In der Rechtsschutzversicherung der KS-Auxiligilt folgendes für Der Rechtsschutzfall in den einzelnen Leistungsarten:
(1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht, wenn ein Rechtsschutzfall eingetreten ist. Der Rechtsschutzfall muss nach Beginn des Versicherungsschutzes (§ 7) und vor dessen Ende eingetreten sein.
a) Der Rechtsschutzfall im
– Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a),
– Internet-Rechtsschutz im Zusammenhang mit der privaten Internetnutzung gemäß § 2 q) für die Unterpunkte cc) und ee),
– Internet-Rechtsschutz im Zusammenhang mit der gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit gemäß § 2 r) für die Unterpunkte aa) und ff)
ist von dem Schadenereignis an eingetreten, das dem Anspruch, den der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner Rechtsschutzdeckung verfolgen möchte, zugrunde liegt.
b) Der Rechtsschutzfall im Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht gemäß § 2 l) aa) und bb) ist von dem Ereignis an eingetreten, das die Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers zur Folge hat.
c) Der Rechtsschutzfall im Rechtsschutz in Betreuungsverfahren gemäß § 2 m) ist eingetreten, wenn eine Betreuungsanordnung gegen den Versicherungsnehmer durch das Betreuungsgericht ergeht.
d) Der Rechtsschutzfall im
– Straf-Rechtsschutz gemäß § 2 i),
– Rechtsschutz für das Opfer von Gewaltstraftaten gemäß § 2 j),
– Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz gemäß § 2 k),
– Internet-Rechtsschutz im Zusammenhang mit der gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit gemäß § 2 r) für den Unterpunkt ee) bbb)
ist von dem Zeitpunkt an eingetreten, in dem die vorgeworfene Tat begangen worden ist oder worden sein soll.
e) Der Rechtsschutzfall im
– Steuer-Rechtsschutz gemäß § 2 e),
– Sozial-Rechtsschutz gemäß § 2 f),
– Verwaltungs-Rechtsschutz gemäß § 2 g)
ist von dem Zeitpunkt an eingetreten, in dem der Versicherungsnehmer oder eine beteiligte Behörde gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder haben soll.
Bei den hier genannten Leistungsarten besteht eine Wartezeit von drei Monaten. Für Rechtsschutzfälle, die vor Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn eintreten, besteht daher kein Rechtsschutz. Dies gilt nicht, soweit es sich um die Wahrnehmung verkehrsrechtlicher Interessen versicherter Personen oder Motorfahrzeuge handelt.
f) Der Rechtsschutzfall im
– Arbeits-Rechtsschutz gemäß § 2 b),
– Gebäude-, Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz gemäß § 2 c),
– Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht gemäß § 2 d),
– Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz gemäß § 2 h)
– Altersvorsorge- und Sparer-Rechtsschutz gemäß § 2 n),
– Internet-Rechtsschutz im Zusammenhang mit der privaten Internetnutzung gemäß § 2 q) für die Unterpunkte aa) und bb),
– Internet-Rechtsschutz im Zusammenhang mit der gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit gemäß § 2 r) für die Unterpunkte bb), cc) und ee) aaa)
ist von dem Zeitpunkt an eingetreten, in dem der Gegner des Versicherungsnehmers einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll und sich die rechtliche Interessenwahrnehmung des Versicherungsnehmers im Rahmen seiner Rechtsschutzdeckung auf diesen Verstoß stützt.
Bei den hier genannten Leistungsarten besteht eine Wartezeit von drei Monaten. Für Rechtsschutzfälle, die vor Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn eintreten, besteht daher kein Rechtsschutz. Dies gilt nicht für den Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h), den Internet-Rechtsschutz im Zusammenhang mit der gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit gemäß § 2 r) für den Unterpunkt ee) aaa) und soweit es sich um die Wahrnehmung verkehrsrechtlicher Interessen versicherter Personen oder Motorfahrzeuge handelt.
(2) a) Werden mehrere Rechtsverstöße vorgeworfen, ist der erste entscheidend. Dabei werden vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetretene Verstöße nur berücksichtigt, wenn diese innerhaleines Jahres vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind.
b) Erstreckt sich ein behaupteter Rechtsverstoß hingegen über einen Zeitraum (Dauerverstoß), ist nur dessen Beginn maßgeblich. Ein Dauerverstoß liegt vor, wenn
– gleichartige oder sich wiederholende Verstöße begangen wurden oder worden sein sollen oder
– ein andauernder rechtswidriger Zustand herbeigeführt wurde oder worden sein soll.
(3) Ist ein Rechtsschutzfall vor Beginn des Versicherungsschutzes (§ 7) oder während der drei Monate Wartezeit nach Versicherungsbeginn eingetreten, wird Versicherungsschutz gewährt, wenn das betroffene Risiko zu dem Zeitpunkt, an dem der Versicherungsnehmer Kenntnis vom Rechtsschutzfall oder von den diesen Rechtsschutzfall auslösenden Umständen erlangt, seit mindestens fünf Jahren bei der AUXILIversichert ist.
(4) In folgenden Fällen besteht kein Rechtsschutz:
a) Wenn der Versicherungsnehmer innerhaleines Jahres vor Versicherungsbeginn
aa) im Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b)
– einen Antrag auf Eltern- oder Pflegezeit, auf Änderung der Arbeitszeit, auf einen Telearbeitsplatz (Homeoffice)/mobiles Arbeiten, auf Urlaubsgewährung, auf Versetzung, auf Einstufung in eine höhere Gehaltsgruppe oder auf Erteilung eines Zeugnisses gestellt hat,
– abgemahnt oder gekündigt hat,
– eine Abmahnung oder Kündigung erhalten hat
und in ursächlichem Zusammenhang damit ein Rechtsschutzfall nach Versicherungsbeginn eintritt.
bb) im Gebäude-, Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c)
– eine Willenserklärung, gerichtet auf die Minderung oder Erhöhung des Nutzungsentgeltes (Miet-, Pachtzins etc.) abgegeben hat,
– gekündigt hat,
– eine Kündigung erhalten hat
und in ursächlichem Zusammenhang damit ein Rechtsschutzfall nach Versicherungsbeginn eintritt.
cc) im Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d)
– ein Recht (z.B. Widerruf) ausübt und sich als Voraussetzung dafür auf die Mangelhaftigkeit der Aufklärung, Belehrung oder Beratung über dieses Recht anlässlich eines Vertragsabschlusses beruft und dieser Vertrag vor Beginn des Versicherungsschutzes geschlossen wurde oder geschlossen worden sein soll,
– gekündigt hat,
– eine Kündigung erhalten hat,
– einen Antrag auf Leistung aus einem Versicherungsvertrag gestellt hat
und in ursächlichem Zusammenhang damit ein Rechtsschutzfall nach Versicherungsbeginn eintritt.
dd) im Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f)
einen Antrag auf Rente, auf Gewährung eines Zuschusses oder sonstiger Sozialleistungen, auf Anerkennung eines Unfalls als Arbeits- bzw. Wegeunfall, auf Feststellung des Grades der Behinderung, auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt hat und in ursächlichem Zusammenhang damit ein Rechtsschutzfall nach Versicherungsbeginn eintritt.
ee) im Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g)
einen Antrag auf Erlass oder Überprüfung eines Verwaltungsaktes gestellt hat und in ursächlichem Zusammenhang damit ein Rechtsschutzfall nach Versicherungsbeginn eintritt.
b) Der Versicherungsnehmer meldet der AUXILIden Rechtsschutzfall erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich.
c) Wenn im Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die betroffene Steuer- oder Abgabefestsetzung vor Versicherungsbeginn eingetreten sind oder eingetreten sein sollen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021
(1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht, wenn ein Rechtsschutzfall eingetreten ist. Der Rechtsschutzfall muss nach Beginn des Versicherungsschutzes (§ 7) und vor dessen Ende eingetreten sein.
a) Der Rechtsschutzfall im
– Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a),
– Internet-Rechtsschutz im Zusammenhang mit der privaten Internetnutzung gemäß § 2 q) für die Unterpunkte cc) und ee),
– Internet-Rechtsschutz im Zusammenhang mit der gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit gemäß § 2 r) für die Unterpunkte aa) und ff)
ist von dem Schadenereignis an eingetreten, das dem Anspruch, den der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner Rechtsschutzdeckung verfolgen möchte, zugrunde liegt.
b) Der Rechtsschutzfall im Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht gemäß § 2 l) aa) und bb) ist von dem Ereignis an eingetreten, das die Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers zur Folge hat.
c) Der Rechtsschutzfall im Rechtsschutz in Betreuungsverfahren gemäß § 2 m) ist eingetreten, wenn eine Betreuungsanordnung gegen den Versicherungsnehmer durch das Betreuungsgericht ergeht.
d) Der Rechtsschutzfall im
– Straf-Rechtsschutz gemäß § 2 i),
– Rechtsschutz für das Opfer von Gewaltstraftaten gemäß § 2 j),
– Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz gemäß § 2 k),
– Internet-Rechtsschutz im Zusammenhang mit der gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit gemäß § 2 r) für den Unterpunkt ee) bbb)
ist von dem Zeitpunkt an eingetreten, in dem die vorgeworfene Tat begangen worden ist oder worden sein soll.
e) Der Rechtsschutzfall im
– Steuer-Rechtsschutz gemäß § 2 e),
– Sozial-Rechtsschutz gemäß § 2 f),
– Verwaltungs-Rechtsschutz gemäß § 2 g)
ist von dem Zeitpunkt an eingetreten, in dem der Versicherungsnehmer oder eine beteiligte Behörde gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder haben soll.
Bei den hier genannten Leistungsarten besteht eine Wartezeit von drei Monaten. Für Rechtsschutzfälle, die vor Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn eintreten, besteht daher kein Rechtsschutz. Dies gilt nicht, soweit es sich um die Wahrnehmung verkehrsrechtlicher Interessen versicherter Personen oder Motorfahrzeuge handelt.
f) Der Rechtsschutzfall im
– Arbeits-Rechtsschutz gemäß § 2 b),
– Gebäude-, Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz gemäß § 2 c),
– Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht gemäß § 2 d),
– Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz gemäß § 2 h)
– Altersvorsorge- und Sparer-Rechtsschutz gemäß § 2 n),
– Internet-Rechtsschutz im Zusammenhang mit der privaten Internetnutzung gemäß § 2 q) für die Unterpunkte aa) und bb),
– Internet-Rechtsschutz im Zusammenhang mit der gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit gemäß § 2 r) für die Unterpunkte bb), cc) und ee) aaa)
ist von dem Zeitpunkt an eingetreten, in dem der Gegner des Versicherungsnehmers einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll und sich die rechtliche Interessenwahrnehmung des Versicherungsnehmers im Rahmen seiner Rechtsschutzdeckung auf diesen Verstoß stützt.
Bei den hier genannten Leistungsarten besteht eine Wartezeit von drei Monaten. Für Rechtsschutzfälle, die vor Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn eintreten, besteht daher kein Rechtsschutz. Dies gilt nicht für den Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h), den Internet-Rechtsschutz im Zusammenhang mit der gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit gemäß § 2 r) für den Unterpunkt ee) aaa) und soweit es sich um die Wahrnehmung verkehrsrechtlicher Interessen versicherter Personen oder Motorfahrzeuge handelt.
(2) a) Werden mehrere Rechtsverstöße vorgeworfen, ist der erste entscheidend. Dabei werden vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetretene Verstöße nur berücksichtigt, wenn diese innerhaleines Jahres vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind.
b) Erstreckt sich ein behaupteter Rechtsverstoß hingegen über einen Zeitraum (Dauerverstoß), ist nur dessen Beginn maßgeblich. Ein Dauerverstoß liegt vor, wenn
– gleichartige oder sich wiederholende Verstöße begangen wurden oder worden sein sollen oder
– ein andauernder rechtswidriger Zustand herbeigeführt wurde oder worden sein soll.
(3) Ist ein Rechtsschutzfall vor Beginn des Versicherungsschutzes (§ 7) oder während der drei Monate Wartezeit nach Versicherungsbeginn eingetreten, wird Versicherungsschutz gewährt, wenn das betroffene Risiko zu dem Zeitpunkt, an dem der Versicherungsnehmer Kenntnis vom Rechtsschutzfall oder von den diesen Rechtsschutzfall auslösenden Umständen erlangt, seit mindestens fünf Jahren bei der AUXILIversichert ist.
(4) In folgenden Fällen besteht kein Rechtsschutz:
a) Wenn der Versicherungsnehmer innerhaleines Jahres vor Versicherungsbeginn
aa) im Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b)
– einen Antrag auf Eltern- oder Pflegezeit, auf Änderung der Arbeitszeit, auf einen Telearbeitsplatz (Homeoffice)/mobiles Arbeiten, auf Urlaubsgewährung, auf Versetzung, auf Einstufung in eine höhere Gehaltsgruppe oder auf Erteilung eines Zeugnisses gestellt hat,
– abgemahnt oder gekündigt hat,
– eine Abmahnung oder Kündigung erhalten hat
und in ursächlichem Zusammenhang damit ein Rechtsschutzfall nach Versicherungsbeginn eintritt.
bb) im Gebäude-, Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c)
– eine Willenserklärung, gerichtet auf die Minderung oder Erhöhung des Nutzungsentgeltes (Miet-, Pachtzins etc.) abgegeben hat,
– gekündigt hat,
– eine Kündigung erhalten hat
und in ursächlichem Zusammenhang damit ein Rechtsschutzfall nach Versicherungsbeginn eintritt.
cc) im Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d)
– ein Recht (z.B. Widerruf) ausübt und sich als Voraussetzung dafür auf die Mangelhaftigkeit der Aufklärung, Belehrung oder Beratung über dieses Recht anlässlich eines Vertragsabschlusses beruft und dieser Vertrag vor Beginn des Versicherungsschutzes geschlossen wurde oder geschlossen worden sein soll,
– gekündigt hat,
– eine Kündigung erhalten hat,
– einen Antrag auf Leistung aus einem Versicherungsvertrag gestellt hat
und in ursächlichem Zusammenhang damit ein Rechtsschutzfall nach Versicherungsbeginn eintritt.
dd) im Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f)
einen Antrag auf Rente, auf Gewährung eines Zuschusses oder sonstiger Sozialleistungen, auf Anerkennung eines Unfalls als Arbeits- bzw. Wegeunfall, auf Feststellung des Grades der Behinderung, auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt hat und in ursächlichem Zusammenhang damit ein Rechtsschutzfall nach Versicherungsbeginn eintritt.
ee) im Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g)
einen Antrag auf Erlass oder Überprüfung eines Verwaltungsaktes gestellt hat und in ursächlichem Zusammenhang damit ein Rechtsschutzfall nach Versicherungsbeginn eintritt.
b) Der Versicherungsnehmer meldet der AUXILIden Rechtsschutzfall erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich.
c) Wenn im Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die betroffene Steuer- oder Abgabefestsetzung vor Versicherungsbeginn eingetreten sind oder eingetreten sein sollen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021