In der Rechtsschutzversicherung der KS-Auxiligilt folgendes für Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit – Stichentscheid:
(1) Die AUXILIkann den Rechtsschutz ablehnen, wenn ihrer Auffassung nach
a) in einem der Fälle des § 2 a) bis g), n), q) aa) und cc) sowie r) aa) und ee) aaa) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder
b) in einem der Fälle des § 2 i) oder k) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. In den Tatsacheninstanzen prüft die AUXILIdie Erfolgsaussichten der Verteidigung nicht;
oder
c) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig ist. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht.
In diesen Fällen ist dem Versicherungsnehmer, nachdem dieser die Pflichten gemäß § 17 Abs. 1 b) erfüllt hat, die Ablehnung unverzüglich unter Angabe der Gründe in Textform mitzuteilen.
(2) Hat die AUXILIihre Leistungspflicht gemäß Abs. 1 verneint und stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung der AUXILInicht zu, kann er den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten der AUXILIveranlassen, dieser gegenüber eine begründete Stellungnahme abzugeben, dass die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht.
(3) a) Frist zur Informationsbeschaffung
Die AUXILIkann dem Versicherungsnehmer eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen der der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme gemäß Abs. 2 abgeben kann. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalder von der AUXILIgesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz.
Die AUXILIist verpflichtet, den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.
b) Frist für die Abgabe des Stichentscheids
Die AUXILIkann dem Versicherungsnehmer für die Abgabe der Stellungnahme eine Frist von mindestens zwei Monaten setzen. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalder von der AUXILIgesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz.
Die AUXILIist verpflichtet, den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021
(1) Die AUXILIkann den Rechtsschutz ablehnen, wenn ihrer Auffassung nach
a) in einem der Fälle des § 2 a) bis g), n), q) aa) und cc) sowie r) aa) und ee) aaa) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder
b) in einem der Fälle des § 2 i) oder k) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. In den Tatsacheninstanzen prüft die AUXILIdie Erfolgsaussichten der Verteidigung nicht;
oder
c) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig ist. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht.
In diesen Fällen ist dem Versicherungsnehmer, nachdem dieser die Pflichten gemäß § 17 Abs. 1 b) erfüllt hat, die Ablehnung unverzüglich unter Angabe der Gründe in Textform mitzuteilen.
(2) Hat die AUXILIihre Leistungspflicht gemäß Abs. 1 verneint und stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung der AUXILInicht zu, kann er den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten der AUXILIveranlassen, dieser gegenüber eine begründete Stellungnahme abzugeben, dass die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht.
(3) a) Frist zur Informationsbeschaffung
Die AUXILIkann dem Versicherungsnehmer eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen der der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme gemäß Abs. 2 abgeben kann. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalder von der AUXILIgesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz.
Die AUXILIist verpflichtet, den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.
b) Frist für die Abgabe des Stichentscheids
Die AUXILIkann dem Versicherungsnehmer für die Abgabe der Stellungnahme eine Frist von mindestens zwei Monaten setzen. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalder von der AUXILIgesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz.
Die AUXILIist verpflichtet, den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021