Im Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz der KS-Auxilia sind der Versicherungsnehmer, sein Lebenspartner sowie mitversicherte Kinder, Enkel und im Haushalt lebende Eltern geschützt – privat und beruflich, als Halter, Fahrer oder Insasse versicherter Motorfahrzeuge. Erfahren Sie, welche Leistungsarten enthalten sind, welche Fahrzeuge gelten und welche Höchstbeträge etwa bei Photovoltaik-Anlagen und Aufhebungsvereinbarungen greifen.
(1) Umfang des Versicherungsschutzes
Versicherungsschutz besteht für den privaten und beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers und seines ehelichen / eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartners.
Versicherungsschutz besteht für diese Personen auch in ihrer Eigenschaft als Eigentümer oder Halter der in Abs. 5 genannten, bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf sie zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen und als Mieter jedes von ihnen als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges sowie Anhängers. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge.
Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit, es sei denn es handelt sich um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Umfang des Verkehrs-Rechtsschutzes bzgl. PKWs, Kombis, Krafträder, Mofas, Mopeds, E-Scooter, Wohnmobile ohne Vermietung sowie Anhänger, sofern diese Fahrzeuge auch privat genutzt werden.
(1a) Anlagen zur Stromerzeugung
Versicherungsschutz besteht abweichend von § 3 Abs. 1 f) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Installation und dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom
- a) aus Biomasse;
- b) aus Windenergie, soweit es sich nicht um Repowering-Anlagen und Offshore-Anlagen handelt;
- c) aus solarer Strahlungsenergie an oder auf Gebäuden. Diese Anlagen müssen sich im Eigentum des Versicherungsnehmers bzw. einer mitversicherten Person befinden und auf bzw. an dem vom Versicherungsnehmer bewohnten Ein- oder Zweifamilienhaus installiert sein, welches im Eigentum des Versicherungsnehmers bzw. einer mitversicherten Person stehen muss.
Die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus den unter a) bis c) genannten erneuerbaren Energien müssen sich auf dem Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil befinden, welches nach § 29 (aARB/2012) versichert ist. Die AUXILIA trägt die Kosten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen gem. § 5 Abs. 1 und 2 bis zu einem Höchstbetrag von 20.000,– € je Rechtsschutzfall.
(2) Mitversicherte Personen
a) Familienangehörige:
- aa) die minderjährigen Kinder, Pflege- und Stiefkinder;
- bb) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder, Pflege- und Stiefkinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten;
- cc) die minderjährigen Enkelkinder und die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Enkelkinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten;
- dd) die im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden, dort gemeldeten und im Ruhestand befindlichen Eltern und Großeltern des Versicherungsnehmers / Lebenspartners;
b) Fahrzeugbezogener Schutz:
- aa) die unter Abs. 2 a) aa) bis dd) genannten Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer oder Halter der in Abs. 5 genannten, bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf sie zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen und als Mieter jedes von ihnen als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges sowie Anhängers und alle Personen als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge;
- bb) Abweichend von Abs. 1 besteht Versicherungsschutz für im Versicherungsschein benannte Motorfahrzeuge zu Lande, die sich im Besitz des Versicherungsnehmers oder einer unter Abs. 2 a) aa) bis dd) genannten Person befinden, auch wenn diese nicht auf diesen Personenkreis zugelassen oder nicht auf diesen Personenkreis mit einem Versicherungskennzeichen versehen sind.
- cc) der Versicherungsnehmer, sein ehelicher / eingetragener oder im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner und die unter Abs. 2 a) aa) bis dd) genannten Personen in ihrer Eigenschaft als Fahrer jedes Motorfahrzeuges, das weder ihnen gehört noch auf sie zugelassen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
- Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
- Arbeits-Rechtsschutz, auch als Arbeitgeber aus hauswirtschaftlichen Beschäftigungs- und Pflegeverhältnissen (§ 2 b),
- Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
- Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e),
- Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f),
- Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g),
- Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
- Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
- Rechtsschutz für das Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 j),
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 k),
- Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 l),
- Rechtsschutz in Betreuungsverfahren (§ 2 m),
- Altersvorsorge- und Sparer-Rechtsschutz (§ 2 n),
- Rechtsschutz für Vorsorgeverfügung (§ 2 o) aa) - cc)),
- Internet-Rechtsschutz im Zusammenhang mit der privaten Internetnutzung (§ 2 q).
Der Versicherungsschutz gem. § 2 b) umfasst auch ohne Vorliegen eines Rechtsschutzfalles gem. § 4 Abs. 1 f) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers als Arbeitnehmer, wenn vom Arbeitgeber ein schriftliches Angebot auf Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung vorgelegt wird. Das Angebot auf Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung muss nach Ablauf einer Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn vorgelegt worden sein, damit Versicherungsschutz besteht. Die Kosten gemäß § 5 Abs. 1 und 2 werden bis zu einem Höchstbetrag von 1.000,- € erstattet.
Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Hinweis: Versicherbar über § 29).
(4) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch im Zusammenhang mit dem Erwerb eines neu hinzukommenden Motorfahrzeuges. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug zum gewerblichen Weiterverkauf oder nur zum vorübergehenden Eigengebrauch erworben wird.
Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen Dritter bezüglich der unter Abs. 2 b) aa) und bb) versicherten Fahrzeuge mit Ausnahme gemieteter Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge.
(5) Motorfahrzeuge im Sinne dieser Bestimmung
Motorfahrzeuge im Sinne dieser Bestimmung sind PKWs, Kombis, Krafträder, Mofas, Mopeds, E-Scooter, Wohnmobile ohne Vermietung sowie Anhänger und, soweit nicht in Abs. 2 b) bb) etwas anderes geregelt ist, bei ausschließlich privater Nutzung auch sonstige Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft. Fahrzeuge, die im Ausland in ein amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragen sind und ein Unterscheidungskennzeichen erhalten, sind nicht versichert.
(6) Obliegenheiten des Fahrers
Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalles die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Führen des Fahrzeuges berechtigt sein und das Fahrzeug muss zugelassen oder mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Rechtsschutz nur für diejenigen Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheit ist die AUXILIA berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der der AUXILIA obliegenden Leistung ursächlich war.
Was bedeutet das konkret?
Der Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz deckt sowohl den privaten als auch den beruflichen Alltag ab. Neben dem Versicherungsnehmer und seinem Lebenspartner sind je nach Voraussetzung auch Kinder, Enkel und im Haushalt lebende Eltern oder Großeltern mitversichert. Der Schutz greift außerdem rund um Fahrzeuge – ob als Halter, Fahrer oder Insasse. Selbständige oder gewerbliche Tätigkeiten sind grundsätzlich ausgenommen, ebenso Angelegenheiten rund um Grundstücke und Gebäude, die separat abgesichert werden können. Diese Darstellung dient nur der Orientierung; maßgeblich sind allein die Bedingungen.
Häufige Fragen
Wer ist neben dem Versicherungsnehmer mitversichert?
Mitversichert sind der eheliche, eingetragene oder im Versicherungsschein genannte Lebenspartner sowie unter bestimmten Voraussetzungen minderjährige und volljährige Kinder, Pflege- und Stiefkinder, Enkelkinder sowie im Haushalt lebende, gemeldete und im Ruhestand befindliche Eltern und Großeltern.
Welche Fahrzeuge gelten als Motorfahrzeuge im Sinne der Bedingungen?
Dazu zählen PKWs, Kombis, Krafträder, Mofas, Mopeds, E-Scooter, Wohnmobile ohne Vermietung sowie Anhänger. Bei ausschließlich privater Nutzung gelten auch sonstige Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft, soweit Abs. 2 b) bb) nichts anderes regelt.
Ist berufliche oder selbständige Tätigkeit abgedeckt?
Für gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeiten besteht kein Versicherungsschutz. Ausgenommen ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Umfang des Verkehrs-Rechtsschutzes für PKWs, Kombis, Krafträder, Mofas, Mopeds, E-Scooter, Wohnmobile ohne Vermietung und Anhänger, sofern diese Fahrzeuge auch privat genutzt werden.
Welcher Höchstbetrag gilt bei einer Aufhebungsvereinbarung?
Legt der Arbeitgeber ein schriftliches Angebot auf Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung vor, werden die Kosten gemäß § 5 Abs. 1 und 2 bis zu einem Höchstbetrag von 1.000,- € erstattet. Voraussetzung ist, dass das Angebot nach Ablauf einer Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn vorgelegt wurde.
Sind Photovoltaik- und andere Stromerzeugungsanlagen abgesichert?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen besteht Schutz für Anlagen zur Stromerzeugung aus Biomasse, Windenergie sowie solarer Strahlungsenergie an oder auf Gebäuden. Die AUXILIA trägt die Kosten gem. § 5 Abs. 1 und 2 bis zu einem Höchstbetrag von 20.000,– € je Rechtsschutzfall.