Wo greift der Schutz? In der Rechtsschutzversicherung der KS-Auxilia gilt der örtliche Geltungsbereich für Europa, die Anliegerstaaten des Mittelmeeres, die Kanarischen Inseln, die Azoren und Madeira – und in bestimmten Fällen sogar weltweit, etwa bei Urlaubsreisen, Work & Travel oder einem Auslandsstudium. Erfahren Sie, welche Regeln und Ausnahmen gelten.
(1) Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem der folgenden Bereiche erfolgt und ein Gericht oder eine Behörde in diesem Bereich gesetzlich zuständig ist oder zuständig wäre, wenn ein gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet werden würde:
- Europa
- Anliegerstaaten des Mittelmeeres
- Kanarische Inseln
- Azoren
- Madeira
(2) a) Außerhalb des Geltungsbereiches nach Abs. 1 besteht Rechtsschutz weltweit für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang
- mit einer Urlaubs-, Dienst- oder Geschäftsreise,
- aus Verträgen, die über das Internet abgeschlossen wurden,
- mit einem Ferienarbeitsaufenthaltsprogramm (z.B. Work & Travel), soweit das Programm zumindest Gegenstand einer zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zielland gemeinschaftlichen Erklärung ist,
- mit einem Schüleraustausch, wenn dieser nicht länger als ein Schuljahr dauert,
- mit einem Aufenthalt als Au-pair,
- mit einem Auslandsstudium, das 1 Jahr nicht überschreitet.
(2) b) Versetzungen oder Abordnungen in Staaten dieses erweiterten Geltungsbereiches gelten auch dann nicht als Dienst- oder Geschäftsreisen, wenn sie befristet sind.
Rechtsschutz außerhalb des Geltungsbereiches nach Abs. 1 besteht nicht in ursächlichem Zusammenhang mit
- einer beruflichen Tätigkeit (gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige sowie nichtselbständige Tätigkeit), soweit es sich nicht um ein Ferienarbeitsaufenthaltsprogramm, einen Aufenthalt als Au-pair oder ein Auslandsstudium gem. Abs. 2 a) handelt,
- dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen,
- dem Internet-Rechtsschutz im Zusammenhang mit der gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit gemäß § 2 r).
Hierfür besteht nur Rechtsschutz im Geltungsbereich von Abs. 1.
Was bedeutet das konkret?
Der örtliche Geltungsbereich legt fest, wo der Rechtsschutz gilt. Grundsätzlich sind Sie in Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres sowie auf den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira geschützt. Für einige typische Auslandssituationen – etwa Reisen, im Internet abgeschlossene Verträge oder befristete Aufenthalte wie Work & Travel, Au-pair oder ein Auslandsstudium – gilt der Schutz sogar weltweit. Für bestimmte berufliche und grundstücksbezogene Anlässe bleibt es außerhalb Europas beim Grundgeltungsbereich.
Häufige Fragen
In welchen Regionen gilt der Rechtsschutz grundsätzlich?
Rechtsschutz besteht in Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen Inseln, den Azoren und auf Madeira, soweit dort ein Gericht oder eine Behörde zuständig ist oder wäre.
Wann gilt der Rechtsschutz weltweit?
Außerhalb des Grundgeltungsbereiches besteht weltweiter Rechtsschutz im ursächlichen Zusammenhang mit einer Urlaubs-, Dienst- oder Geschäftsreise, mit über das Internet abgeschlossenen Verträgen, einem Ferienarbeitsaufenthaltsprogramm (z.B. Work & Travel), einem Schüleraustausch von höchstens einem Schuljahr, einem Aufenthalt als Au-pair oder einem Auslandsstudium bis zu 1 Jahr.
Gilt eine befristete Versetzung ins Ausland als Dienst- oder Geschäftsreise?
Nein. Versetzungen oder Abordnungen in Staaten des erweiterten Geltungsbereiches gelten auch dann nicht als Dienst- oder Geschäftsreisen, wenn sie befristet sind.
Für welche Anlässe gilt außerhalb Europas kein erweiterter Rechtsschutz?
Kein Rechtsschutz außerhalb des Grundgeltungsbereiches besteht im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit (außer Ferienarbeitsprogramm, Au-pair oder Auslandsstudium gem. Abs. 2 a), mit dem Erwerb oder der Veräußerung dinglicher Rechte an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie mit dem Internet-Rechtsschutz bei selbständiger Tätigkeit gemäß § 2 r). Hierfür gilt nur der Geltungsbereich nach Abs. 1.
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