In der Rechtsschutzversicherung der KS-Auxiligilt folgendes für Leistungsarten:
Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in den Formen des § 21 bis § 29 vereinbart werden. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, umfasst der Versicherungsschutz
a) Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen oder soweit der Versicherungsschutz nicht in der Leistungsart n), q) cc) oder r) aa) enthalten ist;
b) Arbeits-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche;
c) Gebäude-, Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben;
d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten, soweit der Versicherungsschutz nicht in den Leistungsarten a), b), c), n) oder q) aa) enthalten ist;
e) Steuer-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten
aa) vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten;
bb) im privaten Bereich für das vorgeschaltete Einspruchs- bzw. Widerspruchsverfahren vor deutschen Behörden;
cc) in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten für das vorgeschaltete Einspruchs- bzw. Widerspruchsverfahren vor deutschen Behörden;
f) Sozial-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
aa) vor deutschen Sozialgerichten;
bb) im privaten Bereich für das vorgeschaltete Widerspruchsverfahren vor deutschen Behörden;
cc) in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten für das vorgeschaltete Widerspruchsverfahren vor deutschen Behörden;
g) Verwaltungs-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in
aa) verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und vor Verwaltungsgerichten,
bb) nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Verwaltungsbehörden und vor deutschen Verwaltungsgerichten;
h) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren;
i) Straf-Rechtsschutz
für die Verteidigung wegen des Vorwurfes
aa) eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird durch ein Urteil rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, der AUXILIdie Kosten zu erstatten, die diese für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat. Dies gilt nicht bei Abschluss des Verfahrens durch einen rechtskräftigen Strafbefehl.
bb) eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird dem Versicherungsnehmer dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat.
Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens kein Versicherungsschutz, ebenso wenig bei dem Vorwurf eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z.B. Beleidigung, Diebstahl, Betrug).
Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes noch den Ausgang des Strafverfahrens an;
j) Rechtsschutz für das Opfer von Gewaltstraftaten
aa) für den Anschluss des Versicherten an eine vor einem deutschen Strafgericht erhobene öffentliche Klage als Nebenkläger, wenn die versicherte Person durch eine rechtswidrige und vorsätzlich begangene Tat nach den in § 395 Abs. 1 Nr. 1 (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung), Nr. 2 (Straftaten gegen das Leben) Nr. 3 (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit) sowie Nr. 4 (Straftaten gegen die persönliche Freiheit) der Strafprozessordnung näher aufgeführten Strafbestimmungen verletzt oder betroffen ist;
bb) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherten in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten im Rahmen des so genannten Täter-Opfer-Ausgleiches vor einem deutschen Strafgericht im Zusammenhang mit einer unter aa) fallenden Tat;
cc) für die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes nach deutschem Strafprozessrecht als Verletzten- oder Zeugenbeistand für die versicherte Person, wenn diese durch eine der unter aa) fallenden Taten verletzt ist; dies gilt im Ermittlungs- und Nebenklageverfahren sowie im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleiches nach bb).
dd) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherten vor deutschen Gerichten und für das vorgeschaltete Widerspruchsverfahren wegen Ansprüchen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) und dem Sozialgesetzbuch (SGB), soweit er durch eine unter aa) fallende Tat verletzt oder betroffen ist, dadurch dauerhafte Körperschäden erlitten hat und sofern nicht ohnehin bereits Kostenschutz gemäß § 2 f) besteht.
Ist eine versicherte Person durch eine der o.g. Straftaten getötet worden, besteht Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Ehegatten, der Eltern, Kinder und Geschwister des Opfers als Nebenkläger.
k) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer
aa) verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeit, bei der die deutsche Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung einen Eintrag in das Verkehrszentralregister vorsieht (Punktesystem);
bb) nicht verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeit;
l) Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
aa) für Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes in familien-, lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten, wenn diese nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwaltes zusammenhängen. Anstelle der Kosten für Rat oder Auskunft erstattet die AUXILIdie Kosten einer außergerichtlichen Konfliktlösung durch Mediation gem. § 5 a;
bb) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen über Rat oder Auskunft nach aa) hinaus, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwaltes nicht in ursächlichem Zusammenhang mit einer Trennung, Scheidung, Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, rechtlichen Betreuung gem. §§ 1896 ff. BGoder damit verbundenen Regelungen steht und soweit ein deutsches Gericht gesetzlich zuständig wäre. Die Kosten gemäß § 5 Abs. 1 und 2 werden bis zu einem Höchstbetrag von 1.500,– € erstattet;
cc) bei Vorliegen eines Beratungsbedarfs wegen einer möglichen Unterhaltsverpflichtung des Versicherungsnehmers erstattet die AUXILIdie Kosten für eine anwaltliche Erstberatung nach § 34 RVG.
m) Rechtsschutz in Betreuungsverfahren
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Betreuungsanordnung gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person. Die Kosten gemäß § 5 Abs. 1 und 2 werden bis zu einem Höchstbetrag von 1.500,– € erstattet.
n) Altersvorsorge- und Sparer-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
– Geldanlagen auf Giro-, Spar-, Festgeld- und / oder Tagesgeldkonten
– Renten- und kapitalbildenden Lebensversicherungen mit Garantiezins, soweit sie nicht unter § 3 Abs. 2 e) bb) fallen
– Kapitalanlagen im Rahmen vermögenswirksamer Leistungen nach dem Vermögensbildungsgesetz
– Kapitalanlagen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge, begrenzt auf die aus der Entgeltumwandlung finanzierten Beiträge. Soweit diese über den gesetzlichen Anspruch gegen den Arbeitgeber hinausgehen, gilt für den überschießenden Teil der Ausschluss gemäß § 3 Abs. 2 e).
– Kapitalanlagen, für die der Versicherungsnehmer gemäß §§ 10 a, 79 ff. EStG („Riester-Rente“) oder gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 b) EStG („Rürup-Rente“) eine steuerliche Förderung erhält, soweit die Höchstgrenze der steuerlichen Förderungsfähigkeit nicht überschritten wird. Wird diese Grenze überschritten, gilt für den überschießenden Teil der Ausschluss gemäß § 3 Abs. 2 e).
– Verträgen über Kauf oder Verkauf eines vom Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person selbst zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes oder Gebäudeteiles. Falls jedoch die Voraussetzungen des Ausschlusses § 3 Abs. 1 d) vorliegen, gilt dieser.
Insoweit gilt der Ausschluss gemäß § 3 Abs. 2 e) nicht, wenn vorstehend nichts anderes geregelt ist.
o) Rechtsschutz für Vorsorgeverfügung
die AUXILIvermittelt bei Vorliegen eines Beratungsbedarfs auf Wunsch eine telefonische Rechtsberatung durch unabhängige Rechtsanwälte zur Erstellung oder Änderung
aa) einer Patientenverfügung mit Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung im privaten Bereich. Dies umfasst auch die Unterstützung bei der Registrierung dieser Vorsorgedokumente beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Die diesbezüglichen Registrierungsgebühren werden erstattet;
bb) einer Sorgerechts-, Haustier- sowie Bestattungsverfügung im privaten Bereich;
cc) eines Testaments, auch für den digitalen Nachlass, im privaten Bereich;
dd) einer Unternehmervollmacht bezüglich der versicherten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit;
Eine eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung fällt nicht an.
p) entfällt
q) Internet-Rechtsschutz im Zusammenhang mit der ausschließlich privaten Internetnutzung
aa) Vertrags-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Verträgen, die im privaten Bereich
aaa) über das Internet oder
bbb) mit Providern bzgl. des Zugangs zum Internet
abgeschlossen werden bzw. worden sein sollen;
bb) Beratungs-Rechtsschutz bei Urheberrechtsverstößen
für Rat oder Auskunft eines Rechtsanwaltes aufgrund einer Abmahnung, die der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person als Privatperson wegen eines behaupteten Urheberrechtsverstoßes im Internet erhalten hat. Insoweit kommt der Risikoausschluss in § 3 Abs. 2 d) aa) nicht zur Anwendung. Die Kosten für Rat oder Auskunft des Rechtsanwaltes werden pro Kalenderjahr bis zu einem Höchstbetrag von 120,- € erstattet. Eine eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung fällt nicht an.
cc) Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Geltendmachung von Schadenersatz- und Unterlassungsansprüchen im privaten Bereich wegen
aaa) einer Schädigung der „Online-Reputation“ des Versicherungsnehmers durch rufschädigende Inhalte im Internet. Als rufschädigender Inhalt gilt die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts z.B. durch beleidigende Äußerungen oder kompromittierende Bilder / Videos in sozialen Netzwerken, Blogs, Diskussionsforen oder auf Websites;
bbb) eines Identitätsmissbrauchs durch die ungenehmigte und in Schädigungsabsicht erfolgte Verwendung von Identifizierungselementen (z.B. Postadresse, Telefonnummer, Bankverbindungsdaten, Personalausweis) oder Identitätsauthentifizierungselementen (z.B. Login-Daten, Passwörter, Benutzernamen, IP- oder E-Mail-Adressen);
ccc) eines Missbrauchs von Zahlungsmitteln (z.B. EC-Karte, Kreditkarte, Online-Bezahldienste);
dd) Straf-Rechtsschutz
für die Verteidigung wegen des Vorwurfs eines strafrechtlichen Vergehens über das Medium Internet (z.B. Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung) im privaten Bereich, soweit der Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbedingungen vereinbart wurde.
ee) Online-Reputations-Schutz
ein spezialisierter Dienstleister kümmert sich um die Löschung rufschädigender Inhalte im Internet im privaten Bereich. Als rufschädigender Inhalt gilt die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts z.B. durch beleidigende Äußerungen oder kompromittierende Bilder / Videos in sozialen Netzwerken, Blogs, Diskussionsforen oder auf Websites. Die AUXILIbenennt dem Versicherungsnehmer für die Löschungsmaßnahmen einen spezialisierten Dienstleister und trägt dessen Kosten. Es werden maximal zehn Löschungsmaßnahmen pro Kalenderjahr und maximal 100,- € je Löschungsmaßnahme übernommen. Eine eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung fällt nicht an.
ff) Cyber-Mobbing-Hilfe
für eine psychologische Beratung am Telefon mit Lösungsvorschlägen und Handlungsempfehlungen durch Fachleute nach einem Cyber-Mobbing-Fall. Cyber-Mobbing ist das Beleidigen, Belästigen, seelische Schikanieren, Quälen, Verletzen oder die Rufschädigung einer versicherten Person im Internet. Die Beratung erfolgt durch einen von der AUXILIbenannten, spezialisierten Dienstleister. Die Kosten dieser Beratung übernimmt die AUXILIA. Eine eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung fällt nicht an.
r) Internet-Rechtsschutz im Zusammenhang mit der gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit und der ausschließlich diesbezüglichen Internetnutzung
aa) Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Geltendmachung von Schadenersatz- und Unterlassungsansprüchen bzgl. der gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit wegen
aaa) einer Schädigung der „Online-Reputation“ des Versicherungsnehmers durch rufschädigende Inhalte im Internet. Als rufschädigender Inhalt gilt die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, hier des Unternehmenspersönlichkeitsrechts, z.B. durch beleidigende Äußerungen, üble Nachrede oder Verleumdung durch Bilder/Videos oder Texte;
bbb) eines Identitätsmissbrauchs durch die ungenehmigte und in Schädigungsabsicht erfolgte Verwendung von Identifizierungselementen (z.B. Postadresse, Telefonnummer, Bankverbindungsdaten, Personalausweis) oder Identitätsauthentifizierungselementen (z.B. Login-Daten, Passwörter, Benutzernamen, IP- oder E-Mail-Adressen) des Versicherungsnehmers;
ccc) eines Missbrauchs von Zahlungsmitteln des Versicherungsnehmers durch Dritte (z.B. EC-Karte, Kreditkarte, Online-Bezahldienste);
bb) Beratungs-Rechtsschutz bei Urheberrechtsverstößen
für Rat oder Auskunft eines Rechtsanwaltes aufgrund einer Abmahnung, die der Versicherungsnehmer wegen eines behaupteten Urheberrechtsverstoßes im Internet bzgl. der gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit erhalten hat. Insoweit kommt der Risikoausschluss in § 3 Abs. 2 d) aa) nicht zur Anwendung. Die Kosten für Rat oder Auskunft des Rechtsanwaltes werden bis zu einem Höchstbetrag von 500,- € pro Kalenderjahr erstattet. Eine eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung fällt nicht an.
cc) Beratungs-Rechtsschutz bei Wettbewerbsverstößen
für Rat oder Auskunft eines Rechtsanwaltes wegen der Abwehr oder Geltendmachung von Schadenersatz- und Unterlassungsansprüchen aus dem Wettbewerbsrecht (nicht aus dem Kartellrecht). Der Risikoausschluss in § 3 Absatz 2 d) aa) gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der Gegner der Inhaber des jeweiligen Rechts ist (z.B. eines Markenrechts). Die Kosten für Rat oder Auskunft des Rechtsanwaltes werden bis zu einem Höchstbetrag von 500,- € pro Kalenderjahr erstattet. Eine eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung fällt nicht an.
dd) Straf-Rechtsschutz
für die Verteidigung wegen des Vorwurfs eines strafrechtlichen Vergehens über das Medium Internet (z.B. Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung) bzgl. der gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit, soweit der Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbedingungen vereinbart wurde.
ee) Daten-Rechtsschutz für Selbständige, Firmen und Vereine
aaa) für die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung personenbezogener Daten;
bbb) für die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gemäß § 42, 43 BDSG.
Wird dem Versicherungsnehmer vorgeworfen, eine Straftat gemäß § 42 BDSG begangen zu haben, besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer wegen dieser Straftat rechtskräftig verurteilt wird. In diesem Fall ist er verpflichtet, der AUXILIdie erbrachten Leistungen zurückzuerstatten.
ff) Online-Reputations-Schutz
ein spezialisierter Dienstleister kümmert sich um die Löschung rufschädigender Inhalte im Internet bzgl. der gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit. Als rufschädigender Inhalt gilt die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, hier des Unternehmenspersönlichkeitsrechts, z.B. durch beleidigende Äußerungen, üble Nachrede oder Verleumdung durch Bilder/Videos oder Texte. Die AUXILIbenennt dem Versicherungsnehmer für die Löschungsmaßnahmen einen spezialisierten Dienstleister und trägt dessen Kosten. Es werden maximal zehn Löschungsmaßnahmen pro Jahr und maximal 100,- € je Löschungsmaßnahme übernommen. Eine eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung fällt nicht an.
gg) Web-Check
für die rechtliche Prüfung der betrieblichen Website des Versicherungsnehmers. Gegenstand der Prüfung ist
– die Verletzung von Namens- und Kennzeichnungsrechten der Domain (Prüfung über die Datenbank des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) nach identischen deutschen Marken)
– das Haftungsrisiko bei Verlinkungen
– das urheberrechtliche Risiko bei Texten und Bildern (formelle Prüfung der urheberrechtlichen Kennzeichnungspflicht)
– die Übereinstimmung der Widerrufs- und Rückgaberechtsbelehrung mit §§ 312 ff BGB
– die Übereinstimmung des Impressums und der Datenschutzbelehrung mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
– die Zustimmung des Seitenbesuchers bei der Nutzung von Cookies
– die Verschlüsselung und Einwilligung bei Kontaktformularen
– die Verordnung über Informationspflichten für Dienstleister (DL-InfoV).
Der Web-Check kann in Anspruch genommen werden, wenn auf die Website deutsches Recht anwendbar ist und die Website in deutscher Sprache verfasst ist.
Für die Anmeldung zur Prüfung der betrieblichen Website stellt die AUXILIdem Versicherungsnehmer einen einfachen Zugang über das KS/AUXILIA-Internetportal zur Verfügung. Während der Vertragslaufzeit bei der AUXILIkann der Web-Check alle fünf Jahre einmal durchgeführt werden. Für den Web-Check werden einmalig Kosten bis 100,- € erstattet. Eine eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung fällt nicht an.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021
Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in den Formen des § 21 bis § 29 vereinbart werden. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, umfasst der Versicherungsschutz
a) Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen oder soweit der Versicherungsschutz nicht in der Leistungsart n), q) cc) oder r) aa) enthalten ist;
b) Arbeits-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche;
c) Gebäude-, Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben;
d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten, soweit der Versicherungsschutz nicht in den Leistungsarten a), b), c), n) oder q) aa) enthalten ist;
e) Steuer-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten
aa) vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten;
bb) im privaten Bereich für das vorgeschaltete Einspruchs- bzw. Widerspruchsverfahren vor deutschen Behörden;
cc) in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten für das vorgeschaltete Einspruchs- bzw. Widerspruchsverfahren vor deutschen Behörden;
f) Sozial-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
aa) vor deutschen Sozialgerichten;
bb) im privaten Bereich für das vorgeschaltete Widerspruchsverfahren vor deutschen Behörden;
cc) in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten für das vorgeschaltete Widerspruchsverfahren vor deutschen Behörden;
g) Verwaltungs-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in
aa) verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und vor Verwaltungsgerichten,
bb) nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Verwaltungsbehörden und vor deutschen Verwaltungsgerichten;
h) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren;
i) Straf-Rechtsschutz
für die Verteidigung wegen des Vorwurfes
aa) eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird durch ein Urteil rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, der AUXILIdie Kosten zu erstatten, die diese für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat. Dies gilt nicht bei Abschluss des Verfahrens durch einen rechtskräftigen Strafbefehl.
bb) eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird dem Versicherungsnehmer dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat.
Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens kein Versicherungsschutz, ebenso wenig bei dem Vorwurf eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z.B. Beleidigung, Diebstahl, Betrug).
Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes noch den Ausgang des Strafverfahrens an;
j) Rechtsschutz für das Opfer von Gewaltstraftaten
aa) für den Anschluss des Versicherten an eine vor einem deutschen Strafgericht erhobene öffentliche Klage als Nebenkläger, wenn die versicherte Person durch eine rechtswidrige und vorsätzlich begangene Tat nach den in § 395 Abs. 1 Nr. 1 (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung), Nr. 2 (Straftaten gegen das Leben) Nr. 3 (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit) sowie Nr. 4 (Straftaten gegen die persönliche Freiheit) der Strafprozessordnung näher aufgeführten Strafbestimmungen verletzt oder betroffen ist;
bb) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherten in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten im Rahmen des so genannten Täter-Opfer-Ausgleiches vor einem deutschen Strafgericht im Zusammenhang mit einer unter aa) fallenden Tat;
cc) für die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes nach deutschem Strafprozessrecht als Verletzten- oder Zeugenbeistand für die versicherte Person, wenn diese durch eine der unter aa) fallenden Taten verletzt ist; dies gilt im Ermittlungs- und Nebenklageverfahren sowie im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleiches nach bb).
dd) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherten vor deutschen Gerichten und für das vorgeschaltete Widerspruchsverfahren wegen Ansprüchen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) und dem Sozialgesetzbuch (SGB), soweit er durch eine unter aa) fallende Tat verletzt oder betroffen ist, dadurch dauerhafte Körperschäden erlitten hat und sofern nicht ohnehin bereits Kostenschutz gemäß § 2 f) besteht.
Ist eine versicherte Person durch eine der o.g. Straftaten getötet worden, besteht Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Ehegatten, der Eltern, Kinder und Geschwister des Opfers als Nebenkläger.
k) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer
aa) verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeit, bei der die deutsche Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung einen Eintrag in das Verkehrszentralregister vorsieht (Punktesystem);
bb) nicht verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeit;
l) Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
aa) für Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes in familien-, lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten, wenn diese nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwaltes zusammenhängen. Anstelle der Kosten für Rat oder Auskunft erstattet die AUXILIdie Kosten einer außergerichtlichen Konfliktlösung durch Mediation gem. § 5 a;
bb) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen über Rat oder Auskunft nach aa) hinaus, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwaltes nicht in ursächlichem Zusammenhang mit einer Trennung, Scheidung, Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, rechtlichen Betreuung gem. §§ 1896 ff. BGoder damit verbundenen Regelungen steht und soweit ein deutsches Gericht gesetzlich zuständig wäre. Die Kosten gemäß § 5 Abs. 1 und 2 werden bis zu einem Höchstbetrag von 1.500,– € erstattet;
cc) bei Vorliegen eines Beratungsbedarfs wegen einer möglichen Unterhaltsverpflichtung des Versicherungsnehmers erstattet die AUXILIdie Kosten für eine anwaltliche Erstberatung nach § 34 RVG.
m) Rechtsschutz in Betreuungsverfahren
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Betreuungsanordnung gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person. Die Kosten gemäß § 5 Abs. 1 und 2 werden bis zu einem Höchstbetrag von 1.500,– € erstattet.
n) Altersvorsorge- und Sparer-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
– Geldanlagen auf Giro-, Spar-, Festgeld- und / oder Tagesgeldkonten
– Renten- und kapitalbildenden Lebensversicherungen mit Garantiezins, soweit sie nicht unter § 3 Abs. 2 e) bb) fallen
– Kapitalanlagen im Rahmen vermögenswirksamer Leistungen nach dem Vermögensbildungsgesetz
– Kapitalanlagen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge, begrenzt auf die aus der Entgeltumwandlung finanzierten Beiträge. Soweit diese über den gesetzlichen Anspruch gegen den Arbeitgeber hinausgehen, gilt für den überschießenden Teil der Ausschluss gemäß § 3 Abs. 2 e).
– Kapitalanlagen, für die der Versicherungsnehmer gemäß §§ 10 a, 79 ff. EStG („Riester-Rente“) oder gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 b) EStG („Rürup-Rente“) eine steuerliche Förderung erhält, soweit die Höchstgrenze der steuerlichen Förderungsfähigkeit nicht überschritten wird. Wird diese Grenze überschritten, gilt für den überschießenden Teil der Ausschluss gemäß § 3 Abs. 2 e).
– Verträgen über Kauf oder Verkauf eines vom Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person selbst zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes oder Gebäudeteiles. Falls jedoch die Voraussetzungen des Ausschlusses § 3 Abs. 1 d) vorliegen, gilt dieser.
Insoweit gilt der Ausschluss gemäß § 3 Abs. 2 e) nicht, wenn vorstehend nichts anderes geregelt ist.
o) Rechtsschutz für Vorsorgeverfügung
die AUXILIvermittelt bei Vorliegen eines Beratungsbedarfs auf Wunsch eine telefonische Rechtsberatung durch unabhängige Rechtsanwälte zur Erstellung oder Änderung
aa) einer Patientenverfügung mit Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung im privaten Bereich. Dies umfasst auch die Unterstützung bei der Registrierung dieser Vorsorgedokumente beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Die diesbezüglichen Registrierungsgebühren werden erstattet;
bb) einer Sorgerechts-, Haustier- sowie Bestattungsverfügung im privaten Bereich;
cc) eines Testaments, auch für den digitalen Nachlass, im privaten Bereich;
dd) einer Unternehmervollmacht bezüglich der versicherten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit;
Eine eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung fällt nicht an.
p) entfällt
q) Internet-Rechtsschutz im Zusammenhang mit der ausschließlich privaten Internetnutzung
aa) Vertrags-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Verträgen, die im privaten Bereich
aaa) über das Internet oder
bbb) mit Providern bzgl. des Zugangs zum Internet
abgeschlossen werden bzw. worden sein sollen;
bb) Beratungs-Rechtsschutz bei Urheberrechtsverstößen
für Rat oder Auskunft eines Rechtsanwaltes aufgrund einer Abmahnung, die der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person als Privatperson wegen eines behaupteten Urheberrechtsverstoßes im Internet erhalten hat. Insoweit kommt der Risikoausschluss in § 3 Abs. 2 d) aa) nicht zur Anwendung. Die Kosten für Rat oder Auskunft des Rechtsanwaltes werden pro Kalenderjahr bis zu einem Höchstbetrag von 120,- € erstattet. Eine eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung fällt nicht an.
cc) Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Geltendmachung von Schadenersatz- und Unterlassungsansprüchen im privaten Bereich wegen
aaa) einer Schädigung der „Online-Reputation“ des Versicherungsnehmers durch rufschädigende Inhalte im Internet. Als rufschädigender Inhalt gilt die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts z.B. durch beleidigende Äußerungen oder kompromittierende Bilder / Videos in sozialen Netzwerken, Blogs, Diskussionsforen oder auf Websites;
bbb) eines Identitätsmissbrauchs durch die ungenehmigte und in Schädigungsabsicht erfolgte Verwendung von Identifizierungselementen (z.B. Postadresse, Telefonnummer, Bankverbindungsdaten, Personalausweis) oder Identitätsauthentifizierungselementen (z.B. Login-Daten, Passwörter, Benutzernamen, IP- oder E-Mail-Adressen);
ccc) eines Missbrauchs von Zahlungsmitteln (z.B. EC-Karte, Kreditkarte, Online-Bezahldienste);
dd) Straf-Rechtsschutz
für die Verteidigung wegen des Vorwurfs eines strafrechtlichen Vergehens über das Medium Internet (z.B. Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung) im privaten Bereich, soweit der Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbedingungen vereinbart wurde.
ee) Online-Reputations-Schutz
ein spezialisierter Dienstleister kümmert sich um die Löschung rufschädigender Inhalte im Internet im privaten Bereich. Als rufschädigender Inhalt gilt die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts z.B. durch beleidigende Äußerungen oder kompromittierende Bilder / Videos in sozialen Netzwerken, Blogs, Diskussionsforen oder auf Websites. Die AUXILIbenennt dem Versicherungsnehmer für die Löschungsmaßnahmen einen spezialisierten Dienstleister und trägt dessen Kosten. Es werden maximal zehn Löschungsmaßnahmen pro Kalenderjahr und maximal 100,- € je Löschungsmaßnahme übernommen. Eine eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung fällt nicht an.
ff) Cyber-Mobbing-Hilfe
für eine psychologische Beratung am Telefon mit Lösungsvorschlägen und Handlungsempfehlungen durch Fachleute nach einem Cyber-Mobbing-Fall. Cyber-Mobbing ist das Beleidigen, Belästigen, seelische Schikanieren, Quälen, Verletzen oder die Rufschädigung einer versicherten Person im Internet. Die Beratung erfolgt durch einen von der AUXILIbenannten, spezialisierten Dienstleister. Die Kosten dieser Beratung übernimmt die AUXILIA. Eine eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung fällt nicht an.
r) Internet-Rechtsschutz im Zusammenhang mit der gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit und der ausschließlich diesbezüglichen Internetnutzung
aa) Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Geltendmachung von Schadenersatz- und Unterlassungsansprüchen bzgl. der gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit wegen
aaa) einer Schädigung der „Online-Reputation“ des Versicherungsnehmers durch rufschädigende Inhalte im Internet. Als rufschädigender Inhalt gilt die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, hier des Unternehmenspersönlichkeitsrechts, z.B. durch beleidigende Äußerungen, üble Nachrede oder Verleumdung durch Bilder/Videos oder Texte;
bbb) eines Identitätsmissbrauchs durch die ungenehmigte und in Schädigungsabsicht erfolgte Verwendung von Identifizierungselementen (z.B. Postadresse, Telefonnummer, Bankverbindungsdaten, Personalausweis) oder Identitätsauthentifizierungselementen (z.B. Login-Daten, Passwörter, Benutzernamen, IP- oder E-Mail-Adressen) des Versicherungsnehmers;
ccc) eines Missbrauchs von Zahlungsmitteln des Versicherungsnehmers durch Dritte (z.B. EC-Karte, Kreditkarte, Online-Bezahldienste);
bb) Beratungs-Rechtsschutz bei Urheberrechtsverstößen
für Rat oder Auskunft eines Rechtsanwaltes aufgrund einer Abmahnung, die der Versicherungsnehmer wegen eines behaupteten Urheberrechtsverstoßes im Internet bzgl. der gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit erhalten hat. Insoweit kommt der Risikoausschluss in § 3 Abs. 2 d) aa) nicht zur Anwendung. Die Kosten für Rat oder Auskunft des Rechtsanwaltes werden bis zu einem Höchstbetrag von 500,- € pro Kalenderjahr erstattet. Eine eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung fällt nicht an.
cc) Beratungs-Rechtsschutz bei Wettbewerbsverstößen
für Rat oder Auskunft eines Rechtsanwaltes wegen der Abwehr oder Geltendmachung von Schadenersatz- und Unterlassungsansprüchen aus dem Wettbewerbsrecht (nicht aus dem Kartellrecht). Der Risikoausschluss in § 3 Absatz 2 d) aa) gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der Gegner der Inhaber des jeweiligen Rechts ist (z.B. eines Markenrechts). Die Kosten für Rat oder Auskunft des Rechtsanwaltes werden bis zu einem Höchstbetrag von 500,- € pro Kalenderjahr erstattet. Eine eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung fällt nicht an.
dd) Straf-Rechtsschutz
für die Verteidigung wegen des Vorwurfs eines strafrechtlichen Vergehens über das Medium Internet (z.B. Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung) bzgl. der gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit, soweit der Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbedingungen vereinbart wurde.
ee) Daten-Rechtsschutz für Selbständige, Firmen und Vereine
aaa) für die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung personenbezogener Daten;
bbb) für die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gemäß § 42, 43 BDSG.
Wird dem Versicherungsnehmer vorgeworfen, eine Straftat gemäß § 42 BDSG begangen zu haben, besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer wegen dieser Straftat rechtskräftig verurteilt wird. In diesem Fall ist er verpflichtet, der AUXILIdie erbrachten Leistungen zurückzuerstatten.
ff) Online-Reputations-Schutz
ein spezialisierter Dienstleister kümmert sich um die Löschung rufschädigender Inhalte im Internet bzgl. der gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit. Als rufschädigender Inhalt gilt die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, hier des Unternehmenspersönlichkeitsrechts, z.B. durch beleidigende Äußerungen, üble Nachrede oder Verleumdung durch Bilder/Videos oder Texte. Die AUXILIbenennt dem Versicherungsnehmer für die Löschungsmaßnahmen einen spezialisierten Dienstleister und trägt dessen Kosten. Es werden maximal zehn Löschungsmaßnahmen pro Jahr und maximal 100,- € je Löschungsmaßnahme übernommen. Eine eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung fällt nicht an.
gg) Web-Check
für die rechtliche Prüfung der betrieblichen Website des Versicherungsnehmers. Gegenstand der Prüfung ist
– die Verletzung von Namens- und Kennzeichnungsrechten der Domain (Prüfung über die Datenbank des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) nach identischen deutschen Marken)
– das Haftungsrisiko bei Verlinkungen
– das urheberrechtliche Risiko bei Texten und Bildern (formelle Prüfung der urheberrechtlichen Kennzeichnungspflicht)
– die Übereinstimmung der Widerrufs- und Rückgaberechtsbelehrung mit §§ 312 ff BGB
– die Übereinstimmung des Impressums und der Datenschutzbelehrung mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
– die Zustimmung des Seitenbesuchers bei der Nutzung von Cookies
– die Verschlüsselung und Einwilligung bei Kontaktformularen
– die Verordnung über Informationspflichten für Dienstleister (DL-InfoV).
Der Web-Check kann in Anspruch genommen werden, wenn auf die Website deutsches Recht anwendbar ist und die Website in deutscher Sprache verfasst ist.
Für die Anmeldung zur Prüfung der betrieblichen Website stellt die AUXILIdem Versicherungsnehmer einen einfachen Zugang über das KS/AUXILIA-Internetportal zur Verfügung. Während der Vertragslaufzeit bei der AUXILIkann der Web-Check alle fünf Jahre einmal durchgeführt werden. Für den Web-Check werden einmalig Kosten bis 100,- € erstattet. Eine eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung fällt nicht an.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021