Der Firmen-Rechtsschutz der KS-Auxilia sichert die im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit sowie die angestellten Personen ab. Enthalten sind unter anderem Arbeits-, Steuer-, Sozial-, Verwaltungs- und Straf-Rechtsschutz. Auch nach Berufsaufgabe, Gewerbeabmeldung oder Tod bleibt der Schutz für bestimmte Fälle bestehen.
(1) a) Versicherte Tätigkeit:
Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein bezeichnete, gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit des Versicherungsnehmers. Mitversichert sind die vom Versicherungsnehmer angestellten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
b) Nicht im Versicherungsschein bezeichnete Tätigkeiten/Branchen:
Nicht im Versicherungsschein bezeichnete Tätigkeiten/Branchen, die der Versicherungsnehmer ausübt, sind mitversichert, sofern es sich um eine nach den Allgemeinen Tarifbestimmungen 01.01.2021 versicherbare Branche handelt, jedoch nur soweit diese Tätigkeiten/Branchen allein vom Versicherungsnehmer ausgeübt werden.
Tätigkeiten/Branchen, die eine Direktionsanfrage erfordern, sind nach Antragsannahme ab dem auf dem Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt mitversichert.
(2) Der Versicherungsschutz umfasst:
- Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
- Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b),
- Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) aa)),
- Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f) aa)),
- Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g) bb),
- Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
- Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) bb)),
- Rechtsschutz für das Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 j),
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 k) bb),
- Rechtsschutz für Vorsorgeverfügung (§ 2 o) dd),
- Internet-Rechtsschutz im Zusammenhang mit der gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit (§ 2 r).
Der Versicherungsschutz gem. § 2 b) umfasst auch ohne Vorliegen eines Rechtsschutzfalles gem. § 4 Abs. 1 f) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers als Arbeitgeber, wenn vom Arbeitgeber ein schriftliches Angebot auf Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung vorgelegt wird. Das Angebot auf Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung muss nach Ablauf einer Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn vorgelegt worden sein, damit Versicherungsschutz besteht. Die Kosten gemäß § 5 Abs. 1 und 2 werden bis zu einem Höchstbetrag von 1.000,- € erstattet.
Der Versicherungsschutz im Daten-Rechtsschutz gemäß § 2 r) ee) erstreckt sich auf die Organe und Angestellten des Versicherungsnehmers, zu denen auch der Datenschutzbeauftragte zählt.
(3) a) Ausschluss Motorfahrzeuge:
Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines zulassungspflichtigen oder mit einem Versicherungskennzeichen zu versehenden Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers. (Hinweis: Versicherbar über § 21)
b) Ausschluss Grundstücke und Gebäude:
Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen. (Hinweis: Versicherbar über § 29)
(4) Änderung der Tätigkeit:
Ändert der Versicherungsnehmer seine im Versicherungsschein bezeichnete Tätigkeit, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die neue Tätigkeit, sofern es sich bei der neuen Tätigkeit nicht um eine nach dem Tarif der AUXILIA nicht versicherbare Branche (Allgemeine Tarifbestimmungen 01.01.2021) handelt bzw. diese neue Tätigkeit nur auf Direktionsanfrage versichert werden kann.
(5) Beendigung des Vertrages:
Endet der Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe, Gewerbeabmeldung oder Tod des Versicherungsnehmers, wird ihm bzw. seinen Erben Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle gewährt, die innerhalb von drei Jahren nach der Beendigung des Versicherungsvertrages eintreten und im Zusammenhang mit der im Versicherungsschein genannten Eigenschaft des Versicherungsnehmers stehen.
Was bedeutet das konkret?
Der Firmen-Rechtsschutz deckt die im Versicherungsschein genannte selbständige oder freiberufliche Tätigkeit ab und schließt die eigenen angestellten Mitarbeiter bei ihrer beruflichen Tätigkeit für den Betrieb mit ein. Er reicht von arbeits- über steuer- bis hin zu strafrechtlichen Themen. Für Fahrzeuge und Grundstücke ist er nicht vorgesehen, hierfür gibt es eigene Bausteine. Nach dem Ende des Betriebs bleibt für eine bestimmte Zeit noch Schutz für nachwirkende Fälle bestehen.
Häufige Fragen
Welche Tätigkeit ist versichert?
Versichert ist die im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit des Versicherungsnehmers. Mitversichert sind die angestellten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
Sind Fahrzeuge und Immobilien mitversichert?
Nein. Rechtliche Interessen rund um zulassungspflichtige Motorfahrzeuge sowie rund um Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile sind nicht umfasst. Diese sind über § 21 bzw. § 29 versicherbar.
Gilt der Schutz auch bei einer Aufhebungsvereinbarung ohne Rechtsschutzfall?
Ja, im Arbeits-Rechtsschutz gem. § 2 b) besteht Schutz auch ohne Rechtsschutzfall, wenn der Arbeitgeber ein schriftliches Angebot auf Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung vorlegt. Das Angebot muss nach Ablauf einer Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn vorgelegt worden sein. Die Kosten werden bis zu 1.000,- € erstattet.
Was passiert bei Berufsaufgabe, Gewerbeabmeldung oder Tod?
Endet der Vertrag durch Berufsaufgabe, Gewerbeabmeldung oder Tod, wird dem Versicherungsnehmer bzw. seinen Erben Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle gewährt, die innerhalb von drei Jahren nach Beendigung eintreten und im Zusammenhang mit der im Versicherungsschein genannten Eigenschaft stehen.
Was gilt, wenn sich die Tätigkeit ändert?
Ändert der Versicherungsnehmer seine bezeichnete Tätigkeit, erstreckt sich der Schutz auch auf die neue Tätigkeit, sofern diese nicht nach dem Tarif nicht versicherbar ist oder nur auf Direktionsanfrage versichert werden kann.