichen Straßen oder Plätzen bereitstellt und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt
– Mietwagen
sind Personenkraftwagen, mit denen ein nach § 49 Abs. 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) genehmigungspflichtiger Gelegenheitsverkehr gewerbsmäßig betrieben wird (unter Ausschluss der Taxen, Kraftomnibusse, Güterfahrzeuge und Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge)
– Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge
sind Kraftfahrzeuge, die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet werden
– Kraftomnibusse
sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind
– Leasing-Fahrzeuge
sind Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge, die auf den Mieter zugelassen sind oder bei fortdauernder Zulassung auf den Vermieter dem Mieter durch Vertrag mindestens sechs Monate überlassen werden
– Zulassungspflichtige Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen
sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit (Arbeitsmaschinen), nicht zur Beförderung von Personen und Gütern, oder für andere begrenzte Funktionen (Sonderfahrzeuge) bestimmt und geeignet sind: Abschleppwagen, Ausstellungswagen, Bagger, Betonpumpenwagen, Elektro-Güterfahrzeuge, Elektro-Karren, Erd-Arbeitsmaschinen, Feuerwehrmannschafts- und -gerätewagen, Fernmeldewagen, Funkwagen (nicht Funkstreifenwagen), Gabelstapler, Geräteträger für die Land- oder Forstwirtschaft, Hubstapler, Kanalreinigungswagen, Krankenwagen, Kranwagen, Lader, Leichenwagen, Mähdrescher, Messwagen, Milch-Sammeltankwagen, Müllwagen, Schlammsaugwagen, Straßenbaumaschinen, Straßenreinigungsmaschinen, Tieflader, Verkaufswagen, Werkstattwagen
– Sonstige zulassungspflichtige Fahrzeuge
sind Betontransportmischer, Kraftfahrzeug-Transporter, Kraftstoff-Kesselwagen, Milch- oder andere Tankwagen, Turmwagen. Diese Fahrzeuge werden als Nutzfahrzeuge entsprechend ihrer Nutzlast tarifiert (Fahrzeugart A oder B)
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023