In der Rechtsschutzversicherung der KS-Auxiligilt folgendes für Rechtsschutz für Vereine:
(1) Versicherungsschutz besteht für Vereine sowie für deren gesetzliche Vertreter, Angestellte und Mitglieder, soweit diese im Rahmen der Aufgaben tätig sind, die ihnen gemäß der Satzung obliegen.
(2) Der Versicherungsschutz umfasst:
– Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
– Arbeits-Rechtsschutz als Arbeitgeber (§ 2 b),
Der Versicherungsschutz gem. § 2 b) umfasst auch ohne Vorliegen eines Rechtsschutzfalles gem. § 4 Abs. 1 f) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers als Arbeitgeber, wenn vom Arbeitgeber ein schriftliches Angebot auf Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung vorgelegt wird. Das Angebot auf Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung muss nach Ablauf einer Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn vorgelegt worden sein, damit Versicherungsschutz besteht. Die Kosten gemäß § 5 Abs.1 und 2 werden bis zu einem Höchstbetrag von 1.000.- € erstattet.
– Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) aa)),
– Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f) aa)),
– Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g) bb)),
– Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
– Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) bb)),
– Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 k) bb)),
– Rechtsschutz für das Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 j),
– Internet-Rechtsschutz im Zusammenhang mit der gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit (§ 2 r).
Der Internet-Rechtsschutz gilt hier für den versicherten Verein. Der Versicherungsschutz im Daten-Rechtsschutz gemäß § 2 r) ee) erstreckt sich auf die Organe und Angestellten des Versicherungsnehmers, zu denen auch der Datenschutzbeauftragte zählt.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
a) als Eigentümer, Halter, Erwerber, Veräußerer, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines zulassungspflichtigen oder mit einem Versicherungskennzeichen zu versehenden Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers.
(Hinweis: Versicherbar über § 21)
b) als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.
(Hinweis: Versicherbar über § 29)
(4) Endet der Versicherungsvertrag durch Auflösung des versicherten Vereins, wird ihm bzw. seinen Rechtsnachfolgern Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle gewährt, die innerhalvon drei Jahren nach der Beendigung des Versicherungsvertrages eintreten und im Zusammenhang mit der im Versicherungsvertrag genannten Eigenschaft des Versicherungsnehmers stehen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021
(1) Versicherungsschutz besteht für Vereine sowie für deren gesetzliche Vertreter, Angestellte und Mitglieder, soweit diese im Rahmen der Aufgaben tätig sind, die ihnen gemäß der Satzung obliegen.
(2) Der Versicherungsschutz umfasst:
– Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
– Arbeits-Rechtsschutz als Arbeitgeber (§ 2 b),
Der Versicherungsschutz gem. § 2 b) umfasst auch ohne Vorliegen eines Rechtsschutzfalles gem. § 4 Abs. 1 f) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers als Arbeitgeber, wenn vom Arbeitgeber ein schriftliches Angebot auf Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung vorgelegt wird. Das Angebot auf Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung muss nach Ablauf einer Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn vorgelegt worden sein, damit Versicherungsschutz besteht. Die Kosten gemäß § 5 Abs.1 und 2 werden bis zu einem Höchstbetrag von 1.000.- € erstattet.
– Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) aa)),
– Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f) aa)),
– Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g) bb)),
– Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
– Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) bb)),
– Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 k) bb)),
– Rechtsschutz für das Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 j),
– Internet-Rechtsschutz im Zusammenhang mit der gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit (§ 2 r).
Der Internet-Rechtsschutz gilt hier für den versicherten Verein. Der Versicherungsschutz im Daten-Rechtsschutz gemäß § 2 r) ee) erstreckt sich auf die Organe und Angestellten des Versicherungsnehmers, zu denen auch der Datenschutzbeauftragte zählt.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
a) als Eigentümer, Halter, Erwerber, Veräußerer, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines zulassungspflichtigen oder mit einem Versicherungskennzeichen zu versehenden Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers.
(Hinweis: Versicherbar über § 21)
b) als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.
(Hinweis: Versicherbar über § 29)
(4) Endet der Versicherungsvertrag durch Auflösung des versicherten Vereins, wird ihm bzw. seinen Rechtsnachfolgern Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle gewährt, die innerhalvon drei Jahren nach der Beendigung des Versicherungsvertrages eintreten und im Zusammenhang mit der im Versicherungsvertrag genannten Eigenschaft des Versicherungsnehmers stehen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021