In der Rechtsschutzversicherung der KS-Auxiligilt folgendes für Versichererwechsel:
(1) Sofern im Versicherungsschein nichts anderes vereinbart ist, besteht abweichend von § 4 Abs. 4 Anspruch auf Rechtsschutz, wenn
a) ein Antrag oder eine sonstige Willenserklärung gem. § 4 Abs. 4 a), der bzw. die innerhaleines Jahres vor Versicherungsbeginn vorgenommen wurde, in die Vertragslaufzeit eines Vorversicherers fällt und der Verstoß gem. § 4 Abs. 1 e) und f) erst während der Vertragslaufzeit des Versicherungsvertrages eintritt;
b) der Rechtsschutzfall in die Vertragslaufzeit eines Vorversicherers fällt und der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzfall erstmals später als drei Jahre nach Ende der Vertragslaufzeit eines Vorversicherers der AUXILImeldet;
c) eine Aufklärung, Belehrung oder Beratung über ein Recht anlässlich eines Vertragsabschlusses, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, in die Vertragslaufzeit eines Vorversicherers fällt und die Ausübung des Rechts (z.B. Widerruf) und der Verstoß gem. § 4 Abs. 1 f) erst während der Vertragslaufzeit des Versicherungsvertrages eintritt;
d) im Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die betroffene Steuer- oder Abgabefestsetzung während der Laufzeit des Vorversicherers eingetreten sind oder eingetreten sein sollen und der Verstoß gem. § 4 Abs.1 e) erst während der Vertragslaufzeit des Versicherungsvertrages eintritt;
allerdings in den Fällen a) - d) nur dann, wenn bezüglich des betroffenen Bereichs lückenloser Versicherungsschutz besteht. Besteht lückenloser Versicherungsschutz, entfällt eine vereinbarte Wartezeit.
(2) Rechtsschutz wird in dem Umfang gewährt, der zum Zeitpunkt des Eintritts des Rechtsschutzfalles bestanden hat, höchstens jedoch in dem Umfang des Vertrages mit der AUXILIA.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021
(1) Sofern im Versicherungsschein nichts anderes vereinbart ist, besteht abweichend von § 4 Abs. 4 Anspruch auf Rechtsschutz, wenn
a) ein Antrag oder eine sonstige Willenserklärung gem. § 4 Abs. 4 a), der bzw. die innerhaleines Jahres vor Versicherungsbeginn vorgenommen wurde, in die Vertragslaufzeit eines Vorversicherers fällt und der Verstoß gem. § 4 Abs. 1 e) und f) erst während der Vertragslaufzeit des Versicherungsvertrages eintritt;
b) der Rechtsschutzfall in die Vertragslaufzeit eines Vorversicherers fällt und der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzfall erstmals später als drei Jahre nach Ende der Vertragslaufzeit eines Vorversicherers der AUXILImeldet;
c) eine Aufklärung, Belehrung oder Beratung über ein Recht anlässlich eines Vertragsabschlusses, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, in die Vertragslaufzeit eines Vorversicherers fällt und die Ausübung des Rechts (z.B. Widerruf) und der Verstoß gem. § 4 Abs. 1 f) erst während der Vertragslaufzeit des Versicherungsvertrages eintritt;
d) im Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die betroffene Steuer- oder Abgabefestsetzung während der Laufzeit des Vorversicherers eingetreten sind oder eingetreten sein sollen und der Verstoß gem. § 4 Abs.1 e) erst während der Vertragslaufzeit des Versicherungsvertrages eintritt;
allerdings in den Fällen a) - d) nur dann, wenn bezüglich des betroffenen Bereichs lückenloser Versicherungsschutz besteht. Besteht lückenloser Versicherungsschutz, entfällt eine vereinbarte Wartezeit.
(2) Rechtsschutz wird in dem Umfang gewährt, der zum Zeitpunkt des Eintritts des Rechtsschutzfalles bestanden hat, höchstens jedoch in dem Umfang des Vertrages mit der AUXILIA.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021