In der Rechtsschutzversicherung der KS-Auxiligilt folgendes für Mediations-Rechtsschutz:
(1) Mediation ist ein Verfahren zur freiwilligen, außergerichtlichen Streitbeilegung, bei dem die Parteien mit Hilfe der Moderation eines neutralen Dritten, des Mediators, eine eigenverantwortliche Problemlösung erarbeiten. Die AUXILIbenennt dem Versicherungsnehmer einen Mediator zur Durchführung des Mediationsverfahrens in Deutschland und trägt dessen Kosten im Rahmen von Abs. 4. Eine eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung fällt nicht an.
(2) a) Als Rechtsschutzfall für die Inanspruchnahme der Mediation gilt neben § 4 Abs. 1 a) bis f) auch die Verhandlung über einen Aufhebungsvertrag oder die Androhung einer Kündigung eines Arbeitsverhältnisses.
b) Falls ein Rechtsschutzfall gemäß § 4 Abs.1 f) eingetreten ist, umfasst der Mediations-Rechtsschutz abweichend von § 3 Abs. 2 b) auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem kollektiven Arbeits- und Dienstrecht.
(3) Versicherungsschutz im Mediations-Rechtsschutz besteht, sofern ein versicherter Bereich betroffen ist, auch für nach § 3 ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten (MediationXL). Dies gilt nicht für Streitigkeiten aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen die AUXILIoder das für diese tätige Schadenabwicklungsunternehmen, § 3 Abs. 2 g).
(4) Die AUXILIträgt den auf den Versicherungsnehmer entfallenden Anteil an den Kosten des von ihr benannten Mediators für die Durchführung des Mediationsverfahrens in Deutschland bis zu einem Höchstbetrag von 3.000,– € je Mediationsverfahren, jedoch nicht mehr als 6.000,– € für alle in einem Kalenderjahr eingeleiteten Mediationsverfahren. Sind am Mediationsverfahren auch nicht versicherte Personen beteiligt, übernimmt die AUXILIdie Kosten anteilig im Verhältnis versicherter zu nicht versicherten Personen.
(5) Für die Tätigkeit des Mediators ist die AUXILInicht verantwortlich.
(6) Abweichend von Abs. 1 Satz 2 kann der Versicherungsnehmer den Mediator selbst auswählen. In diesem Fall erstattet die AUXILIabweichend von Abs. 4 höchstens acht Sitzungsstunden á maximal 180,- €. Erstattungsfähig sind nur die Kosten für einen Mediator, den alle am Mediationsverfahren beteiligten Personen schriftlich beauftragt haben. Sind am Mediationsverfahren auch nicht versicherte Personen beteiligt, übernimmt die AUXILIdie Kosten anteilig im Verhältnis versicherter zu nicht versicherten Personen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021
(1) Mediation ist ein Verfahren zur freiwilligen, außergerichtlichen Streitbeilegung, bei dem die Parteien mit Hilfe der Moderation eines neutralen Dritten, des Mediators, eine eigenverantwortliche Problemlösung erarbeiten. Die AUXILIbenennt dem Versicherungsnehmer einen Mediator zur Durchführung des Mediationsverfahrens in Deutschland und trägt dessen Kosten im Rahmen von Abs. 4. Eine eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung fällt nicht an.
(2) a) Als Rechtsschutzfall für die Inanspruchnahme der Mediation gilt neben § 4 Abs. 1 a) bis f) auch die Verhandlung über einen Aufhebungsvertrag oder die Androhung einer Kündigung eines Arbeitsverhältnisses.
b) Falls ein Rechtsschutzfall gemäß § 4 Abs.1 f) eingetreten ist, umfasst der Mediations-Rechtsschutz abweichend von § 3 Abs. 2 b) auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem kollektiven Arbeits- und Dienstrecht.
(3) Versicherungsschutz im Mediations-Rechtsschutz besteht, sofern ein versicherter Bereich betroffen ist, auch für nach § 3 ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten (MediationXL). Dies gilt nicht für Streitigkeiten aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen die AUXILIoder das für diese tätige Schadenabwicklungsunternehmen, § 3 Abs. 2 g).
(4) Die AUXILIträgt den auf den Versicherungsnehmer entfallenden Anteil an den Kosten des von ihr benannten Mediators für die Durchführung des Mediationsverfahrens in Deutschland bis zu einem Höchstbetrag von 3.000,– € je Mediationsverfahren, jedoch nicht mehr als 6.000,– € für alle in einem Kalenderjahr eingeleiteten Mediationsverfahren. Sind am Mediationsverfahren auch nicht versicherte Personen beteiligt, übernimmt die AUXILIdie Kosten anteilig im Verhältnis versicherter zu nicht versicherten Personen.
(5) Für die Tätigkeit des Mediators ist die AUXILInicht verantwortlich.
(6) Abweichend von Abs. 1 Satz 2 kann der Versicherungsnehmer den Mediator selbst auswählen. In diesem Fall erstattet die AUXILIabweichend von Abs. 4 höchstens acht Sitzungsstunden á maximal 180,- €. Erstattungsfähig sind nur die Kosten für einen Mediator, den alle am Mediationsverfahren beteiligten Personen schriftlich beauftragt haben. Sind am Mediationsverfahren auch nicht versicherte Personen beteiligt, übernimmt die AUXILIdie Kosten anteilig im Verhältnis versicherter zu nicht versicherten Personen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021