In der Rechtsschutzversicherung der KS-Auxiligilt folgendes für Örtlicher Geltungsbereich:
(1) Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen Inseln, den Azoren oder auf Madeirerfolgt und ein Gericht oder eine Behörde in diesem Bereich gesetzlich zuständig ist oder zuständig wäre, wenn ein gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet werden würde.
(2) a) Außerhaldes Geltungsbereiches nach Abs. 1 besteht Rechtsschutz weltweit für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang
– mit einer Urlaubs-, Dienst- oder Geschäftsreise,
– aus Verträgen, die über das Internet abgeschlossen wurden,
– mit einem Ferienarbeitsaufenthaltsprogramm (z.B. Work & Travel), soweit das Programm zumindest Gegenstand einer zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zielland gemeinschaftlichen Erklärung ist,
– mit einem Schüleraustausch, wenn dieser nicht länger als ein Schuljahr dauert,
– mit einem Aufenthalt als Au-pair,
– mit einem Auslandsstudium, das 1 Jahr nicht überschreitet.
b) Versetzungen oder Abordnungen in Staaten dieses erweiterten Geltungsbereiches gelten auch dann nicht als Dienst- oder Geschäftsreisen, wenn sie befristet sind. Rechtsschutz außerhaldes Geltungsbereiches nach Abs. 1 besteht nicht in ursächlichem Zusammenhang mit
– einer beruflichen Tätigkeit (gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige sowie nichtselbständige Tätigkeit), soweit es sich nicht um ein Ferienarbeitsaufenthaltsprogramm, einen Aufenthalt als Au-pair oder ein Auslandsstudium gem. Abs. 2 a) handelt,
– dem Erweroder der Veräußerung von dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen,
– dem Internet-Rechtsschutz im Zusammenhang mit der gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit gemäß § 2 r).
Hierfür besteht nur Rechtsschutz im Geltungsbereich von Abs. 1.
- Versicherungsverhältnis
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021
(1) Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen Inseln, den Azoren oder auf Madeirerfolgt und ein Gericht oder eine Behörde in diesem Bereich gesetzlich zuständig ist oder zuständig wäre, wenn ein gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet werden würde.
(2) a) Außerhaldes Geltungsbereiches nach Abs. 1 besteht Rechtsschutz weltweit für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang
– mit einer Urlaubs-, Dienst- oder Geschäftsreise,
– aus Verträgen, die über das Internet abgeschlossen wurden,
– mit einem Ferienarbeitsaufenthaltsprogramm (z.B. Work & Travel), soweit das Programm zumindest Gegenstand einer zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zielland gemeinschaftlichen Erklärung ist,
– mit einem Schüleraustausch, wenn dieser nicht länger als ein Schuljahr dauert,
– mit einem Aufenthalt als Au-pair,
– mit einem Auslandsstudium, das 1 Jahr nicht überschreitet.
b) Versetzungen oder Abordnungen in Staaten dieses erweiterten Geltungsbereiches gelten auch dann nicht als Dienst- oder Geschäftsreisen, wenn sie befristet sind. Rechtsschutz außerhaldes Geltungsbereiches nach Abs. 1 besteht nicht in ursächlichem Zusammenhang mit
– einer beruflichen Tätigkeit (gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige sowie nichtselbständige Tätigkeit), soweit es sich nicht um ein Ferienarbeitsaufenthaltsprogramm, einen Aufenthalt als Au-pair oder ein Auslandsstudium gem. Abs. 2 a) handelt,
– dem Erweroder der Veräußerung von dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen,
– dem Internet-Rechtsschutz im Zusammenhang mit der gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit gemäß § 2 r).
Hierfür besteht nur Rechtsschutz im Geltungsbereich von Abs. 1.
- Versicherungsverhältnis
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021