In der Rechtsschutzversicherung der KS-Auxiligilt folgendes für Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles:
(1) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, hat er
a) der AUXILIden Rechtsschutzfall unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
b) die AUXILIvollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen;
c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
aa) kostenauslösende Maßnahmen mit der AUXILIabzustimmen, insbesondere vor der Erhebung und Abwehr von Klagen sowie vor der Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung der AUXILIeinzuholen;
bb) den Rechtsschutzfall unverzüglich dem Vorversicherer anzuzeigen, nachdem die AUXILIden Versicherungsschutz wegen Eintritt des Rechtsschutzfalles vor Beginn des Versicherungsschutzes gemäß § 7 abgelehnt hat und zu diesem Zeitpunkt der Vertrag beim Vorversicherer vor weniger als drei Jahren beendet wurde.
d) gemäß § 82 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) „bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen“.
(2) Die AUXILIbestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor die AUXILIden Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt die AUXILInur die Kosten, die sie bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
(3) Der Versicherungsnehmer kann den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung der Versicherer nach § 5 Abs. 2 a) und b) trägt. Die AUXILIwählt den Rechtsanwalt aus,
a) wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt;
b) wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und der AUXILIdie alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig erscheint.
(4) Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser von der AUXILIim Namen des Versicherungsnehmers beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist die AUXILInicht verantwortlich.
(5) Der Versicherungsnehmer hat
a) den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen;
b) der AUXILIauf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben.
(6) Wird eine der in den Abs. 1 oder 5 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grofahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist die AUXILIberechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des Rechtsschutzfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass die AUXILIden Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grofahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(7) Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit Einverständnis der AUXILIabgetreten werden. Für die Erteilung des Einverständnisses ist Textform ausreichend.
(8) Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von Kosten, die die AUXILIgetragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf die AUXILIüber. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherungsnehmer der AUXILIauszuhändigen und bei deren Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherungsnehmer bereits erstattete Kosten sind an die AUXILIzurückzuzahlen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist die AUXILIzur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als die AUXILIinfolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grofahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist die AUXILIberechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021
(1) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, hat er
a) der AUXILIden Rechtsschutzfall unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
b) die AUXILIvollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen;
c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
aa) kostenauslösende Maßnahmen mit der AUXILIabzustimmen, insbesondere vor der Erhebung und Abwehr von Klagen sowie vor der Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung der AUXILIeinzuholen;
bb) den Rechtsschutzfall unverzüglich dem Vorversicherer anzuzeigen, nachdem die AUXILIden Versicherungsschutz wegen Eintritt des Rechtsschutzfalles vor Beginn des Versicherungsschutzes gemäß § 7 abgelehnt hat und zu diesem Zeitpunkt der Vertrag beim Vorversicherer vor weniger als drei Jahren beendet wurde.
d) gemäß § 82 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) „bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen“.
(2) Die AUXILIbestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor die AUXILIden Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt die AUXILInur die Kosten, die sie bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
(3) Der Versicherungsnehmer kann den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung der Versicherer nach § 5 Abs. 2 a) und b) trägt. Die AUXILIwählt den Rechtsanwalt aus,
a) wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt;
b) wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und der AUXILIdie alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig erscheint.
(4) Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser von der AUXILIim Namen des Versicherungsnehmers beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist die AUXILInicht verantwortlich.
(5) Der Versicherungsnehmer hat
a) den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen;
b) der AUXILIauf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben.
(6) Wird eine der in den Abs. 1 oder 5 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grofahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist die AUXILIberechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des Rechtsschutzfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass die AUXILIden Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grofahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(7) Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit Einverständnis der AUXILIabgetreten werden. Für die Erteilung des Einverständnisses ist Textform ausreichend.
(8) Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von Kosten, die die AUXILIgetragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf die AUXILIüber. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherungsnehmer der AUXILIauszuhändigen und bei deren Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherungsnehmer bereits erstattete Kosten sind an die AUXILIzurückzuzahlen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist die AUXILIzur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als die AUXILIinfolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grofahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist die AUXILIberechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021