In der Rechtsschutzversicherung der KS-Auxiligilt folgendes für Beginn des Versicherungsschutzes:
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit im Sinne von § 9 B. Abs.1 zahlt. Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit im Sinne von § 9 B. Abs.1 zahlt. Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021