Wer in der Rechtsschutzversicherung der KS-Auxilia als Familienangehöriger mitversichert ist, hängt von klaren Regeln ab: Lebenspartner, Kinder, Pflege- und Stiefkinder, Enkelkinder sowie im Ruhestand befindliche Eltern und Großeltern können unter bestimmten Voraussetzungen in den Schutz einbezogen werden. Erfahren Sie, wann eine Mitversicherung automatisch gilt und wann sie beantragt werden muss.
Zu den Familienangehörigen zählen der eheliche / eingetragene oder im Versicherungsschein genannte Lebenspartner des Versicherungsnehmers und deren:
- minderjährige Kinder, Pflege- und Stiefkinder sowie Enkelkinder.
- unverheiratete, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebende volljährige Kinder, Pflege- und Stiefkinder sowie Enkelkinder, jedoch maximal bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten.
Die Mitversicherung bleibt danach z.B. während der Berufsausbildung oder dem Studium des Kindes bestehen. Hierzu zählt auch die Absolvierung eines ausbildungsintegrierten / ausbildungsbegleitenden dualen Studiengangs, bei dem der Abschluss der Berufsausbildung vor Beendigung des Studiums erfolgt und bis zum Studienabschluss eine Tätigkeit in diesem Beruf ausgeübt wird.
- im Ruhestand befindliche und im Versicherungsschein genannte Eltern und Großeltern, sofern diese im Haushalt des Versicherungsnehmers leben und dort gemeldet sind.
Die Mitversicherung der genannten Kinder besteht bedingungsgemäß und muss nicht beantragt werden.
Die Mitversicherung des Lebenspartners und der Eltern und Großeltern ist schriftlich zu beantragen. Bei nachträglicher Mitversicherung finden die Wartezeitbestimmungen Anwendung, soweit die Mitversicherung nicht über den Vorsorge-Rechtsschutz erfolgt.
Was bedeutet das konkret?
Die Familiendefinition legt fest, welche Personen neben dem Versicherungsnehmer über den Vertrag mitgeschützt sind. Dazu gehören der Lebenspartner sowie Kinder, Pflege- und Stiefkinder und Enkelkinder – bei volljährigen Kindern grundsätzlich so lange, wie sie sich noch in Ausbildung oder Studium befinden und noch nicht dauerhaft berufstätig sind. Auch Eltern und Großeltern im Ruhestand können unter bestimmten Voraussetzungen einbezogen werden. Für manche Personen greift der Schutz automatisch, für andere ist ein schriftlicher Antrag nötig.
Häufige Fragen
Wer zählt zu den mitversicherten Familienangehörigen?
Dazu zählen der eheliche, eingetragene oder im Versicherungsschein genannte Lebenspartner des Versicherungsnehmers sowie deren minderjährige Kinder, Pflege- und Stiefkinder und Enkelkinder. Ebenso können unverheiratete volljährige Kinder, Pflege- und Stiefkinder und Enkelkinder sowie im Ruhestand befindliche Eltern und Großeltern einbezogen werden.
Wie lange sind volljährige Kinder mitversichert?
Unverheiratete, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebende volljährige Kinder sind maximal bis zu dem Zeitpunkt mitversichert, in dem sie erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten. Während Berufsausbildung oder Studium bleibt die Mitversicherung bestehen.
Ist ein duales Studium von der Mitversicherung erfasst?
Ja. Erfasst ist auch die Absolvierung eines ausbildungsintegrierten oder ausbildungsbegleitenden dualen Studiengangs, bei dem der Abschluss der Berufsausbildung vor Beendigung des Studiums erfolgt und bis zum Studienabschluss eine Tätigkeit in diesem Beruf ausgeübt wird.
Muss die Mitversicherung beantragt werden?
Die Mitversicherung der genannten Kinder besteht bedingungsgemäß und muss nicht beantragt werden. Die Mitversicherung des Lebenspartners sowie der Eltern und Großeltern ist dagegen schriftlich zu beantragen.
Unter welchen Voraussetzungen sind Eltern und Großeltern mitversichert?
Mitversichert sind im Ruhestand befindliche und im Versicherungsschein genannte Eltern und Großeltern, sofern diese im Haushalt des Versicherungsnehmers leben und dort gemeldet sind. Bei nachträglicher Mitversicherung finden die Wartezeitbestimmungen Anwendung, soweit die Mitversicherung nicht über den Vorsorge-Rechtsschutz erfolgt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023