Wer in der Rechtsschutzversicherung der KS-Auxilia arbeitslos wird und Arbeitslosengeld nach § 136 SGB III bezieht, kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen – sofern dieser mindestens ein Jahr ununterbrochen bestand. Nach Ende des Leistungsbezugs besteht zudem die Möglichkeit, einen neuen vergleichbaren Vertrag ohne Wartezeiten abzuschließen.
Sofortige Kündigung bei Arbeitslosigkeit:
Wird der Versicherungsnehmer arbeitslos und bezieht er Arbeitslosengeld nach § 136 SGB III, kann er den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsvertrag zuvor mindestens ein Jahr ununterbrochen bestanden hat.
Neuabschluss nach Ende des Leistungsbezugs:
Nach Beendigung des Bezuges des Arbeitslosengeldes nach § 136 SGB III kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass ein neuer, nach den aktuellen tariflichen Bestimmungen vergleichbarer Versicherungsvertrag ohne Wartezeiten abgeschlossen wird.
Frist:
Dieses Recht erlischt drei Monate nach Beendigung des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 136 SGB III.
Nachweis:
Der Bezug des Arbeitslosengeldes und die Dauer der Arbeitslosigkeit sind auf Verlangen der AUXILIA durch den Bewilligungsbescheid nachzuweisen.
Was bedeutet das konkret?
Verlierst du deinen Arbeitsplatz und beziehst Arbeitslosengeld, musst du deinen Rechtsschutzvertrag nicht bis zum regulären Vertragsende weiterführen. Hat der Vertrag mindestens ein Jahr bestanden, kannst du ihn sofort beenden. Findest du später wieder eine Beschäftigung, hast du für eine begrenzte Zeit die Möglichkeit, einen vergleichbaren Schutz ohne erneute Wartezeiten zu erhalten.
Häufige Fragen
Kann ich meinen Vertrag bei Arbeitslosigkeit sofort kündigen?
Ja. Wenn du arbeitslos wirst und Arbeitslosengeld nach § 136 SGB III beziehst, kannst du den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen – vorausgesetzt, er hat zuvor mindestens ein Jahr ununterbrochen bestanden.
Kann ich den Rechtsschutz nach der Arbeitslosigkeit wieder abschließen?
Nach Beendigung des Bezuges des Arbeitslosengeldes nach § 136 SGB III kannst du verlangen, dass ein neuer, nach den aktuellen tariflichen Bestimmungen vergleichbarer Versicherungsvertrag ohne Wartezeiten abgeschlossen wird.
Wie lange habe ich Zeit für den Neuabschluss?
Das Recht auf den Neuabschluss erlischt drei Monate nach Beendigung des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 136 SGB III.
Wie weise ich die Arbeitslosigkeit nach?
Der Bezug des Arbeitslosengeldes und die Dauer der Arbeitslosigkeit sind auf Verlangen der AUXILIA durch den Bewilligungsbescheid nachzuweisen.