In der Rechtsschutzversicherung der KS-Auxiligilt folgendes für Privat-Rechtsschutz:
(1) Versicherungsschutz besteht für den privaten Bereich des Versicherungsnehmers und seines ehelichen / eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartners. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit.
(1a) Versicherungsschutz besteht abweichend von § 3 Abs. 1 f) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Installation und dem Betrievon Anlagen zur Erzeugung von Strom
a) aus Biomasse;
b) aus Windenergie, soweit es sich nicht um Repowering-Anlagen und Offshore-Anlagen handelt;
c) aus solarer Strahlungsenergie an oder auf Gebäuden. Diese Anlagen müssen sich im Eigentum des Versicherungsnehmers bzw. einer mitversicherten Person befinden und auf bzw. an dem vom Versicherungsnehmer bewohnten Ein- oder Zweifamilienhaus installiert sein, welches im Eigentum des Versicherungsnehmers bzw. einer mitversicherten Person stehen muss.
Die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus den unter a) bis c) genannten erneuerbaren Energien müssen sich auf dem Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil befinden, welches nach § 29 (aARB/2012) versichert ist. Die AUXILIträgt die Kosten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen gem. § 5 Abs. 1 und 2 bis zu einem Höchstbetrag von 20.000,– € je Rechtsschutzfall.
(2) Mitversichert sind
a) die minderjährigen Kinder, Pflege- und Stiefkinder;
b) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder, Pflege- und Stiefkinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten;
c) die minderjährigen Enkelkinder und die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Enkelkinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten;
d) die im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden, dort gemeldeten und im Ruhestand befindlichen Eltern und Großeltern des Versicherungsnehmers / Lebenspartners.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
– Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
– Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
– Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) aa) und bb)),
– Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f) aa) und bb)),
– Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g) bb) ),
– Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
– Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) bb) ),
– Rechtsschutz für das Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 j),
– Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 k) bb)),
– Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 l),
– Rechtsschutz in Betreuungsverfahren (§ 2 m),
– Altersvorsorge- und Sparer-Rechtsschutz (§ 2 n),
– Rechtsschutz für Vorsorgeverfügung (§ 2 o) aa) - cc)),
– Internet-Rechtsschutz im Zusammenhang mit der privaten Internetnutzung (§ 2 q).
Hinweis:
Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Arbeits-Rechtsschutz gem. § 2 b)
(Hinweis: Versicherbar über § 26).
Dies gilt jedoch nicht, sofern der Versicherungsnehmer oder der mitversicherte Lebenspartner rechtliche Interessen
– als Arbeitgeber aus hauswirtschaftlichen Beschäftigungs- und Pflegeverhältnissen oder
– aus dem Bezug einer betrieblichen Altersversorgung gegenüber seinem früheren Arbeitgeber wahrnimmt.
(4) a) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines zulassungspflichtigen oder mit einem Versicherungskennzeichen zu versehenden Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers (Hinweis: Versicherbar über § 26).
b) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Hinweis: Versicherbar über § 29).
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021
(1) Versicherungsschutz besteht für den privaten Bereich des Versicherungsnehmers und seines ehelichen / eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartners. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit.
(1a) Versicherungsschutz besteht abweichend von § 3 Abs. 1 f) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Installation und dem Betrievon Anlagen zur Erzeugung von Strom
a) aus Biomasse;
b) aus Windenergie, soweit es sich nicht um Repowering-Anlagen und Offshore-Anlagen handelt;
c) aus solarer Strahlungsenergie an oder auf Gebäuden. Diese Anlagen müssen sich im Eigentum des Versicherungsnehmers bzw. einer mitversicherten Person befinden und auf bzw. an dem vom Versicherungsnehmer bewohnten Ein- oder Zweifamilienhaus installiert sein, welches im Eigentum des Versicherungsnehmers bzw. einer mitversicherten Person stehen muss.
Die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus den unter a) bis c) genannten erneuerbaren Energien müssen sich auf dem Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil befinden, welches nach § 29 (aARB/2012) versichert ist. Die AUXILIträgt die Kosten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen gem. § 5 Abs. 1 und 2 bis zu einem Höchstbetrag von 20.000,– € je Rechtsschutzfall.
(2) Mitversichert sind
a) die minderjährigen Kinder, Pflege- und Stiefkinder;
b) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder, Pflege- und Stiefkinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten;
c) die minderjährigen Enkelkinder und die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Enkelkinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten;
d) die im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden, dort gemeldeten und im Ruhestand befindlichen Eltern und Großeltern des Versicherungsnehmers / Lebenspartners.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
– Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
– Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
– Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) aa) und bb)),
– Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f) aa) und bb)),
– Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g) bb) ),
– Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
– Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) bb) ),
– Rechtsschutz für das Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 j),
– Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 k) bb)),
– Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 l),
– Rechtsschutz in Betreuungsverfahren (§ 2 m),
– Altersvorsorge- und Sparer-Rechtsschutz (§ 2 n),
– Rechtsschutz für Vorsorgeverfügung (§ 2 o) aa) - cc)),
– Internet-Rechtsschutz im Zusammenhang mit der privaten Internetnutzung (§ 2 q).
Hinweis:
Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Arbeits-Rechtsschutz gem. § 2 b)
(Hinweis: Versicherbar über § 26).
Dies gilt jedoch nicht, sofern der Versicherungsnehmer oder der mitversicherte Lebenspartner rechtliche Interessen
– als Arbeitgeber aus hauswirtschaftlichen Beschäftigungs- und Pflegeverhältnissen oder
– aus dem Bezug einer betrieblichen Altersversorgung gegenüber seinem früheren Arbeitgeber wahrnimmt.
(4) a) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines zulassungspflichtigen oder mit einem Versicherungskennzeichen zu versehenden Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers (Hinweis: Versicherbar über § 26).
b) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Hinweis: Versicherbar über § 29).
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021