In der Rechtsschutzversicherung der KS-Auxilia sollen alle Anzeigen und Erklärungen an die Hauptverwaltung gerichtet werden. Wer eine Anschriften- oder Namensänderung nicht mitteilt, muss beachten, dass ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Anschrift bereits drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt.
Anzeigen und Erklärungen:
Alle für die AUXILIA bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung der AUXILIA gerichtet werden.
Fehlende Mitteilung einer Anschriftenänderung:
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift der AUXILIA nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte der AUXILIA bekannten Anschrift.
- Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen.
- Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Versicherung für einen Gewerbebetrieb:
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die vorstehenden Bestimmungen zur fehlenden Mitteilung einer Anschriftenänderung Anwendung.
- Rechtsschutzfall
Was bedeutet das konkret?
Wer eine Rechtsschutzversicherung bei der KS-Auxilia hat, sollte seine Post an die Hauptverwaltung richten und eine neue Adresse oder einen neuen Namen zeitnah mitteilen. Geschieht das nicht, kann der Versicherer wirksam an die zuletzt bekannte Anschrift schreiben – der Brief gilt dann kurze Zeit nach dem Absenden als angekommen, auch wenn er den Empfänger nicht mehr erreicht. Für Gewerbekunden gilt dasselbe, wenn sie ihren Betriebssitz verlegen.
Häufige Fragen
Wohin sollen Anzeigen und Erklärungen gerichtet werden?
Alle für die AUXILIA bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung der AUXILIA gerichtet werden.
Was passiert, wenn ich meine Anschriftenänderung nicht mitteile?
Dann genügt für eine Willenserklärung an den Versicherungsnehmer die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte der AUXILIA bekannte Anschrift.
Wann gilt ein solcher Brief als zugegangen?
Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen.
Gilt das auch bei einer Namensänderung?
Ja, dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Was gilt bei einer Versicherung für einen Gewerbebetrieb?
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen zur fehlenden Mitteilung einer Anschriftenänderung Anwendung.