In der Rechtsschutzversicherung der KS-Auxilia ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen Bedingungen angepasst werden dürfen und wann Beiträge steigen oder sinken. Ein unabhängiger Treuhänder prüft jährlich zum 1. Juli; ab einem Veränderungswert von +7,5 % darf erhöht, ab −5 % muss abgesenkt werden – inklusive Widerspruchs- und Kündigungsrechten für Versicherungsnehmer.
A. Bedingungsanpassung
(1) Die AUXILIA ist berechtigt, bei einem der folgenden Anlässe die betroffenen Bedingungen zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen (Anpassung):
- Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvorschriften, die sich unmittelbar auf einzelne Bestimmungen des Versicherungsvertrages auswirken,
- den Versicherungsvertrag betreffender Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung,
- rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Bedingungen durch ein Gericht,
- Beanstandung einzelner Bedingungen als mit geltendem Recht nicht vereinbar durch die Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbehörde im Wege eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes oder
- Verstoß einzelner Bedingungen gegen Leitlinien oder Rundschreiben der Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbehörde.
(2) Die Anpassung kommt nur in Betracht für Bedingungen über Gegenstand und Umfang der Versicherung, Ausschlüsse, Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach Vertragsschluss, Beitragsanpassung, Vertragsdauer und Kündigung.
(3) Die Anpassung ist nur zulässig, wenn durch die genannten Änderungsanlässe das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße gestört ist. In den Fällen der Unwirksamkeit und der Beanstandung einzelner Bedingungen ist die Anpassung darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die gesetzlichen Vorschriften keine Regelung enthalten, die an die Stelle der unwirksamen oder beanstandeten Bedingungen treten.
(4) Durch die Anpassung darf das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Gesamtbetrachtung der Anpassung nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geändert werden (Verschlechterungsverbot). Die Anpassung muss nach den Grundsätzen einer ergänzenden Vertragsauslegung unter Wahrung der beiderseitigen Interessen erfolgen.
(5) Die Anpassungsbefugnis besteht unter den oben genannten Voraussetzungen für im Wesentlichen inhaltsgleiche Bedingungen der AUXILIA, wenn sich die gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen gegen Bedingungen anderer Versicherer richten.
(6) Die Zulässigkeit und Angemessenheit der Anpassung muss von einem unabhängigen Treuhänder überprüft und bestätigt werden. Die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Bestellung eines Treuhänders gelten entsprechend.
(7) Die angepassten Bedingungen werden dem Versicherungsnehmer in Textform bekannt gegeben und erläutert. Sie gelten als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe in Textform widerspricht. Hierauf wird bei der Bekanntgabe ausdrücklich hingewiesen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.
(8) Bei fristgemäßem Widerspruch tritt die Anpassung nicht in Kraft. Die AUXILIA kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Widerspruchs den Versicherungsvertrag mit einer Frist von acht Wochen zum Ende eines jeden Monats kündigen, wenn für sie das Festhalten an dem Vertrag ohne die Anpassung unzumutbar ist.
B. Beitragsanpassung
(1) Bei bestehenden Versicherungsverträgen ist die AUXILIA einmal im Kalenderjahr berechtigt und verpflichtet, eine Überprüfung der Beiträge durch einen unabhängigen Treuhänder vornehmen zu lassen. Dieser ermittelt zum 1. Juli eines jeden Jahres, ob diese beibehalten werden können oder ob eine Beitragsanpassung (Erhöhung oder Absenkung) vorgenommen werden muss.
Die Überprüfung hat den Zweck, die Erreichung folgender Ziele sicherzustellen:
- die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen,
- die sachgemäße Berechnung der Beiträge (Tarifierung) und
- die Wahrung des bei Vertragsschluss bestehenden Gleichgewichts von Leistung (Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Beitragszahlung).
(2) Im Rahmen dieser Überprüfung wird der Beitrag unter Berücksichtigung des Schadenaufwands und der Kosten (insbesondere Provisionen, Sach- und Personalkosten, Rückversicherungsprämien) kalkuliert.
Neben der bisherigen Schaden- und Kostenentwicklung wird bei der Neukalkulation auch die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung berücksichtigt. Bei der Überprüfung werden die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik angewendet.
(3) Als Ergebnis der Überprüfung wird der Veränderungswert festgestellt.
- Beträgt der Veränderungswert + 7,5 % oder mehr, ist die AUXILIA berechtigt, die Beiträge entsprechend zu erhöhen.
- Beträgt er – 5 % oder ist noch niedriger, ist die AUXILIA verpflichtet, die Beiträge entsprechend abzusenken.
Eine Beitragsanpassung unterbleibt, wenn die Überprüfung ergeben hat, dass der Schwellenwert für die Berechtigung zur Erhöhung (a+7,5 %) oder der für die Verpflichtung zur Absenkung (a-5 %) nicht erreicht wurde.
Beispiele: Der Veränderungswert beträgt:
- + 5,8 %: Eine Beitragsanpassung unterbleibt.
- – 3,7 %: Eine Beitragsanpassung unterbleibt.
- + 8,2 %: Die AUXILIA ist berechtigt, den Beitrag zu erhöhen.
- – 5,8 %: Die AUXILIA ist verpflichtet, den Beitrag abzusenken.
Wenn eine Beitragsanpassung unterbleibt, weil die Überprüfung ergeben hat, dass der Schwellenwert für die Berechtigung zur Erhöhung oder der für die Verpflichtung zur Absenkung nicht erreicht wurde, wird der jeweilige Veränderungswert bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die nächste Beitragsanpassung mitberücksichtigt.
Hat die Überprüfung ergeben, dass die AUXILIA berechtigt ist, den Beitrag zu erhöhen (a+7,5 %), kann der Veränderungswert bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die nächste Beitragsanpassung mitberücksichtigt werden, falls trotz Berechtigung eine Beitragserhöhung unterblieben ist.
Unabhängig von der Höhe des Veränderungswerts unterbleibt eine Beitragsanpassung, wenn seit dem Versicherungsbeginn zwölf Monate noch nicht abgelaufen sind.
Der erhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen.
(4) Die Beitragsänderungen gelten für bestehende Verträge für Folgejahresbeiträge, die ab dem 01. Januar des Folgejahres, das auf die Neukalkulation folgt, fällig werden.
(5) Erhöht sich der Beitrag, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung der AUXILIA mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte, kündigen. Die AUXILIA hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens zwei Monate vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Was bedeutet das konkret?
Die KS-Auxilia kann die Vertragsbedingungen unter bestimmten Voraussetzungen anpassen – etwa wenn sich Gesetze oder die höchstrichterliche Rechtsprechung ändern oder Bedingungen von Gerichten oder Behörden beanstandet werden. Solche Änderungen werden von einem unabhängigen Treuhänder geprüft und dürfen den Versicherungsnehmer in der Gesamtbetrachtung nicht schlechterstellen. Man kann ihnen innerhalb der genannten Frist widersprechen. Getrennt davon werden einmal jährlich die Beiträge überprüft: Je nach ermitteltem Veränderungswert bleiben sie gleich, steigen oder sinken. Bei einer Erhöhung besteht ein Sonderkündigungsrecht.
Häufige Fragen
Ab welchem Veränderungswert wird der Beitrag angepasst?
Beträgt der Veränderungswert +7,5 % oder mehr, ist die AUXILIA zur Erhöhung berechtigt. Beträgt er –5 % oder ist niedriger, ist sie zur Absenkung verpflichtet. Dazwischen unterbleibt eine Beitragsanpassung.
Wer überprüft die Beiträge und wann?
Ein unabhängiger Treuhänder überprüft die Beiträge einmal im Kalenderjahr und ermittelt zum 1. Juli, ob sie beibehalten werden können oder eine Erhöhung bzw. Absenkung erforderlich ist.
Kann ich einer Bedingungsanpassung widersprechen?
Ja. Die angepassten Bedingungen gelten als genehmigt, wenn Sie nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe in Textform widersprechen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.
Habe ich bei einer Beitragserhöhung ein Kündigungsrecht?
Ja. Bei einer Beitragserhöhung können Sie den Vertrag innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Gibt es eine Wartezeit für die erste Beitragsanpassung?
Ja. Unabhängig von der Höhe des Veränderungswerts unterbleibt eine Beitragsanpassung, wenn seit dem Versicherungsbeginn zwölf Monate noch nicht abgelaufen sind.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021