Der Rechtsschutz für Vereine der KS-Auxilia schützt Vereine sowie deren gesetzliche Vertreter, Angestellte und Mitglieder bei satzungsgemäßen Aufgaben. Der Versicherungsschutz reicht vom Schadenersatz- und Arbeits-Rechtsschutz über Steuer-, Sozial- und Verwaltungs-Rechtsschutz bis zum Internet-Rechtsschutz – und läuft nach Auflösung des Vereins noch bis zu drei Jahre weiter.
Für wen der Versicherungsschutz gilt:
Versicherungsschutz besteht für Vereine sowie für deren gesetzliche Vertreter, Angestellte und Mitglieder, soweit diese im Rahmen der Aufgaben tätig sind, die ihnen gemäß der Satzung obliegen.
Der Versicherungsschutz umfasst:
- Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
- Arbeits-Rechtsschutz als Arbeitgeber (§ 2 b),
- Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) aa)),
- Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f) aa)),
- Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g) bb)),
- Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
- Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) bb)),
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 k) bb)),
- Rechtsschutz für das Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 j),
- Internet-Rechtsschutz im Zusammenhang mit der gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit (§ 2 r).
Arbeits-Rechtsschutz als Arbeitgeber (§ 2 b):
Der Versicherungsschutz gem. § 2 b) umfasst auch ohne Vorliegen eines Rechtsschutzfalles gem. § 4 Abs. 1 f) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers als Arbeitgeber, wenn vom Arbeitgeber ein schriftliches Angebot auf Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung vorgelegt wird.
Das Angebot auf Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung muss nach Ablauf einer Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn vorgelegt worden sein, damit Versicherungsschutz besteht. Die Kosten gemäß § 5 Abs. 1 und 2 werden bis zu einem Höchstbetrag von 1.000,- € erstattet.
Internet-Rechtsschutz (§ 2 r):
Der Internet-Rechtsschutz gilt hier für den versicherten Verein. Der Versicherungsschutz im Daten-Rechtsschutz gemäß § 2 r) ee) erstreckt sich auf die Organe und Angestellten des Versicherungsnehmers, zu denen auch der Datenschutzbeauftragte zählt.
Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen:
- als Eigentümer, Halter, Erwerber, Veräußerer, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines zulassungspflichtigen oder mit einem Versicherungskennzeichen zu versehenden Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers. (Hinweis: Versicherbar über § 21)
- als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen. (Hinweis: Versicherbar über § 29)
Schutz nach Auflösung des Vereins:
Endet der Versicherungsvertrag durch Auflösung des versicherten Vereins, wird ihm bzw. seinen Rechtsnachfolgern Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle gewährt, die innerhalb von drei Jahren nach der Beendigung des Versicherungsvertrages eintreten und im Zusammenhang mit der im Versicherungsvertrag genannten Eigenschaft des Versicherungsnehmers stehen.
Was bedeutet das konkret?
Der Vereins-Rechtsschutz deckt den Verein selbst und die für ihn im Rahmen der Satzung Tätigen ab – also Vorstand, Angestellte und Mitglieder. Abgedeckt sind zahlreiche Bereiche, etwa Streit um Schadenersatz, arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen als Arbeitgeber, Steuer- und Sozialangelegenheiten sowie Themen rund um das Internet und den Datenschutz. Nicht enthalten sind typische Fahrzeug- und Immobilienthemen, die sich aber über andere Bausteine ergänzen lassen. Auch wenn der Verein aufgelöst wird, besteht für einen begrenzten Zeitraum noch Schutz.
Häufige Fragen
Wer ist im Vereins-Rechtsschutz mitversichert?
Versichert sind der Verein sowie seine gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Mitglieder, soweit sie im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben tätig sind.
Welche Rechtsschutz-Bereiche sind enthalten?
Enthalten sind unter anderem Schadenersatz-, Arbeits-, Steuer-, Sozial-, Verwaltungs-, Disziplinar- und Standes-, Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz sowie Rechtsschutz für das Opfer von Gewaltstraftaten und Internet-Rechtsschutz.
Gilt der Schutz auch bei einer Aufhebungsvereinbarung als Arbeitgeber?
Ja. Der Arbeits-Rechtsschutz umfasst auch ohne Rechtsschutzfall die Interessenwahrnehmung als Arbeitgeber, wenn ein schriftliches Angebot auf Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung nach Ablauf einer Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn vorgelegt wird. Die Kosten werden bis zu einem Höchstbetrag von 1.000,- € erstattet.
Was ist nicht vom Vereins-Rechtsschutz umfasst?
Nicht umfasst sind die Interessen rund um zulassungspflichtige Motorfahrzeuge und Anhänger (versicherbar über § 21) sowie rund um Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile (versicherbar über § 29).
Besteht Schutz auch nach Auflösung des Vereins?
Ja. Endet der Vertrag durch Auflösung des Vereins, besteht für ihn bzw. seine Rechtsnachfolger Schutz auch für Rechtsschutzfälle, die innerhalb von drei Jahren nach Vertragsende eintreten und mit der im Vertrag genannten Eigenschaft zusammenhängen.