Bei der Rechtsschutzversicherung der KS-Auxilia gelten klare Pflichten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls: Sie müssen den Fall unverzüglich anzeigen, vollständig und wahrheitsgemäß informieren, kostenauslösende Maßnahmen abstimmen und dürfen Ihren Rechtsanwalt frei wählen. Erfahren Sie, wie die Anwaltsbeauftragung abläuft und welche Folgen die Verletzung von Obliegenheiten hat.
(1) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, hat er:
- a) der AUXILIA den Rechtsschutzfall unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
- b) die AUXILIA vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen;
- c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
- aa) kostenauslösende Maßnahmen mit der AUXILIA abzustimmen, insbesondere vor der Erhebung und Abwehr von Klagen sowie vor der Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung der AUXILIA einzuholen;
- bb) den Rechtsschutzfall unverzüglich dem Vorversicherer anzuzeigen, nachdem die AUXILIA den Versicherungsschutz wegen Eintritt des Rechtsschutzfalles vor Beginn des Versicherungsschutzes gemäß § 7 abgelehnt hat und zu diesem Zeitpunkt der Vertrag beim Vorversicherer vor weniger als drei Jahren beendet wurde.
- d) gemäß § 82 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) „bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen".
(2) Die AUXILIA bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor die AUXILIA den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt die AUXILIA nur die Kosten, die sie bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
(3) Wahl des Rechtsanwalts: Der Versicherungsnehmer kann den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung der Versicherer nach § 5 Abs. 2 a) und b) trägt.
Die AUXILIA wählt den Rechtsanwalt aus:
- a) wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt;
- b) wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und der AUXILIA die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig erscheint.
(4) Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser von der AUXILIA im Namen des Versicherungsnehmers beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist die AUXILIA nicht verantwortlich.
(5) Der Versicherungsnehmer hat:
- a) den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen;
- b) der AUXILIA auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben.
(6) Folgen der Verletzung von Obliegenheiten:
Wird eine der in den Abs. 1 oder 5 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist die AUXILIA berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des Rechtsschutzfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass die AUXILIA den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(7) Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit Einverständnis der AUXILIA abgetreten werden. Für die Erteilung des Einverständnisses ist Textform ausreichend.
(8) Übergang von Kostenerstattungsansprüchen:
Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von Kosten, die die AUXILIA getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf die AUXILIA über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherungsnehmer der AUXILIA auszuhändigen und bei deren Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherungsnehmer bereits erstattete Kosten sind an die AUXILIA zurückzuzahlen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist die AUXILIA zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als die AUXILIA infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist die AUXILIA berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Was bedeutet das konkret?
Tritt ein Rechtsschutzfall ein, sollten Sie ihn möglichst schnell melden und alle wichtigen Informationen sowie Unterlagen bereitstellen. Bevor Kosten entstehen – etwa durch eine Klage oder ein Rechtsmittel – stimmen Sie das Vorgehen mit dem Versicherer ab. Ihren Anwalt dürfen Sie grundsätzlich selbst wählen. Halten Sie sich nicht an diese Mitwirkungspflichten, kann das je nach Verschulden zu einer Kürzung oder zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.
Häufige Fragen
Wann muss ich den Rechtsschutzfall melden?
Der Rechtsschutzfall ist der AUXILIA unverzüglich anzuzeigen – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch.
Kann ich meinen Rechtsanwalt selbst auswählen?
Ja. Der Versicherungsnehmer kann den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung der Versicherer nach § 5 Abs. 2 a) und b) trägt. Die AUXILIA wählt den Anwalt aus, wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt oder keinen Anwalt benennt und eine alsbaldige Beauftragung notwendig erscheint.
Was passiert, wenn ich vor der Deckungsbestätigung tätig werde?
Ergreifen Sie Maßnahmen, bevor die AUXILIA den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt, und entstehen dadurch Kosten, trägt die AUXILIA nur die Kosten, die sie bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
Welche Folgen hat die Verletzung von Obliegenheiten?
Bei vorsätzlicher Verletzung verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung kann die AUXILIA ihre Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Ist die AUXILIA für die Arbeit des Anwalts verantwortlich?
Nein. Auch wenn der Anwalt von der AUXILIA im Namen des Versicherungsnehmers beauftragt wird, ist die AUXILIA für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes nicht verantwortlich.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021