In der Rechtsschutzversicherung der KS-Auxilia gilt folgendes für Landwirte:
- Voraussetzung für die Versicherbarkeit
Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz sowie JURAGRAR können nur dann abgeschlossen werden, wenn der Versicherungsnehmer als Inhaber eines land-, teich- und / oder forstwirtschaftlichen Betriebes Mitglied in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) ist und der Betrieb nicht gewerbesteuerpflichtig ist.
Der Versicherungsnehmer muss eine natürliche Person sein.
Eine landwirtschaftliche Personengesellschaft (GbR, OHG oder KG) ist versicherbar, sofern diese ausschließlich aus dem Landwirt und den nach § 27 Abs. 2 a) aa) - ee), gg), hh) AUXILIA ARB/2023 mitversicherten Personen besteht.
Nicht versicherbar im Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz sowie JURAGRAR sind juristische Personen (z.B. GmbH, eingetragene Genossenschaft), Maschinenringe und Großmastbetriebe.
Gewerbesteuerpflichtige landwirtschaftliche Betriebe können sich über JURAFIRM oder den PBVI-Rechtsschutz für Firmen, Selbständige und freiberuflich Tätige versichern.
- JURAGRAR
Über den Versicherungsumfang des Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutzes hinaus sind im JURAGRAR mitversichert:
– Nebenbetriebe
– Die Mitversicherung eines Nebenbetriebes gemäß § 27 Abs.1 a) AUXILIA ARB/2023 setzt voraus, dass der Nebenbetrieb dem Hauptbetrieb wirtschaftlich untergeordnet ist und vom Versicherungsnehmer oder einer nach § 27 AUXILIA ARB/2023 mitversicherten Person betrieben wird. Wird der Nebenbetrieb von einer GbR, OHG oder KG betrieben, ist dieser nur dann mitversichert, wenn sich die GbR, OHG oder KG ausschließlich aus dem Versicherungsnehmer und den nach § 27 Abs. 2 a) aa) - ee), gg), hh) AUXILIA ARB/2023 mitversicherten Personen zusammensetzt. Der Nebenbetrieb muss im Versicherungsschein genannt sein.
Nebenbetriebe, deren Inhaber eine juristische Person ist (z.B. GmbH), können nicht mitversichert werden. Diese Nebenbetriebe können sich über JURAFIRM oder PBVI für Firmen, Selbständige und freiberuflich Tätige versichern.
– Für Nebenbetriebe, die nicht gewerbesteuerpflichtig sind, ist der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht mitversichert. Für gewerbesteuerpflichtige Nebenbetriebe gilt der Vertrags-Rechtsschutz nur, soweit es sich um Hilfsgeschäfte und eingekaufte Dienstleistungen gemäß Klausel 3 zu den AUXILIA ARB/2023 handelt.
– Auf den Inhaber oder die mitversicherten Personen zugelassene LKW’s und Nutzfahrzeuge mit schwarzen amtlichen Kennzeichen.
– Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Enteignungs-, Planfeststellungs- und Flurbereinigungsverfahren.
– Spezial-Straf-Rechtsschutz
- Mitinhaber / Hoferben / Altenteiler
Mitinhaber
Ein weiterer Inhaber des versicherten land-, teich-, oder forstwirtschaftlichen Betriebes (Mitinhaber), der überwiegend auf dem Hof tätig ist und dort oder in dessen räumlicher Nähe wohnt, kann mitversichert werden.
Hoferbe
Hoferbe ist die Person, die der Hofeigentümer durch Testament, Erbvertrag oder Übergabevertrag unter Lebenden hierzu bestimmt hat. Der Hoferbe kann mitversichert werden, wenn er überwiegend auf dem Hof tätig ist und dort oder in dessen räumlicher Nähe wohnt.
Altenteiler
Der frühere Inhaber des versicherten land-, teich- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, der überwiegend von Geld-, Natural- oder Dienstleistungen des Betriebes lebt und/oder Altersruhegeld nach dem Gesetz über Altershilfe der Landwirte bezieht, kann als Altenteiler mitversichert werden, wenn er auf dem Hof oder in dessen räumlicher Nähe wohnt.
Die Mitversicherung von Mitinhaber, Hoferbe und Altenteiler, ist schriftlich zu beantragen. Mitversichert sind nur Mitinhaber, Hoferbe und Altenteiler, die im Versicherungsschein genannt sind sowie deren eheliche, eingetragene oder im Versicherungsschein genannte Lebenspartner und deren minderjährige Kinder. Bei nachträglicher Mitversicherung finden die Wartezeitbestimmungen Anwendung, soweit die Mitversicherung nicht über den Vorsorge-Rechtsschutz erfolgt.
C: Verkehrsbereich
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
- Voraussetzung für die Versicherbarkeit
Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz sowie JURAGRAR können nur dann abgeschlossen werden, wenn der Versicherungsnehmer als Inhaber eines land-, teich- und / oder forstwirtschaftlichen Betriebes Mitglied in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) ist und der Betrieb nicht gewerbesteuerpflichtig ist.
Der Versicherungsnehmer muss eine natürliche Person sein.
Eine landwirtschaftliche Personengesellschaft (GbR, OHG oder KG) ist versicherbar, sofern diese ausschließlich aus dem Landwirt und den nach § 27 Abs. 2 a) aa) - ee), gg), hh) AUXILIA ARB/2023 mitversicherten Personen besteht.
Nicht versicherbar im Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz sowie JURAGRAR sind juristische Personen (z.B. GmbH, eingetragene Genossenschaft), Maschinenringe und Großmastbetriebe.
Gewerbesteuerpflichtige landwirtschaftliche Betriebe können sich über JURAFIRM oder den PBVI-Rechtsschutz für Firmen, Selbständige und freiberuflich Tätige versichern.
- JURAGRAR
Über den Versicherungsumfang des Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutzes hinaus sind im JURAGRAR mitversichert:
– Nebenbetriebe
– Die Mitversicherung eines Nebenbetriebes gemäß § 27 Abs.1 a) AUXILIA ARB/2023 setzt voraus, dass der Nebenbetrieb dem Hauptbetrieb wirtschaftlich untergeordnet ist und vom Versicherungsnehmer oder einer nach § 27 AUXILIA ARB/2023 mitversicherten Person betrieben wird. Wird der Nebenbetrieb von einer GbR, OHG oder KG betrieben, ist dieser nur dann mitversichert, wenn sich die GbR, OHG oder KG ausschließlich aus dem Versicherungsnehmer und den nach § 27 Abs. 2 a) aa) - ee), gg), hh) AUXILIA ARB/2023 mitversicherten Personen zusammensetzt. Der Nebenbetrieb muss im Versicherungsschein genannt sein.
Nebenbetriebe, deren Inhaber eine juristische Person ist (z.B. GmbH), können nicht mitversichert werden. Diese Nebenbetriebe können sich über JURAFIRM oder PBVI für Firmen, Selbständige und freiberuflich Tätige versichern.
– Für Nebenbetriebe, die nicht gewerbesteuerpflichtig sind, ist der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht mitversichert. Für gewerbesteuerpflichtige Nebenbetriebe gilt der Vertrags-Rechtsschutz nur, soweit es sich um Hilfsgeschäfte und eingekaufte Dienstleistungen gemäß Klausel 3 zu den AUXILIA ARB/2023 handelt.
– Auf den Inhaber oder die mitversicherten Personen zugelassene LKW’s und Nutzfahrzeuge mit schwarzen amtlichen Kennzeichen.
– Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Enteignungs-, Planfeststellungs- und Flurbereinigungsverfahren.
– Spezial-Straf-Rechtsschutz
- Mitinhaber / Hoferben / Altenteiler
Mitinhaber
Ein weiterer Inhaber des versicherten land-, teich-, oder forstwirtschaftlichen Betriebes (Mitinhaber), der überwiegend auf dem Hof tätig ist und dort oder in dessen räumlicher Nähe wohnt, kann mitversichert werden.
Hoferbe
Hoferbe ist die Person, die der Hofeigentümer durch Testament, Erbvertrag oder Übergabevertrag unter Lebenden hierzu bestimmt hat. Der Hoferbe kann mitversichert werden, wenn er überwiegend auf dem Hof tätig ist und dort oder in dessen räumlicher Nähe wohnt.
Altenteiler
Der frühere Inhaber des versicherten land-, teich- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, der überwiegend von Geld-, Natural- oder Dienstleistungen des Betriebes lebt und/oder Altersruhegeld nach dem Gesetz über Altershilfe der Landwirte bezieht, kann als Altenteiler mitversichert werden, wenn er auf dem Hof oder in dessen räumlicher Nähe wohnt.
Die Mitversicherung von Mitinhaber, Hoferbe und Altenteiler, ist schriftlich zu beantragen. Mitversichert sind nur Mitinhaber, Hoferbe und Altenteiler, die im Versicherungsschein genannt sind sowie deren eheliche, eingetragene oder im Versicherungsschein genannte Lebenspartner und deren minderjährige Kinder. Bei nachträglicher Mitversicherung finden die Wartezeitbestimmungen Anwendung, soweit die Mitversicherung nicht über den Vorsorge-Rechtsschutz erfolgt.
C: Verkehrsbereich
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023