In der Rechtsschutzversicherung der KS-Auxilia gilt folgendes für Besondere Regelung bei Arbeitslosigkeit:
Wird der Versicherungsnehmer, nachdem der Versicherungsvertrag mindestens ein Jahr ununterbrochen bestanden hat, arbeitslos und bezieht er Arbeitslosengeld nach § 136 SGB III kann er den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Nach Beendigung des Bezuges des Arbeitslosengeldes nach § 136 SGB III kann er verlangen, dass ein neuer nach den aktuellen tariflichen Bestimmungen vergleichbarer Versicherungsvertrag ohne Wartezeiten abgeschlossen wird. Dieses Recht erlischt drei Monate nach Beendigung des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 136 SGB III. Der Bezug des Arbeitslosengeldes und die Dauer der Arbeitslosigkeit sind auf Verlangen der AUXILIA durch den Bewilligungsbescheid nachzuweisen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Wird der Versicherungsnehmer, nachdem der Versicherungsvertrag mindestens ein Jahr ununterbrochen bestanden hat, arbeitslos und bezieht er Arbeitslosengeld nach § 136 SGB III kann er den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Nach Beendigung des Bezuges des Arbeitslosengeldes nach § 136 SGB III kann er verlangen, dass ein neuer nach den aktuellen tariflichen Bestimmungen vergleichbarer Versicherungsvertrag ohne Wartezeiten abgeschlossen wird. Dieses Recht erlischt drei Monate nach Beendigung des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 136 SGB III. Der Bezug des Arbeitslosengeldes und die Dauer der Arbeitslosigkeit sind auf Verlangen der AUXILIA durch den Bewilligungsbescheid nachzuweisen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023