In der Rechtsschutzversicherung der KS-Auxiligilt folgendes für Änderung der für die Beitragsabrechnung wesentlichen Umstände:
(1) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif der AUXILIeinen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann die AUXILIvom Eintritt dieses Umstandes an für die hierdurch entstandene höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen. Wird die höhere Gefahr nach dem Tarif der AUXILIauch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, kann die AUXILIdie Absicherung der höheren Gefahr ausschließen.
Erhöht sich der Beitrag wegen der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt die AUXILIdie Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhaleines Monats nach Zugang der Mitteilung der AUXILIohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat die AUXILIden Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. Die AUXILIkann ihre Rechte nur innerhaleines Monats nach Kenntnis ausüben.
(2) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif der AUXILIeinen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann die AUXILIvom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den geringeren Beitrag verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand der AUXILIspäter als zwei Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt.
(3) Der Versicherungsnehmer hat der AUXILIinnerhaleines Monats nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflicht, kann die AUXILIden Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Macht der Versicherungsnehmer bis zum Fristablauf diese Angaben vorsätzlich unrichtig oder unterlässt er die erforderlichen Angaben vorsätzlich und tritt der Rechtsschutzfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Angaben der AUXILIhätten zugehen müssen, so hat der Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz, es sei denn, der AUXILIwar der Eintritt des Umstandes zu diesem Zeitpunkt bekannt. Beruht das Unterlassen der erforderlichen Angaben oder die unrichtige Angabe auf grober Fahrlässigkeit, kann die AUXILIden Umfang des Versicherungsschutzes in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Der Versicherungsnehmer hat gleichwohl Versicherungsschutz, wenn zum Zeitpunkt des Rechtsschutzfalles die Frist für die Kündigung der AUXILIabgelaufen war und sie nicht gekündigt hat. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahr weder für den Eintritt des Rechtsschutzfalles noch den Umfang der Leistung der AUXILIursächlich war.
(4) Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021
(1) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif der AUXILIeinen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann die AUXILIvom Eintritt dieses Umstandes an für die hierdurch entstandene höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen. Wird die höhere Gefahr nach dem Tarif der AUXILIauch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, kann die AUXILIdie Absicherung der höheren Gefahr ausschließen.
Erhöht sich der Beitrag wegen der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt die AUXILIdie Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhaleines Monats nach Zugang der Mitteilung der AUXILIohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat die AUXILIden Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. Die AUXILIkann ihre Rechte nur innerhaleines Monats nach Kenntnis ausüben.
(2) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif der AUXILIeinen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann die AUXILIvom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den geringeren Beitrag verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand der AUXILIspäter als zwei Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt.
(3) Der Versicherungsnehmer hat der AUXILIinnerhaleines Monats nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflicht, kann die AUXILIden Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Macht der Versicherungsnehmer bis zum Fristablauf diese Angaben vorsätzlich unrichtig oder unterlässt er die erforderlichen Angaben vorsätzlich und tritt der Rechtsschutzfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Angaben der AUXILIhätten zugehen müssen, so hat der Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz, es sei denn, der AUXILIwar der Eintritt des Umstandes zu diesem Zeitpunkt bekannt. Beruht das Unterlassen der erforderlichen Angaben oder die unrichtige Angabe auf grober Fahrlässigkeit, kann die AUXILIden Umfang des Versicherungsschutzes in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Der Versicherungsnehmer hat gleichwohl Versicherungsschutz, wenn zum Zeitpunkt des Rechtsschutzfalles die Frist für die Kündigung der AUXILIabgelaufen war und sie nicht gekündigt hat. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahr weder für den Eintritt des Rechtsschutzfalles noch den Umfang der Leistung der AUXILIursächlich war.
(4) Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021