In der Rechtsschutzversicherung der KS-Auxilia richtet sich das zuständige Gericht danach, wer klagt und wo Versicherungsnehmer oder Versicherer ihren Sitz beziehungsweise Wohnsitz haben. Hier erfahren Sie, welches Gericht bei Klagen gegen die AUXILIA, bei Klagen gegen den Versicherungsnehmer sowie bei unbekanntem Wohnsitz örtlich zuständig ist.
(1) Klagen gegen die AUXILIA
Für Klagen, die aus dem Versicherungsverhältnis gegen die AUXILIA erhoben werden, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der AUXILIA oder ihrer für das jeweilige Versicherungsverhältnis zuständigen Niederlassung.
Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Klagen gegen den Versicherungsnehmer
- a) Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig ist.
- b) Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.
(3) Unbekannter Wohnsitz des Versicherungsnehmers
Ist der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz der AUXILIA oder ihrer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Inhalte aus: Formen des Versicherungsschutzes
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung legt fest, an welches Gericht man sich bei rechtlichen Auseinandersetzungen rund um den Versicherungsvertrag wenden kann. Als Faustregel gilt: Bei Klagen gegen den Versicherer spielt dessen Sitz eine Rolle, bei Klagen gegen den Versicherungsnehmer sein Wohnsitz beziehungsweise sein Sitz. Ist der Wohnsitz nicht bekannt, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Welches Gericht ist bei einer Klage gegen die AUXILIA zuständig?
Die gerichtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Sitz der AUXILIA oder ihrer für das jeweilige Versicherungsverhältnis zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist zusätzlich das Gericht seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts zur Zeit der Klageerhebung zuständig.
Wo müssen Klagen gegen den Versicherungsnehmer erhoben werden?
Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist das Gericht seines Wohnsitzes oder, in Ermangelung eines solchen, seines gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig. Bei juristischen Personen bestimmt sich das Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers.
Gilt das auch für Personengesellschaften wie OHG oder GbR?
Ja. Für eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft gilt dasselbe wie für juristische Personen: Das zuständige Gericht bestimmt sich auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers.
Was gilt, wenn der Wohnsitz des Versicherungsnehmers unbekannt ist?
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz der AUXILIA oder ihrer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.