Wer in der Rechtsschutzversicherung der KS-Auxilia versichert ist, erfährt hier, was gilt, wenn sich nach Vertragsabschluss Umstände ändern, die für die Beitragsabrechnung wesentlich sind: Ein höherer oder geringerer Beitrag, mögliche Kündigungsrechte, Anzeigepflichten sowie die Folgen falscher oder unterlassener Angaben werden verständlich erläutert.
Höherer Beitrag durch Gefahrerhöhung:
(1) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif der AUXILIA einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann die AUXILIA vom Eintritt dieses Umstandes an für die hierdurch entstandene höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen. Wird die höhere Gefahr nach dem Tarif der AUXILIA auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, kann die AUXILIA die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen.
Erhöht sich der Beitrag wegen der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt die AUXILIA die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der AUXILIA ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat die AUXILIA den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. Die AUXILIA kann ihre Rechte nur innerhalb eines Monats nach Kenntnis ausüben.
Geringerer Beitrag durch Gefahrminderung:
(2) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif der AUXILIA einen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann die AUXILIA vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den geringeren Beitrag verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand der AUXILIA später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt.
Auskunftspflicht und Folgen bei Verletzung:
(3) Der Versicherungsnehmer hat der AUXILIA innerhalb eines Monats nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflicht, kann die AUXILIA den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Macht der Versicherungsnehmer bis zum Fristablauf diese Angaben vorsätzlich unrichtig oder unterlässt er die erforderlichen Angaben vorsätzlich und tritt der Rechtsschutzfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Angaben der AUXILIA hätten zugehen müssen, so hat der Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz, es sei denn, der AUXILIA war der Eintritt des Umstandes zu diesem Zeitpunkt bekannt.
Beruht das Unterlassen der erforderlichen Angaben oder die unrichtige Angabe auf grober Fahrlässigkeit, kann die AUXILIA den Umfang des Versicherungsschutzes in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Der Versicherungsnehmer hat gleichwohl Versicherungsschutz, wenn zum Zeitpunkt des Rechtsschutzfalles die Frist für die Kündigung der AUXILIA abgelaufen war und sie nicht gekündigt hat. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahr weder für den Eintritt des Rechtsschutzfalles noch den Umfang der Leistung der AUXILIA ursächlich war.
Ausnahmen von diesen Regelungen:
(4) Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.
Was bedeutet das konkret?
Ändert sich nach dem Vertragsabschluss etwas an Ihrer persönlichen Situation, das den Umfang des Risikos beeinflusst, kann sich das auf Ihren Beitrag auswirken. Steigt die Gefahr, kann ein höherer Beitrag fällig werden oder die zusätzliche Gefahr vom Schutz ausgenommen werden – in bestimmten Fällen dürfen Sie dann kündigen. Sinkt die Gefahr, zahlen Sie weniger, wobei ein rechtzeitiges Melden wichtig ist. Werden angeforderte Angaben nicht oder falsch gemacht, kann das Kündigung oder Einschränkungen beim Versicherungsschutz nach sich ziehen. Bei nur geringfügigen Änderungen bleibt alles beim Alten.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn nach Vertragsabschluss die Gefahr steigt?
Tritt ein Umstand ein, der nach dem Tarif einen höheren Beitrag rechtfertigt, kann die AUXILIA vom Eintritt dieses Umstandes an den höheren Beitrag verlangen. Wird die höhere Gefahr auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, kann die AUXILIA die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen.
Wann kann ich den Vertrag bei einer Beitragserhöhung kündigen?
Erhöht sich der Beitrag wegen der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt die AUXILIA die Absicherung der höheren Gefahr aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht muss die AUXILIA in ihrer Mitteilung hinweisen.
Was gilt, wenn sich die Gefahr verringert?
Rechtfertigt ein Umstand nach dem Tarif einen geringeren Beitrag, kann die AUXILIA vom Eintritt an nur noch den geringeren Beitrag verlangen. Zeigen Sie diesen Umstand später als zwei Monate nach dem Eintritt an, wird der Beitrag erst vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt.
Bis wann muss ich Angaben zur Beitragsberechnung machen?
Sie haben der AUXILIA innerhalb eines Monats nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen. Verletzen Sie diese Pflicht, kann die AUXILIA den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Wann gelten die Regelungen nicht?
Die Regelungen finden keine Anwendung, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021