In der Rechtsschutzversicherung der KS-Auxilia gelten für Landwirte besondere Regeln: Wer als Inhaber eines land-, teich- oder forstwirtschaftlichen Betriebes Mitglied der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft ist, kann Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz sowie JURAGRAR abschließen. Erfahren Sie, welche Voraussetzungen gelten und wer als Mitinhaber, Hoferbe oder Altenteiler mitversichert werden kann.
Voraussetzung für die Versicherbarkeit:
Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz sowie JURAGRAR können nur dann abgeschlossen werden, wenn der Versicherungsnehmer als Inhaber eines land-, teich- und / oder forstwirtschaftlichen Betriebes Mitglied in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) ist und der Betrieb nicht gewerbesteuerpflichtig ist.
Der Versicherungsnehmer muss eine natürliche Person sein.
Eine landwirtschaftliche Personengesellschaft (GbR, OHG oder KG) ist versicherbar, sofern diese ausschließlich aus dem Landwirt und den nach § 27 Abs. 2 a) aa) - ee), gg), hh) AUXILIA ARB/2023 mitversicherten Personen besteht.
Nicht versicherbar im Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz sowie JURAGRAR sind juristische Personen (z.B. GmbH, eingetragene Genossenschaft), Maschinenringe und Großmastbetriebe.
Gewerbesteuerpflichtige landwirtschaftliche Betriebe können sich über JURAFIRM oder den PBVI-Rechtsschutz für Firmen, Selbständige und freiberuflich Tätige versichern.
JURAGRAR:
Über den Versicherungsumfang des Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutzes hinaus sind im JURAGRAR mitversichert:
- Nebenbetriebe
- Die Mitversicherung eines Nebenbetriebes gemäß § 27 Abs.1 a) AUXILIA ARB/2023 setzt voraus, dass der Nebenbetrieb dem Hauptbetrieb wirtschaftlich untergeordnet ist und vom Versicherungsnehmer oder einer nach § 27 AUXILIA ARB/2023 mitversicherten Person betrieben wird. Wird der Nebenbetrieb von einer GbR, OHG oder KG betrieben, ist dieser nur dann mitversichert, wenn sich die GbR, OHG oder KG ausschließlich aus dem Versicherungsnehmer und den nach § 27 Abs. 2 a) aa) - ee), gg), hh) AUXILIA ARB/2023 mitversicherten Personen zusammensetzt. Der Nebenbetrieb muss im Versicherungsschein genannt sein.
- Nebenbetriebe, deren Inhaber eine juristische Person ist (z.B. GmbH), können nicht mitversichert werden. Diese Nebenbetriebe können sich über JURAFIRM oder PBVI für Firmen, Selbständige und freiberuflich Tätige versichern.
- Für Nebenbetriebe, die nicht gewerbesteuerpflichtig sind, ist der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht mitversichert. Für gewerbesteuerpflichtige Nebenbetriebe gilt der Vertrags-Rechtsschutz nur, soweit es sich um Hilfsgeschäfte und eingekaufte Dienstleistungen gemäß Klausel 3 zu den AUXILIA ARB/2023 handelt.
- Auf den Inhaber oder die mitversicherten Personen zugelassene LKW’s und Nutzfahrzeuge mit schwarzen amtlichen Kennzeichen.
- Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Enteignungs-, Planfeststellungs- und Flurbereinigungsverfahren.
- Spezial-Straf-Rechtsschutz
Mitinhaber / Hoferben / Altenteiler:
Mitinhaber: Ein weiterer Inhaber des versicherten land-, teich-, oder forstwirtschaftlichen Betriebes (Mitinhaber), der überwiegend auf dem Hof tätig ist und dort oder in dessen räumlicher Nähe wohnt, kann mitversichert werden.
Hoferbe: Hoferbe ist die Person, die der Hofeigentümer durch Testament, Erbvertrag oder Übergabevertrag unter Lebenden hierzu bestimmt hat. Der Hoferbe kann mitversichert werden, wenn er überwiegend auf dem Hof tätig ist und dort oder in dessen räumlicher Nähe wohnt.
Altenteiler: Der frühere Inhaber des versicherten land-, teich- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, der überwiegend von Geld-, Natural- oder Dienstleistungen des Betriebes lebt und/oder Altersruhegeld nach dem Gesetz über Altershilfe der Landwirte bezieht, kann als Altenteiler mitversichert werden, wenn er auf dem Hof oder in dessen räumlicher Nähe wohnt.
Die Mitversicherung von Mitinhaber, Hoferbe und Altenteiler, ist schriftlich zu beantragen. Mitversichert sind nur Mitinhaber, Hoferbe und Altenteiler, die im Versicherungsschein genannt sind sowie deren eheliche, eingetragene oder im Versicherungsschein genannte Lebenspartner und deren minderjährige Kinder. Bei nachträglicher Mitversicherung finden die Wartezeitbestimmungen Anwendung, soweit die Mitversicherung nicht über den Vorsorge-Rechtsschutz erfolgt.
C: Verkehrsbereich
Was bedeutet das konkret?
Als unverbindliche Lesehilfe: Die Rechtsschutz-Tarife für Landwirte richten sich an natürliche Personen, die einen land-, teich- oder forstwirtschaftlichen Betrieb führen und in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Mitglied sind. Der erweiterte Tarif JURAGRAR nimmt zusätzlich Nebenbetriebe, bestimmte Fahrzeuge und weitere Rechtsbereiche mit auf. Neben dem Betriebsinhaber lassen sich auch Mitinhaber, Hoferben und Altenteiler in den Schutz einbeziehen, wenn sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen und im Versicherungsschein genannt sind.
Häufige Fragen
Wer kann Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz sowie JURAGRAR abschließen?
Abschließen kann, wer als natürliche Person Inhaber eines land-, teich- und / oder forstwirtschaftlichen Betriebes ist, Mitglied in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) ist und dessen Betrieb nicht gewerbesteuerpflichtig ist. Eine landwirtschaftliche Personengesellschaft (GbR, OHG oder KG) ist versicherbar, sofern sie ausschließlich aus dem Landwirt und den nach § 27 Abs. 2 a) aa) - ee), gg), hh) AUXILIA ARB/2023 mitversicherten Personen besteht.
Wer ist nicht versicherbar?
Nicht versicherbar im Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz sowie JURAGRAR sind juristische Personen (z.B. GmbH, eingetragene Genossenschaft), Maschinenringe und Großmastbetriebe. Gewerbesteuerpflichtige landwirtschaftliche Betriebe können sich über JURAFIRM oder den PBVI-Rechtsschutz für Firmen, Selbständige und freiberuflich Tätige versichern.
Was ist im JURAGRAR zusätzlich mitversichert?
Über den Versicherungsumfang des Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutzes hinaus sind mitversichert: Nebenbetriebe, auf den Inhaber oder die mitversicherten Personen zugelassene LKW’s und Nutzfahrzeuge mit schwarzen amtlichen Kennzeichen, die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Enteignungs-, Planfeststellungs- und Flurbereinigungsverfahren sowie der Spezial-Straf-Rechtsschutz.
Wer kann als Mitinhaber, Hoferbe oder Altenteiler mitversichert werden?
Mitversichert werden können ein Mitinhaber, der überwiegend auf dem Hof tätig ist und dort oder in dessen räumlicher Nähe wohnt, ein Hoferbe unter den gleichen Voraussetzungen sowie ein Altenteiler, der überwiegend von Leistungen des Betriebes lebt und/oder Altersruhegeld bezieht und auf dem Hof oder in dessen räumlicher Nähe wohnt. Die Mitversicherung ist schriftlich zu beantragen; mitversichert sind nur die im Versicherungsschein genannten Personen sowie deren Lebenspartner und minderjährige Kinder.
Kann ein Nebenbetrieb mitversichert werden, dessen Inhaber eine GmbH ist?
Nein. Nebenbetriebe, deren Inhaber eine juristische Person ist (z.B. GmbH), können nicht mitversichert werden. Diese Nebenbetriebe können sich über JURAFIRM oder PBVI für Firmen, Selbständige und freiberuflich Tätige versichern.