In der Rechtsschutzversicherung der KS-Auxiligilt folgendes für Zuständiges Gericht. Anzuwendendes Recht:
(1) Klagen gegen die AUXILIA
Für Klagen, die aus dem Versicherungsverhältnis gegen die AUXILIerhoben werden, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der AUXILIoder ihrer für das jeweilige Versicherungsverhältnis zuständigen Niederlassung.
Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Klagen gegen den Versicherungsnehmer
a) Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig ist.
b) Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.
(3) Unbekannter Wohnsitz des Versicherungsnehmers
Ist der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz der AUXILIoder ihrer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
- Formen des Versicherungsschutzes
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021
(1) Klagen gegen die AUXILIA
Für Klagen, die aus dem Versicherungsverhältnis gegen die AUXILIerhoben werden, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der AUXILIoder ihrer für das jeweilige Versicherungsverhältnis zuständigen Niederlassung.
Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Klagen gegen den Versicherungsnehmer
a) Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig ist.
b) Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.
(3) Unbekannter Wohnsitz des Versicherungsnehmers
Ist der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz der AUXILIoder ihrer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
- Formen des Versicherungsschutzes
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021