In der Rechtsschutzversicherung der KS-Auxiligilt folgendes für Bedingungs- und Beitragsanpassung:
A. Bedingungsanpassung
(1) Die AUXILIist berechtigt, bei
– Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvorschriften, die sich unmittelbar auf einzelne Bestimmungen des Versicherungsvertrages auswirken,
– den Versicherungsvertrag betreffender Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung,
– rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Bedingungen durch ein Gericht,
– Beanstandung einzelner Bedingungen als mit geltendem Recht nicht vereinbar durch die Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbehörde im Wege eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes oder
– Verstoß einzelner Bedingungen gegen Leitlinien oder Rundschreiben der Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbehörde, die betroffenen Bedingungen zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen (Anpassung).
(2) Die Anpassung kommt nur in Betracht für Bedingungen über Gegenstand und Umfang der Versicherung, Ausschlüsse, Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach Vertragsschluss, Beitragsanpassung, Vertragsdauer und Kündigung.
(3) Die Anpassung ist nur zulässig, wenn durch die genannten Änderungsanlässe das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße gestört ist. In den Fällen der Unwirksamkeit und der Beanstandung einzelner Bedingungen ist die Anpassung darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die gesetzlichen Vorschriften keine Regelung enthalten, die an die Stelle der unwirksamen oder beanstandeten Bedingungen treten.
(4) Durch die Anpassung darf das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Gesamtbetrachtung der Anpassung nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geändert werden (Verschlechterungsverbot). Die Anpassung muss nach den Grundsätzen einer ergänzenden Vertragsauslegung unter Wahrung der beiderseitigen Interessen erfolgen.
(5) Die Anpassungsbefugnis besteht unter den oben genannten Voraussetzungen für im Wesentlichen inhaltsgleiche Bedingungen der AUXILIA, wenn sich die gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen gegen Bedingungen anderer Versicherer richten.
(6) Die Zulässigkeit und Angemessenheit der Anpassung muss von einem unabhängigen Treuhänder überprüft und bestätigt werden. Die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Bestellung eines Treuhänders gelten entsprechend.
(7) Die angepassten Bedingungen werden dem Versicherungsnehmer in Textform bekannt gegeben und erläutert. Sie gelten als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalvon sechs Wochen nach Bekanntgabe in Textform widerspricht. Hierauf wird bei der Bekanntgabe ausdrücklich hingewiesen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.
(8) Bei fristgemäßem Widerspruch tritt die Anpassung nicht in Kraft. Die AUXILIkann innerhalvon vier Wochen nach Zugang des Widerspruchs den Versicherungsvertrag mit einer Frist von acht Wochen zum Ende eines jeden Monats kündigen, wenn für sie das Festhalten an dem Vertrag ohne die Anpassung unzumutbar ist.
B. Beitragsanpassung
(1) Bei bestehenden Versicherungsverträgen ist die AUXILIeinmal im Kalenderjahr berechtigt und verpflichtet eine Überprüfung der Beiträge durch einen unabhängigen Treuhänder vornehmen zu lassen. Dieser ermittelt zum 1.Juli eines jeden Jahres, odiese beibehalten werden können oder oeine Beitragsanpassung (Erhöhung oder Absenkung) vorgenommen werden muss.
Die Überprüfung hat den Zweck, die Erreichung folgender Ziele sicherzustellen:
– die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen,
– die sachgemäße Berechnung der Beiträge (Tarifierung) und
– die Wahrung des bei Vertragsschluss bestehenden Gleichgewichts von Leistung (Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Beitragszahlung).
(2) Im Rahmen dieser Überprüfung wird der Beitrag unter Berücksichtigung des Schadenaufwands und der Kosten (insbesondere Provisionen, Sach- und Personalkosten, Rückversicherungsprämien) kalkuliert.
Neben der bisherigen Schaden- und Kostenentwicklung wird bei der Neukalkulation auch die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung berücksichtigt. Bei der Überprüfung werden die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik angewendet.
(3) Als Ergebnis der Überprüfung wird der Veränderungswert festgestellt.
Beträgt der Veränderungswert + 7,5% oder mehr, ist die AUXILIberechtigt, die Beiträge entsprechend zu erhöhen.
Beträgt er – 5% oder ist noch niedriger, ist die AUXILIverpflichtet, die Beiträge entsprechend abzusenken.
Eine Beitragsanpassung unterbleibt, wenn die Überprüfung ergeben hat, dass der Schwellenwert für die Berechtigung zur Erhöhung (a+7,5%) oder der für die Verpflichtung zur Absenkung (a-5%) nicht erreicht wurde.
Beispiele: Der Veränderungswert beträgt:
+ 5,8 %: Eine Beitragsanpassung unterbleibt.
– 3,7 %: Eine Beitragsanpassung unterbleibt.
+ 8,2 %: Die AUXILIist berechtigt, den Beitrag zu erhöhen.
– 5,8 %: Die AUXILIist verpflichtet, den Beitrag abzusenken.
Wenn eine Beitragsanpassung unterbleibt, weil die Überprüfung ergeben hat, dass der Schwellenwert für die Berechtigung zur Erhöhung oder der für die Verpflichtung zur Absenkung nicht erreicht wurde, wird der jeweilige Veränderungswert bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die nächste Beitragsanpassung mitberücksichtigt.
Hat die Überprüfung ergeben, dass die AUXILIberechtigt ist, den Beitrag zu erhöhen (a+7,5%), kann der Veränderungswert bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die nächste Beitragsanpassung mitberücksichtigt werden, falls trotz Berechtigung eine Beitragserhöhung unterblieben ist.
Unabhängig von der Höhe des Veränderungswerts unterbleibt eine Beitragsanpassung, wenn seit dem Versicherungsbeginn zwölf Monate noch nicht abgelaufen sind.
Der erhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen.
(4) Die Beitragsänderungen gelten für bestehende Verträge für Folgejahresbeiträge, die adem 01.Januar des Folgejahres, das auf die Neukalkulation folgt, fällig werden.
(5) Erhöht sich der Beitrag, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalvon zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung der AUXILImit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte, kündigen. Die AUXILIhat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens zwei Monate vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021
A. Bedingungsanpassung
(1) Die AUXILIist berechtigt, bei
– Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvorschriften, die sich unmittelbar auf einzelne Bestimmungen des Versicherungsvertrages auswirken,
– den Versicherungsvertrag betreffender Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung,
– rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Bedingungen durch ein Gericht,
– Beanstandung einzelner Bedingungen als mit geltendem Recht nicht vereinbar durch die Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbehörde im Wege eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes oder
– Verstoß einzelner Bedingungen gegen Leitlinien oder Rundschreiben der Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbehörde, die betroffenen Bedingungen zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen (Anpassung).
(2) Die Anpassung kommt nur in Betracht für Bedingungen über Gegenstand und Umfang der Versicherung, Ausschlüsse, Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach Vertragsschluss, Beitragsanpassung, Vertragsdauer und Kündigung.
(3) Die Anpassung ist nur zulässig, wenn durch die genannten Änderungsanlässe das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße gestört ist. In den Fällen der Unwirksamkeit und der Beanstandung einzelner Bedingungen ist die Anpassung darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die gesetzlichen Vorschriften keine Regelung enthalten, die an die Stelle der unwirksamen oder beanstandeten Bedingungen treten.
(4) Durch die Anpassung darf das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Gesamtbetrachtung der Anpassung nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geändert werden (Verschlechterungsverbot). Die Anpassung muss nach den Grundsätzen einer ergänzenden Vertragsauslegung unter Wahrung der beiderseitigen Interessen erfolgen.
(5) Die Anpassungsbefugnis besteht unter den oben genannten Voraussetzungen für im Wesentlichen inhaltsgleiche Bedingungen der AUXILIA, wenn sich die gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen gegen Bedingungen anderer Versicherer richten.
(6) Die Zulässigkeit und Angemessenheit der Anpassung muss von einem unabhängigen Treuhänder überprüft und bestätigt werden. Die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Bestellung eines Treuhänders gelten entsprechend.
(7) Die angepassten Bedingungen werden dem Versicherungsnehmer in Textform bekannt gegeben und erläutert. Sie gelten als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalvon sechs Wochen nach Bekanntgabe in Textform widerspricht. Hierauf wird bei der Bekanntgabe ausdrücklich hingewiesen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.
(8) Bei fristgemäßem Widerspruch tritt die Anpassung nicht in Kraft. Die AUXILIkann innerhalvon vier Wochen nach Zugang des Widerspruchs den Versicherungsvertrag mit einer Frist von acht Wochen zum Ende eines jeden Monats kündigen, wenn für sie das Festhalten an dem Vertrag ohne die Anpassung unzumutbar ist.
B. Beitragsanpassung
(1) Bei bestehenden Versicherungsverträgen ist die AUXILIeinmal im Kalenderjahr berechtigt und verpflichtet eine Überprüfung der Beiträge durch einen unabhängigen Treuhänder vornehmen zu lassen. Dieser ermittelt zum 1.Juli eines jeden Jahres, odiese beibehalten werden können oder oeine Beitragsanpassung (Erhöhung oder Absenkung) vorgenommen werden muss.
Die Überprüfung hat den Zweck, die Erreichung folgender Ziele sicherzustellen:
– die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen,
– die sachgemäße Berechnung der Beiträge (Tarifierung) und
– die Wahrung des bei Vertragsschluss bestehenden Gleichgewichts von Leistung (Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Beitragszahlung).
(2) Im Rahmen dieser Überprüfung wird der Beitrag unter Berücksichtigung des Schadenaufwands und der Kosten (insbesondere Provisionen, Sach- und Personalkosten, Rückversicherungsprämien) kalkuliert.
Neben der bisherigen Schaden- und Kostenentwicklung wird bei der Neukalkulation auch die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung berücksichtigt. Bei der Überprüfung werden die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik angewendet.
(3) Als Ergebnis der Überprüfung wird der Veränderungswert festgestellt.
Beträgt der Veränderungswert + 7,5% oder mehr, ist die AUXILIberechtigt, die Beiträge entsprechend zu erhöhen.
Beträgt er – 5% oder ist noch niedriger, ist die AUXILIverpflichtet, die Beiträge entsprechend abzusenken.
Eine Beitragsanpassung unterbleibt, wenn die Überprüfung ergeben hat, dass der Schwellenwert für die Berechtigung zur Erhöhung (a+7,5%) oder der für die Verpflichtung zur Absenkung (a-5%) nicht erreicht wurde.
Beispiele: Der Veränderungswert beträgt:
+ 5,8 %: Eine Beitragsanpassung unterbleibt.
– 3,7 %: Eine Beitragsanpassung unterbleibt.
+ 8,2 %: Die AUXILIist berechtigt, den Beitrag zu erhöhen.
– 5,8 %: Die AUXILIist verpflichtet, den Beitrag abzusenken.
Wenn eine Beitragsanpassung unterbleibt, weil die Überprüfung ergeben hat, dass der Schwellenwert für die Berechtigung zur Erhöhung oder der für die Verpflichtung zur Absenkung nicht erreicht wurde, wird der jeweilige Veränderungswert bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die nächste Beitragsanpassung mitberücksichtigt.
Hat die Überprüfung ergeben, dass die AUXILIberechtigt ist, den Beitrag zu erhöhen (a+7,5%), kann der Veränderungswert bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die nächste Beitragsanpassung mitberücksichtigt werden, falls trotz Berechtigung eine Beitragserhöhung unterblieben ist.
Unabhängig von der Höhe des Veränderungswerts unterbleibt eine Beitragsanpassung, wenn seit dem Versicherungsbeginn zwölf Monate noch nicht abgelaufen sind.
Der erhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen.
(4) Die Beitragsänderungen gelten für bestehende Verträge für Folgejahresbeiträge, die adem 01.Januar des Folgejahres, das auf die Neukalkulation folgt, fällig werden.
(5) Erhöht sich der Beitrag, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalvon zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung der AUXILImit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte, kündigen. Die AUXILIhat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens zwei Monate vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021