In der Rechtsschutzversicherung der KS-Auxiligilt folgendes für Rechtsschutz für Firmen, Selbständige und freiberuflich Tätige:
(1) a) Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein bezeichnete, gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit des Versicherungsnehmers. Mitversichert sind die vom Versicherungsnehmer angestellten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
b) Nicht im Versicherungsschein bezeichnete Tätigkeiten/Branchen, die der Versicherungsnehmer ausübt, sind mitversichert, sofern es sich um eine nach den Allgemeinen Tarifbestimmungen 01.01.2021 versicherbare Branche handelt, jedoch nur soweit diese Tätigkeiten/Branchen allein vom Versicherungsnehmer ausgeübt werden.
Tätigkeiten/Branchen, die eine Direktionsanfrage erfordern, sind nach Antragsannahme adem auf dem Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt mitversichert.
(2) Der Versicherungsschutz umfasst:
– Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
– Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b),
Der Versicherungsschutz gem. § 2 b) umfasst auch ohne Vorliegen eines Rechtsschutzfalles gem. § 4 Abs. 1 f) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers als Arbeitgeber, wenn vom Arbeitgeber ein schriftliches Angebot auf Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung vorgelegt wird. Das Angebot auf Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung muss nach Ablauf einer Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn vorgelegt worden sein, damit Versicherungsschutz besteht. Die Kosten gemäß § 5 Abs.1 und 2 werden bis zu einem Höchstbetrag von 1.000.- € erstattet.
– Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) aa)),
– Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f) aa)),
– Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g) bb),
– Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
– Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) bb)),
– Rechtsschutz für das Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 j),
– Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 k) bb),
– Rechtsschutz für Vorsorgeverfügung (§ 2 o) dd),
– Internet-Rechtsschutz im Zusammenhang mit der gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit (§ 2 r).
Der Versicherungsschutz im Daten-Rechtsschutz gemäß § 2 r) ee) erstreckt sich auf die Organe und Angestellten des Versicherungsnehmers, zu denen auch der Datenschutzbeauftragte zählt.
(3) a) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines zulassungspflichtigen oder mit einem Versicherungskennzeichen zu versehenden Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers.
(Hinweis: Versicherbar über § 21)
b) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen. (Hinweis: Versicherbar über § 29)
(4) Ändert der Versicherungsnehmer seine im Versicherungsschein bezeichnete Tätigkeit, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die neue Tätigkeit, sofern es sich bei der neuen Tätigkeit nicht um eine nach dem Tarif der AUXILInicht versicherbare Branche (Allgemeine Tarifbestimmungen 01.01.2021) handelt bzw. diese neue Tätigkeit nur auf Direktionsanfrage versichert werden kann.
(5) Endet der Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe, Gewerbeabmeldung oder Tod des Versicherungsnehmers, wird ihm bzw. seinen Erben Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle gewährt, die innerhalvon drei Jahren nach der Beendigung des Versicherungsvertrages eintreten und im Zusammenhang mit der im Versicherungsschein genannten Eigenschaft des Versicherungsnehmers stehen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021
(1) a) Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein bezeichnete, gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit des Versicherungsnehmers. Mitversichert sind die vom Versicherungsnehmer angestellten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
b) Nicht im Versicherungsschein bezeichnete Tätigkeiten/Branchen, die der Versicherungsnehmer ausübt, sind mitversichert, sofern es sich um eine nach den Allgemeinen Tarifbestimmungen 01.01.2021 versicherbare Branche handelt, jedoch nur soweit diese Tätigkeiten/Branchen allein vom Versicherungsnehmer ausgeübt werden.
Tätigkeiten/Branchen, die eine Direktionsanfrage erfordern, sind nach Antragsannahme adem auf dem Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt mitversichert.
(2) Der Versicherungsschutz umfasst:
– Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
– Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b),
Der Versicherungsschutz gem. § 2 b) umfasst auch ohne Vorliegen eines Rechtsschutzfalles gem. § 4 Abs. 1 f) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers als Arbeitgeber, wenn vom Arbeitgeber ein schriftliches Angebot auf Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung vorgelegt wird. Das Angebot auf Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung muss nach Ablauf einer Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn vorgelegt worden sein, damit Versicherungsschutz besteht. Die Kosten gemäß § 5 Abs.1 und 2 werden bis zu einem Höchstbetrag von 1.000.- € erstattet.
– Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) aa)),
– Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f) aa)),
– Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g) bb),
– Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
– Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) bb)),
– Rechtsschutz für das Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 j),
– Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 k) bb),
– Rechtsschutz für Vorsorgeverfügung (§ 2 o) dd),
– Internet-Rechtsschutz im Zusammenhang mit der gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit (§ 2 r).
Der Versicherungsschutz im Daten-Rechtsschutz gemäß § 2 r) ee) erstreckt sich auf die Organe und Angestellten des Versicherungsnehmers, zu denen auch der Datenschutzbeauftragte zählt.
(3) a) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines zulassungspflichtigen oder mit einem Versicherungskennzeichen zu versehenden Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers.
(Hinweis: Versicherbar über § 21)
b) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen. (Hinweis: Versicherbar über § 29)
(4) Ändert der Versicherungsnehmer seine im Versicherungsschein bezeichnete Tätigkeit, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die neue Tätigkeit, sofern es sich bei der neuen Tätigkeit nicht um eine nach dem Tarif der AUXILInicht versicherbare Branche (Allgemeine Tarifbestimmungen 01.01.2021) handelt bzw. diese neue Tätigkeit nur auf Direktionsanfrage versichert werden kann.
(5) Endet der Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe, Gewerbeabmeldung oder Tod des Versicherungsnehmers, wird ihm bzw. seinen Erben Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle gewährt, die innerhalvon drei Jahren nach der Beendigung des Versicherungsvertrages eintreten und im Zusammenhang mit der im Versicherungsschein genannten Eigenschaft des Versicherungsnehmers stehen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021