In der Rechtsschutzversicherung der KS-Auxilia gilt folgendes für Familiendefinition:
Zu den Familienangehörigen zählen der eheliche / eingetragene oder im Versicherungsschein genannte Lebenspartner des Versicherungsnehmers und deren
– minderjährige Kinder, Pflege- und Stiefkinder sowie Enkelkinder.
– unverheiratete, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebende volljährige Kinder, Pflege- und Stiefkinder sowie Enkelkinder, jedoch maximal bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten.
Die Mitversicherung bleibt danach z.B. während der Berufsausbildung oder dem Studium des Kindes bestehen. Hierzu zählt auch die Absolvierung eines ausbildungsintegrierten / ausbildungsbegleitenden dualen Studiengangs, bei dem der Abschluss der Berufsausbildung vor Beendigung des Studiums erfolgt und bis zum Studienabschluss eine Tätigkeit in diesem Beruf ausgeübt wird.
– im Ruhestand befindliche und im Versicherungsschein genannte Eltern und Großeltern, sofern diese im Haushalt des Versicherungsnehmers leben und dort gemeldet sind.
Die Mitversicherung der genannten Kinder besteht bedingungsgemäß und muss nicht beantragt werden.
Die Mitversicherung des Lebenspartners und der Eltern und Großeltern ist schriftlich zu beantragen. Bei nachträglicher Mitversicherung finden die Wartezeitbestimmungen Anwendung, soweit die Mitversicherung nicht über den Vorsorge-Rechtsschutz erfolgt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Zu den Familienangehörigen zählen der eheliche / eingetragene oder im Versicherungsschein genannte Lebenspartner des Versicherungsnehmers und deren
– minderjährige Kinder, Pflege- und Stiefkinder sowie Enkelkinder.
– unverheiratete, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebende volljährige Kinder, Pflege- und Stiefkinder sowie Enkelkinder, jedoch maximal bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten.
Die Mitversicherung bleibt danach z.B. während der Berufsausbildung oder dem Studium des Kindes bestehen. Hierzu zählt auch die Absolvierung eines ausbildungsintegrierten / ausbildungsbegleitenden dualen Studiengangs, bei dem der Abschluss der Berufsausbildung vor Beendigung des Studiums erfolgt und bis zum Studienabschluss eine Tätigkeit in diesem Beruf ausgeübt wird.
– im Ruhestand befindliche und im Versicherungsschein genannte Eltern und Großeltern, sofern diese im Haushalt des Versicherungsnehmers leben und dort gemeldet sind.
Die Mitversicherung der genannten Kinder besteht bedingungsgemäß und muss nicht beantragt werden.
Die Mitversicherung des Lebenspartners und der Eltern und Großeltern ist schriftlich zu beantragen. Bei nachträglicher Mitversicherung finden die Wartezeitbestimmungen Anwendung, soweit die Mitversicherung nicht über den Vorsorge-Rechtsschutz erfolgt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023