Beim Versichererwechsel in der Rechtsschutzversicherung der KS-Auxilia bleibt der Schutz unter bestimmten Voraussetzungen erhalten: Fällt ein Antrag, ein Rechtsschutzfall oder eine Beratung noch in die Laufzeit des Vorversicherers, kann dennoch Anspruch auf Rechtsschutz bestehen – vorausgesetzt, es besteht lückenloser Versicherungsschutz.
(1) Sofern im Versicherungsschein nichts anderes vereinbart ist, besteht abweichend von § 4 Abs. 4 Anspruch auf Rechtsschutz, wenn:
- a) ein Antrag oder eine sonstige Willenserklärung gem. § 4 Abs. 4 a), der bzw. die innerhalb eines Jahres vor Versicherungsbeginn vorgenommen wurde, in die Vertragslaufzeit eines Vorversicherers fällt und der Verstoß gem. § 4 Abs. 1 e) und f) erst während der Vertragslaufzeit des Versicherungsvertrages eintritt;
- b) der Rechtsschutzfall in die Vertragslaufzeit eines Vorversicherers fällt und der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzfall erstmals später als drei Jahre nach Ende der Vertragslaufzeit eines Vorversicherers der AUXILIA meldet;
- c) eine Aufklärung, Belehrung oder Beratung über ein Recht anlässlich eines Vertragsabschlusses, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, in die Vertragslaufzeit eines Vorversicherers fällt und die Ausübung des Rechts (z. B. Widerruf) und der Verstoß gem. § 4 Abs. 1 f) erst während der Vertragslaufzeit des Versicherungsvertrages eintritt;
- d) im Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die betroffene Steuer- oder Abgabefestsetzung während der Laufzeit des Vorversicherers eingetreten sind oder eingetreten sein sollen und der Verstoß gem. § 4 Abs. 1 e) erst während der Vertragslaufzeit des Versicherungsvertrages eintritt;
allerdings in den Fällen a) – d) nur dann, wenn bezüglich des betroffenen Bereichs lückenloser Versicherungsschutz besteht. Besteht lückenloser Versicherungsschutz, entfällt eine vereinbarte Wartezeit.
(2) Rechtsschutz wird in dem Umfang gewährt, der zum Zeitpunkt des Eintritts des Rechtsschutzfalles bestanden hat, höchstens jedoch in dem Umfang des Vertrages mit der AUXILIA.
Was bedeutet das konkret?
Wer von einem anderen Versicherer zur KS-Auxilia wechselt, verliert seinen Rechtsschutz nicht automatisch für Vorgänge, die schon beim Vorversicherer begannen. Wichtig ist dabei vor allem, dass der Versicherungsschutz im betroffenen Bereich lückenlos war. Ist das der Fall, entfällt eine vereinbarte Wartezeit. Der gewährte Schutz richtet sich nach dem Umfang zum Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls, höchstens jedoch nach dem Umfang des Vertrages mit der AUXILIA.
Häufige Fragen
Bleibt mein Rechtsschutz beim Wechsel zur KS-Auxilia erhalten?
Sofern im Versicherungsschein nichts anderes vereinbart ist, besteht in bestimmten Fällen auch dann Anspruch auf Rechtsschutz, wenn der Antrag, der Rechtsschutzfall oder eine Beratung noch in die Vertragslaufzeit eines Vorversicherers fällt – vorausgesetzt, es besteht lückenloser Versicherungsschutz im betroffenen Bereich.
Was ist die Voraussetzung dafür, dass der Schutz greift?
In den Fällen a) bis d) gilt der Anspruch nur dann, wenn bezüglich des betroffenen Bereichs lückenloser Versicherungsschutz besteht. Ist das der Fall, entfällt zudem eine vereinbarte Wartezeit.
In welchem Umfang wird Rechtsschutz gewährt?
Rechtsschutz wird in dem Umfang gewährt, der zum Zeitpunkt des Eintritts des Rechtsschutzfalles bestanden hat, höchstens jedoch in dem Umfang des Vertrages mit der AUXILIA.
Gilt die Regelung auch für den Steuer-Rechtsschutz?
Ja. Im Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) besteht Anspruch, wenn die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die betroffene Steuer- oder Abgabefestsetzung während der Laufzeit des Vorversicherers eingetreten sind oder eingetreten sein sollen und der Verstoß gem. § 4 Abs. 1 e) erst während der Vertragslaufzeit des Versicherungsvertrages eintritt.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021