In der Rechtsschutzversicherung der KS-Auxiligilt folgendes für Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung:
(1) Alle für die AUXILIbestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung der AUXILIgerichtet werden.
(2) Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift der AUXILInicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte der AUXILIbekannten Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
(3) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieabgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen des Abs. 2 Anwendung.
- Rechtsschutzfall
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021
(1) Alle für die AUXILIbestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung der AUXILIgerichtet werden.
(2) Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift der AUXILInicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte der AUXILIbekannten Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
(3) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieabgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen des Abs. 2 Anwendung.
- Rechtsschutzfall
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021