In der Rechtsschutzversicherung der KS-Auxiligilt folgendes für Leistungsumfang:
(1) Die AUXILIzahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Im Rahmen der Versicherungssumme sorgt die AUXILIfür die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der im Versicherungsschein genannten Höhe für eine Kaution, die gestellt werden muss, um den Versicherungsnehmer einstweilen vor Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen. Im privaten Verkehrsbereich wird als Teil der Kautionsleistung auch eine gesetzlich bedingte Sicherheitsleistung zur Verfügung gestellt, soweit diese einen vom Versicherungsnehmer selbst zu tragenden Betrag von 1.000,– € übersteigt.
(2) Die AUXILIerbringt und vermittelt Dienstleistungen zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen und trägt
a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes und in den Fällen, in denen das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rates oder einer Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt und für die Ausarbeitung eines Gutachtens keine der Höhe nach bestimmte Gebühr festsetzt, je Rechtsschutzfall eine angemessene Vergütung bis zu 250,– €. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen, trägt die AUXILIin erster Instanz bei den Leistungsarten gemäß § 2 a) bis g), n), q) aa) und cc) sowie r) aa) und ee) aaa) entweder Reisekosten des Anwaltes zum Ort des zuständigen Gerichtes oder weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt, jeweils bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt;
b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen und am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwaltes. Im letzteren Fall trägt die AUXILIdie Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer tätig, trägt die AUXILIweitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt. Ist der Rechtsschutzfall durch einen Kraftfahrtunfall im europäischen Ausland eingetreten und eine zunächst betriebene Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. der Entschädigungsstelle im Inland erfolglos geblieben, sodass eine Rechtsverfolgung im Ausland notwendig wird, trägt die AUXILIauch eine entstandene Geschäftsgebühr des inländischen Rechtsanwaltes;
c) die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
d) die Kosten für Mediationsverfahren gemäß § 5 a;
e) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur eineinhalbfachen Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen;
f) die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden sowie die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungswege;
g) die übliche Vergütung
aa) eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation in Fällen der
– Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren,
– Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern,
bb) eines im Ausland ansässigen Sachverständigen in Fällen der Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers
h) die Kosten der Reisen des Versicherungsnehmers zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder Partei angeordnet ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen;
i) die Kosten für die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen aus der deutschen Sprache in die ausländische Gerichtssprache;
j) die dem Gegner durch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer aufgrund prozessualer Vorschriften zu deren Erstattung verpflichtet ist (prozessualer Kostenerstattungsanspruch). Die AUXILIerstattet nicht die Kosten, die dem Gegner durch eine behauptete oder begangene pflichtwidrige Handlung des Versicherungsnehmers bereits vor Beginn der Rechtsverteidigung des Versicherungsnehmers entstanden sind, z.B. aus Schuldnerverzug oder aus unerlaubter Handlung (materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch);
k) die gesetzlichen Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder eines im Landgerichtsbezirk des Besuchsortes zugelassenen Rechtsanwaltes, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Unfalls, Krankheit oder sonstigen körperlichen Gebrechens den Rechtsanwalt nicht selbst aufsuchen kann.
l) Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt für die in den einzelnen Bestimmungen genannten erstattungsfähigen Höchstbeträge / Höchstentschädigungen:
– eine eventuell anfallende gesetzliche Mehrwertsteuer ist hierin bereits enthalten
– die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung wird von dem genannten Höchstbetrag/der genannten Höchstentschädigung abgezogen, sofern es sich nicht um eine fallabschließende Erstberatung durch einen von der AUXILIempfohlenen Rechtsanwalt handelt.
Dies gilt auch für Regelungen, in denen die Begriffe „höchstens“, „maximal“ oder „maximiert“ verwendet werden.
(3) a) Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der von der AUXILIzu tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat;
b) Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung aufgewandte Kosten werden diesem in Euro zum Wechselkurs des Tages erstattet, an dem diese Kosten vom Versicherungsnehmer gezahlt wurden.
(4) Die AUXILIträgt nicht
a) aa) Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat;
bb) Kosten, die bei einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, das eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist. Abzustellen ist dabei ausschließlich auf das wirtschaftliche Ergebnis; andere Überlegungen wie zum Beispiel das offene Prozessrisiko oder die Vermeidung einer Beweisaufnahme bleiben außer Acht;
cc) Kosten im Rahmen einer einverständlichen Regelung für Forderungen, die selbst nicht streitig waren oder Kosten, die auf den nicht versicherten Teil von Schadenfällen entfallen.
Dies gilt auch bei einer außergerichtlichen Erledigung.
b) die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung je Leistungsart nach § 2; dies gilt nicht, sofern der Rechtsschutzfall mit einer anwaltlichen Erstberatung nach § 34 RVG (vgl. Anhang „Wichtige gesetzliche Vorschriften zu den ARB“), durch einen von der AUXILIempfohlenen Rechtsanwalt abgeschlossen ist. Bei mehreren Rechtsschutzfällen, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen, hat der Versicherungsnehmer die Selbstbeteiligung nur einmal zu tragen;
c) Kosten
aa) die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen;
bb) aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden;
cc) die im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bei gewerblich genutzten Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen für eine erforderliche umweltbedingte Beseitigung und Entsorgung von Schadstoffen und Abfällen entstehen;
d) Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft einer Geldstrafe oder -buße unter 255,– €;
e) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde.
(5) Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten entsprechend
a) in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 l) für Notare;
b) im Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) für Angehörige der steuerberatenden Berufe;
c) bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland für dort ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.
(6) Abweichend von Abs. 2 b) trägt die AUXILIbei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Rahmen des § 6 Abs. 2 die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen ausländischen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren, die bei der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland durch einen deutschen Rechtsanwalt nach deutschem Gebührenrecht und unter Ansatz der in Deutschland üblichen Gegenstands- und Streitwerte angefallen wären.
(7) Bestehen in vermögensrechtlichen Angelegenheiten Unklarheiten hinsichtlich des Grundes und/oder des Umfangs der Deckungsverpflichtung, kann die AUXILIstatt einer Deckungsentscheidung auch einen Deckungsvergleich anbieten. Dabei steht es dem Versicherungsnehmer frei, den vergleichsweise angebotenen Betrag entweder für den nach wie vor angestrebten Rechtsstreit um die Hauptsache
oder auch als Kompensation für die in der Hauptsache verfolgten Ansprüche zu verwenden. Kommt kein Deckungsvergleich zustande, trifft die AUXILIeine Deckungsentscheidung.
In Bußgeldangelegenheiten und Strafsachen bietet die AUXILIaußergerichtlich dagegen keine Deckungsvergleiche an.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021
(1) Die AUXILIzahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Im Rahmen der Versicherungssumme sorgt die AUXILIfür die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der im Versicherungsschein genannten Höhe für eine Kaution, die gestellt werden muss, um den Versicherungsnehmer einstweilen vor Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen. Im privaten Verkehrsbereich wird als Teil der Kautionsleistung auch eine gesetzlich bedingte Sicherheitsleistung zur Verfügung gestellt, soweit diese einen vom Versicherungsnehmer selbst zu tragenden Betrag von 1.000,– € übersteigt.
(2) Die AUXILIerbringt und vermittelt Dienstleistungen zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen und trägt
a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes und in den Fällen, in denen das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rates oder einer Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt und für die Ausarbeitung eines Gutachtens keine der Höhe nach bestimmte Gebühr festsetzt, je Rechtsschutzfall eine angemessene Vergütung bis zu 250,– €. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen, trägt die AUXILIin erster Instanz bei den Leistungsarten gemäß § 2 a) bis g), n), q) aa) und cc) sowie r) aa) und ee) aaa) entweder Reisekosten des Anwaltes zum Ort des zuständigen Gerichtes oder weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt, jeweils bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt;
b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen und am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwaltes. Im letzteren Fall trägt die AUXILIdie Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer tätig, trägt die AUXILIweitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt. Ist der Rechtsschutzfall durch einen Kraftfahrtunfall im europäischen Ausland eingetreten und eine zunächst betriebene Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. der Entschädigungsstelle im Inland erfolglos geblieben, sodass eine Rechtsverfolgung im Ausland notwendig wird, trägt die AUXILIauch eine entstandene Geschäftsgebühr des inländischen Rechtsanwaltes;
c) die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
d) die Kosten für Mediationsverfahren gemäß § 5 a;
e) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur eineinhalbfachen Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen;
f) die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden sowie die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungswege;
g) die übliche Vergütung
aa) eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation in Fällen der
– Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren,
– Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern,
bb) eines im Ausland ansässigen Sachverständigen in Fällen der Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers
h) die Kosten der Reisen des Versicherungsnehmers zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder Partei angeordnet ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen;
i) die Kosten für die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen aus der deutschen Sprache in die ausländische Gerichtssprache;
j) die dem Gegner durch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer aufgrund prozessualer Vorschriften zu deren Erstattung verpflichtet ist (prozessualer Kostenerstattungsanspruch). Die AUXILIerstattet nicht die Kosten, die dem Gegner durch eine behauptete oder begangene pflichtwidrige Handlung des Versicherungsnehmers bereits vor Beginn der Rechtsverteidigung des Versicherungsnehmers entstanden sind, z.B. aus Schuldnerverzug oder aus unerlaubter Handlung (materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch);
k) die gesetzlichen Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder eines im Landgerichtsbezirk des Besuchsortes zugelassenen Rechtsanwaltes, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Unfalls, Krankheit oder sonstigen körperlichen Gebrechens den Rechtsanwalt nicht selbst aufsuchen kann.
l) Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt für die in den einzelnen Bestimmungen genannten erstattungsfähigen Höchstbeträge / Höchstentschädigungen:
– eine eventuell anfallende gesetzliche Mehrwertsteuer ist hierin bereits enthalten
– die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung wird von dem genannten Höchstbetrag/der genannten Höchstentschädigung abgezogen, sofern es sich nicht um eine fallabschließende Erstberatung durch einen von der AUXILIempfohlenen Rechtsanwalt handelt.
Dies gilt auch für Regelungen, in denen die Begriffe „höchstens“, „maximal“ oder „maximiert“ verwendet werden.
(3) a) Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der von der AUXILIzu tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat;
b) Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung aufgewandte Kosten werden diesem in Euro zum Wechselkurs des Tages erstattet, an dem diese Kosten vom Versicherungsnehmer gezahlt wurden.
(4) Die AUXILIträgt nicht
a) aa) Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat;
bb) Kosten, die bei einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, das eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist. Abzustellen ist dabei ausschließlich auf das wirtschaftliche Ergebnis; andere Überlegungen wie zum Beispiel das offene Prozessrisiko oder die Vermeidung einer Beweisaufnahme bleiben außer Acht;
cc) Kosten im Rahmen einer einverständlichen Regelung für Forderungen, die selbst nicht streitig waren oder Kosten, die auf den nicht versicherten Teil von Schadenfällen entfallen.
Dies gilt auch bei einer außergerichtlichen Erledigung.
b) die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung je Leistungsart nach § 2; dies gilt nicht, sofern der Rechtsschutzfall mit einer anwaltlichen Erstberatung nach § 34 RVG (vgl. Anhang „Wichtige gesetzliche Vorschriften zu den ARB“), durch einen von der AUXILIempfohlenen Rechtsanwalt abgeschlossen ist. Bei mehreren Rechtsschutzfällen, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen, hat der Versicherungsnehmer die Selbstbeteiligung nur einmal zu tragen;
c) Kosten
aa) die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen;
bb) aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden;
cc) die im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bei gewerblich genutzten Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen für eine erforderliche umweltbedingte Beseitigung und Entsorgung von Schadstoffen und Abfällen entstehen;
d) Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft einer Geldstrafe oder -buße unter 255,– €;
e) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde.
(5) Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten entsprechend
a) in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 l) für Notare;
b) im Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) für Angehörige der steuerberatenden Berufe;
c) bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland für dort ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.
(6) Abweichend von Abs. 2 b) trägt die AUXILIbei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Rahmen des § 6 Abs. 2 die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen ausländischen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren, die bei der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland durch einen deutschen Rechtsanwalt nach deutschem Gebührenrecht und unter Ansatz der in Deutschland üblichen Gegenstands- und Streitwerte angefallen wären.
(7) Bestehen in vermögensrechtlichen Angelegenheiten Unklarheiten hinsichtlich des Grundes und/oder des Umfangs der Deckungsverpflichtung, kann die AUXILIstatt einer Deckungsentscheidung auch einen Deckungsvergleich anbieten. Dabei steht es dem Versicherungsnehmer frei, den vergleichsweise angebotenen Betrag entweder für den nach wie vor angestrebten Rechtsstreit um die Hauptsache
oder auch als Kompensation für die in der Hauptsache verfolgten Ansprüche zu verwenden. Kommt kein Deckungsvergleich zustande, trifft die AUXILIeine Deckungsentscheidung.
In Bußgeldangelegenheiten und Strafsachen bietet die AUXILIaußergerichtlich dagegen keine Deckungsvergleiche an.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021