In der Rechtsschutzversicherung der KS-Auxiligilt folgendes für Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten:
Rechtsschutz besteht, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
(1) in ursächlichem Zusammenhang mit
a) Krieg, feindseligen oder terroristischen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Staatsbankrott, Streik, Aussperrung oder Erdbeben;
b) Schäden, die durch Bio-, Nano- oder Gentechnologie entstanden sind sowie Nuklear- und genetische Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind;
c) aa) Bergbauschäden oder Beeinträchtigungen aufgrund von bergbaubedingten Immissionen an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen,
bb) Fracking;
d) aa) dem Erweroder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstückes oder vom Versicherungsnehmer oder mitversicherten Personen nicht selbst zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes oder Gebäudeteiles,
bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
cc) der genehmigungs-, anzeige- und/oder freistellungs-pflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten Vorhaben;
ee) der Finanzierung
– des Erwerbs eines nicht zu Bauzwecken bestimmten Grundstücks,
– des Erwerbs eines vom Versicherungsnehmer oder mitversicherten Personen selbst zu Wohnzwecken bestimmten Gebäudes oder Gebäudeteiles
oder
– einer nicht genehmigungs-, anzeige- und/oder freistellungspflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles;
e) der Verbreitung von Krankheitserregern oder gentechnisch veränderten Pflanzen, Pflanzenteilen, Saatgut oder Tieren und deren Erzeugnisse, soweit die Verbreitung im Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen, gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit des Versicherungsnehmers steht und Behörden vor dem Konsum der Erzeugnisse warnen;
f) dem Erwerb, der Veräußerung, der Installation oder dem Betrievon Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien;
g) rassistischen, extremistischen, pornografischen oder sonst sittenwidrigen Angeboten, Äußerungen oder Darstellungen, soweit diese durch den Versicherungsnehmer vorgenommen worden sind oder sein sollen;
h) dem Erwerb, der Veräußerung sowie dem Zusammenschluss (Fusion) von Unternehmen / Betrieben und Unternehmens- / Betriebsteilen. Dies gilt auch, wenn der Erwerb, die Veräußerung oder die Fusion unterbleibt.
– Dies gilt nicht für Arztpraxen und andere nach dem Tarif der AUXILIversicherbare Heilwesenberufe, es sei denn es ist ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) betroffen.
– Dieser Ausschluss gilt für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Arbeits-Rechtsschutz gemäß § 2 b) nur, soweit Schadenersatzansprüche vom Versicherungsnehmer geltend gemacht bzw. abgewehrt werden sollen.
i) Wirtschafts-, Handels-, Finanzsanktionen oder Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland, soweit diese auf den Versicherungsnehmer direkt anwendbar sind. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
(2) a) zur Abwehr von Schadenersatz- und Unterlassungsansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen;
b) aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht;
c) aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
d) in ursächlichem Zusammenhang mit
aa) Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum;
bb) Arbeitnehmererfindungen, technischen Verbesserungsvorschlägen bzw. einem betrieblichen Vorschlagswesen;
cc) dem Kartell- und dem sonstigen Wettbewerbsrecht;
e) aa) in ursächlichem Zusammenhang mit
- ) einem Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, an dem der Versicherungsnehmer als Kunde beteiligt ist,
- ) Wertpapieren im Sinne des § 2 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, insbesondere mit
– Aktien,
– Schuldtiteln,
– Zertifikaten, die Aktien oder Schuldtitel vertreten,
- ) Geldmarktinstrumenten im Sinne des § 2 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes,
- ) Derivaten im Sinne des § 2 Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes, insbesondere mit
– Termingeschäften,
– finanziellen Differenzgeschäften,
– Kreditderivaten,
- ) Rechten auf Zeichnung von Wertpapieren im Sinne des § 2 Abs. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes,
- ) dem Ankauf, der Veräußerung und der Produktion von Kryptowährungen (virtuelle Währungen),
- ) Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes, insbesondere mit
– Anteilen, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren,
– Treuhandvermögen,
– partiarischen Darlehen oder Nachrangdarlehen,
– Genussrechten,
– Namensschuldverschreibungen.
Soweit vorstehend in 1) bis 7) auf Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen, des Wertpapierhandelsgesetzes oder des Vermögensanlagengesetzes verwiesen wird, wird auf den Anhang „Wichtige gesetzliche Vorschriften zu den ARB“ hingewiesen.
- ) Beteiligungen an stillen Gesellschaften, Genossenschaften, offenen oder geschlossenen Fonds einschließlich treugeberischer Beteiligungen,
- ) Ansparverträgen oder Sparplänen, soweit diese fondsgebunden, index-, zertifikats- oder derivatsbasiert sind,
- ) sonstigen Kapitalanlagen aller Art;
bb) in ursächlichem Zusammenhang mit
- ) fondsgebundenen, index-, zertifikats- oder derivatsbasierten Lebens- oder Rentenversicherungsverträgen,
- ) Lebens- oder Rentenversicherungsverträgen, bei denen im Streitfalle kein inländischer Gerichtsstand gegen den Versicherer besteht,
- ) Lebens- oder Rentenversicherungsverträgen, bei denen die Beiträge ganz oder teilweise fremdfinanziert werden,
- ) Widerrufen von und Widersprüchen gegen Lebens- und Rentenversicherungsverträge(n), soweit diese später als 18 Monate nach Abschluss des Lebens- oder Rentenversicherungsvertrages erfolgen;
cc) Ausgeschlossen ist auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der (auch teilweisen) Finanzierung der vorstehend unter § 3 Abs. 2 e) aa) sowie bb) 1) und 2) genannten Angelegenheiten.
dd) Von den vorstehend unter § 3 Abs. 2 e) genannten Ausschlüssen sind auch Ansprüche wegen Verschuldens bei oder vor Vertragsabschluss, vertragliche, deliktische, bereicherungsrechtliche oder sonstige gesetzliche Ansprüche sowie solche im Zusammenhang mit behaupteten oder begangenen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten umfasst.
f) aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechtes, soweit nicht Rechtsschutz gemäß § 2 l) besteht;
g) aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen die AUXILIoder das für diese tätige Schadenabwicklungsunternehmen;
h) wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie wegen Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben, es sei denn, dass es sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung handelt;
i) in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Gewinnzusagen;
j) in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erweroder der Veräußerung von Teilnutzungsrechten (Timesharing) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen;
(3) a) in Verfahren vor Verfassungsgerichten;
b) in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen, soweit es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen von Bediensteten internationaler oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen handelt. Dies gilt auch, wenn ein deutsches Gericht das Verfahren dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorlegt.
c) in ursächlichem Zusammenhang mit
aa) einem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person eröffnet wurde oder eröffnet werden soll;
bb) Insolvenzverfahren über das Vermögen anderer, an denen der Versicherungsnehmer als Gläubiger beteiligt ist (ausgenommen hiervon ist die Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle); dies gilt nicht, soweit für den Versicherungsnehmer als Arbeitnehmer Rechtsschutz gemäß § 2 b) besteht und das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers des Versicherungsnehmers eröffnet wurde;
d) in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten;
e) in Ordnungswidrigkeitenverfahren und Verfahren vor Verwaltungsbehörden und -gerichten wegen eines Halte- oder Parkverstoßes im Ausland;
f) in Asyl-, Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrechtsverfahren;
g) in ursächlichem Zusammenhang mit der Vergabe von Studienplätzen;
h) in Verwaltungsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden und vor deutschen Verwaltungsgerichten wegen staatlicher Subventionen, Finanz- oder Beihilfen für gewerbliche Tätigkeiten;
i) in Verfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden und vor deutschen Verwaltungsgerichten zum Schutz der natürlichen Umwelt und zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Ökosysteme (Umweltrecht). Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit es sich um die Wahrnehmung verkehrsrechtlicher Interessen versicherter Personen oder Motorfahrzeuge handelt;
(4) a) mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer;
b) sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene Lebenspartner gleich welchen Geschlechts) untereinander in ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft, auch nach deren Beendigung;
c) aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechtsschutzfalles auf den Versicherungsnehmer übertragen worden oder übergegangen sind, wenn es sich nicht um Ansprüche handelt, die im Rahmen eines vor Eintritt des Rechtsschutzfalles abgeschlossenen Leasingvertrages über ein Motorfahrzeug zu Lande sowie Anhänger auf den Versicherten übergegangen sind;
d) aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer Personen oder aus einer Haftung für Verbindlichkeiten anderer Personen;
(5) soweit in den Fällen des § 2 a) - h) sowie n), q) aa) - cc) und r) aa) – cc) der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat. Hängt der Rechtsschutzfall ursächlich damit zusammen, dass ein begründeter Verdacht besteht, der Versicherungsnehmer habe vorsätzlich eine Straftat begangen, darf die AUXILIdie Kostenübernahme bis zur Klärung der Angelegenheit vorläufig verweigern. Stellt sich ein solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus, ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die die AUXILIerbracht hat.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021
Rechtsschutz besteht, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
(1) in ursächlichem Zusammenhang mit
a) Krieg, feindseligen oder terroristischen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Staatsbankrott, Streik, Aussperrung oder Erdbeben;
b) Schäden, die durch Bio-, Nano- oder Gentechnologie entstanden sind sowie Nuklear- und genetische Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind;
c) aa) Bergbauschäden oder Beeinträchtigungen aufgrund von bergbaubedingten Immissionen an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen,
bb) Fracking;
d) aa) dem Erweroder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstückes oder vom Versicherungsnehmer oder mitversicherten Personen nicht selbst zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes oder Gebäudeteiles,
bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
cc) der genehmigungs-, anzeige- und/oder freistellungs-pflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten Vorhaben;
ee) der Finanzierung
– des Erwerbs eines nicht zu Bauzwecken bestimmten Grundstücks,
– des Erwerbs eines vom Versicherungsnehmer oder mitversicherten Personen selbst zu Wohnzwecken bestimmten Gebäudes oder Gebäudeteiles
oder
– einer nicht genehmigungs-, anzeige- und/oder freistellungspflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles;
e) der Verbreitung von Krankheitserregern oder gentechnisch veränderten Pflanzen, Pflanzenteilen, Saatgut oder Tieren und deren Erzeugnisse, soweit die Verbreitung im Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen, gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit des Versicherungsnehmers steht und Behörden vor dem Konsum der Erzeugnisse warnen;
f) dem Erwerb, der Veräußerung, der Installation oder dem Betrievon Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien;
g) rassistischen, extremistischen, pornografischen oder sonst sittenwidrigen Angeboten, Äußerungen oder Darstellungen, soweit diese durch den Versicherungsnehmer vorgenommen worden sind oder sein sollen;
h) dem Erwerb, der Veräußerung sowie dem Zusammenschluss (Fusion) von Unternehmen / Betrieben und Unternehmens- / Betriebsteilen. Dies gilt auch, wenn der Erwerb, die Veräußerung oder die Fusion unterbleibt.
– Dies gilt nicht für Arztpraxen und andere nach dem Tarif der AUXILIversicherbare Heilwesenberufe, es sei denn es ist ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) betroffen.
– Dieser Ausschluss gilt für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Arbeits-Rechtsschutz gemäß § 2 b) nur, soweit Schadenersatzansprüche vom Versicherungsnehmer geltend gemacht bzw. abgewehrt werden sollen.
i) Wirtschafts-, Handels-, Finanzsanktionen oder Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland, soweit diese auf den Versicherungsnehmer direkt anwendbar sind. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
(2) a) zur Abwehr von Schadenersatz- und Unterlassungsansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen;
b) aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht;
c) aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
d) in ursächlichem Zusammenhang mit
aa) Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum;
bb) Arbeitnehmererfindungen, technischen Verbesserungsvorschlägen bzw. einem betrieblichen Vorschlagswesen;
cc) dem Kartell- und dem sonstigen Wettbewerbsrecht;
e) aa) in ursächlichem Zusammenhang mit
- ) einem Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, an dem der Versicherungsnehmer als Kunde beteiligt ist,
- ) Wertpapieren im Sinne des § 2 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, insbesondere mit
– Aktien,
– Schuldtiteln,
– Zertifikaten, die Aktien oder Schuldtitel vertreten,
- ) Geldmarktinstrumenten im Sinne des § 2 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes,
- ) Derivaten im Sinne des § 2 Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes, insbesondere mit
– Termingeschäften,
– finanziellen Differenzgeschäften,
– Kreditderivaten,
- ) Rechten auf Zeichnung von Wertpapieren im Sinne des § 2 Abs. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes,
- ) dem Ankauf, der Veräußerung und der Produktion von Kryptowährungen (virtuelle Währungen),
- ) Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes, insbesondere mit
– Anteilen, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren,
– Treuhandvermögen,
– partiarischen Darlehen oder Nachrangdarlehen,
– Genussrechten,
– Namensschuldverschreibungen.
Soweit vorstehend in 1) bis 7) auf Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen, des Wertpapierhandelsgesetzes oder des Vermögensanlagengesetzes verwiesen wird, wird auf den Anhang „Wichtige gesetzliche Vorschriften zu den ARB“ hingewiesen.
- ) Beteiligungen an stillen Gesellschaften, Genossenschaften, offenen oder geschlossenen Fonds einschließlich treugeberischer Beteiligungen,
- ) Ansparverträgen oder Sparplänen, soweit diese fondsgebunden, index-, zertifikats- oder derivatsbasiert sind,
- ) sonstigen Kapitalanlagen aller Art;
bb) in ursächlichem Zusammenhang mit
- ) fondsgebundenen, index-, zertifikats- oder derivatsbasierten Lebens- oder Rentenversicherungsverträgen,
- ) Lebens- oder Rentenversicherungsverträgen, bei denen im Streitfalle kein inländischer Gerichtsstand gegen den Versicherer besteht,
- ) Lebens- oder Rentenversicherungsverträgen, bei denen die Beiträge ganz oder teilweise fremdfinanziert werden,
- ) Widerrufen von und Widersprüchen gegen Lebens- und Rentenversicherungsverträge(n), soweit diese später als 18 Monate nach Abschluss des Lebens- oder Rentenversicherungsvertrages erfolgen;
cc) Ausgeschlossen ist auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der (auch teilweisen) Finanzierung der vorstehend unter § 3 Abs. 2 e) aa) sowie bb) 1) und 2) genannten Angelegenheiten.
dd) Von den vorstehend unter § 3 Abs. 2 e) genannten Ausschlüssen sind auch Ansprüche wegen Verschuldens bei oder vor Vertragsabschluss, vertragliche, deliktische, bereicherungsrechtliche oder sonstige gesetzliche Ansprüche sowie solche im Zusammenhang mit behaupteten oder begangenen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten umfasst.
f) aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechtes, soweit nicht Rechtsschutz gemäß § 2 l) besteht;
g) aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen die AUXILIoder das für diese tätige Schadenabwicklungsunternehmen;
h) wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie wegen Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben, es sei denn, dass es sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung handelt;
i) in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Gewinnzusagen;
j) in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erweroder der Veräußerung von Teilnutzungsrechten (Timesharing) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen;
(3) a) in Verfahren vor Verfassungsgerichten;
b) in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen, soweit es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen von Bediensteten internationaler oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen handelt. Dies gilt auch, wenn ein deutsches Gericht das Verfahren dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorlegt.
c) in ursächlichem Zusammenhang mit
aa) einem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person eröffnet wurde oder eröffnet werden soll;
bb) Insolvenzverfahren über das Vermögen anderer, an denen der Versicherungsnehmer als Gläubiger beteiligt ist (ausgenommen hiervon ist die Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle); dies gilt nicht, soweit für den Versicherungsnehmer als Arbeitnehmer Rechtsschutz gemäß § 2 b) besteht und das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers des Versicherungsnehmers eröffnet wurde;
d) in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten;
e) in Ordnungswidrigkeitenverfahren und Verfahren vor Verwaltungsbehörden und -gerichten wegen eines Halte- oder Parkverstoßes im Ausland;
f) in Asyl-, Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrechtsverfahren;
g) in ursächlichem Zusammenhang mit der Vergabe von Studienplätzen;
h) in Verwaltungsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden und vor deutschen Verwaltungsgerichten wegen staatlicher Subventionen, Finanz- oder Beihilfen für gewerbliche Tätigkeiten;
i) in Verfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden und vor deutschen Verwaltungsgerichten zum Schutz der natürlichen Umwelt und zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Ökosysteme (Umweltrecht). Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit es sich um die Wahrnehmung verkehrsrechtlicher Interessen versicherter Personen oder Motorfahrzeuge handelt;
(4) a) mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer;
b) sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene Lebenspartner gleich welchen Geschlechts) untereinander in ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft, auch nach deren Beendigung;
c) aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechtsschutzfalles auf den Versicherungsnehmer übertragen worden oder übergegangen sind, wenn es sich nicht um Ansprüche handelt, die im Rahmen eines vor Eintritt des Rechtsschutzfalles abgeschlossenen Leasingvertrages über ein Motorfahrzeug zu Lande sowie Anhänger auf den Versicherten übergegangen sind;
d) aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer Personen oder aus einer Haftung für Verbindlichkeiten anderer Personen;
(5) soweit in den Fällen des § 2 a) - h) sowie n), q) aa) - cc) und r) aa) – cc) der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat. Hängt der Rechtsschutzfall ursächlich damit zusammen, dass ein begründeter Verdacht besteht, der Versicherungsnehmer habe vorsätzlich eine Straftat begangen, darf die AUXILIdie Kostenübernahme bis zur Klärung der Angelegenheit vorläufig verweigern. Stellt sich ein solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus, ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die die AUXILIerbracht hat.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021