Bei der KS-Auxilia Rechtsschutzversicherung endet der Schutz, wenn der versicherte Gegenstand ganz oder teilweise wegfällt. Beim Tod des Versicherungsnehmers besteht der Versicherungsschutz bis zum Ende der Beitragsperiode fort, und beim Wechsel der selbst bewohnten Wohnung oder des Einfamilienhauses geht der Schutz auf das neue Objekt über.
(1) Wegfall des Gegenstandes der Versicherung:
Fällt der Gegenstand der Versicherung ganz oder teilweise weg, endet der Versicherungsschutz für den weggefallenen Gegenstand, soweit keine abweichende Regelung getroffen ist.
Erlangt die AUXILIA später als zwei Monate nach dem Wegfall des Gegenstandes der Versicherung hiervon Kenntnis, steht ihr der Beitrag bis zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung zu.
(2) Tod des Versicherungsnehmers:
Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers besteht der Versicherungsschutz bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode fort, soweit der Beitrag am Todestag gezahlt war und nicht aus sonstigen Gründen ein Wegfall des Gegenstandes der Versicherung vorliegt.
Wird der nach dem Todestag nächstfällige Beitrag bezahlt, bleibt der Versicherungsschutz in dem am Todestag bestehenden Umfang aufrechterhalten.
Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird an Stelle des Verstorbenen Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit Wirkung ab Todestag verlangen.
(3) Wechsel der selbst bewohnten Wohnung oder des Einfamilienhauses:
Wechselt der Versicherungsnehmer die im Versicherungsschein bezeichnete, selbst bewohnte Wohnung oder das selbst bewohnte Einfamilienhaus, geht der Versicherungsschutz auf das neue Objekt über.
Versichert sind Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit der Eigennutzung stehen, auch soweit sie erst nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten. Das Gleiche gilt für Rechtsschutzfälle, die sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen geplantem oder tatsächlichem Bezug eintreten.
(4) Wechsel eines gewerblich genutzten Objekts:
Wechselt der Versicherungsnehmer ein Objekt, das er für seine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit selbst nutzt, findet Abs. 3 entsprechende Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung erklärt, was mit dem Rechtsschutz passiert, wenn der versicherte Gegenstand entfällt, der Versicherungsnehmer verstirbt oder ein selbst genutztes Objekt gewechselt wird. Grundsätzlich endet der Schutz mit dem Wegfall des Gegenstands. Im Todesfall läuft er zunächst weiter und kann durch weitere Beitragszahlung fortgeführt werden. Bei einem Umzug in eine neue selbst bewohnte oder gewerblich genutzte Immobilie zieht der Schutz mit auf das neue Objekt um.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn der versicherte Gegenstand wegfällt?
Fällt der Gegenstand der Versicherung ganz oder teilweise weg, endet der Versicherungsschutz für den weggefallenen Gegenstand, soweit keine abweichende Regelung getroffen ist.
Was gilt, wenn die AUXILIA erst spät vom Wegfall erfährt?
Erlangt die AUXILIA später als zwei Monate nach dem Wegfall des Gegenstandes der Versicherung hiervon Kenntnis, steht ihr der Beitrag bis zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung zu.
Besteht der Versicherungsschutz nach dem Tod des Versicherungsnehmers fort?
Ja. Der Versicherungsschutz besteht bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode fort, soweit der Beitrag am Todestag gezahlt war und nicht aus sonstigen Gründen ein Wegfall des Gegenstandes der Versicherung vorliegt. Wird der nächstfällige Beitrag bezahlt, bleibt der Schutz im am Todestag bestehenden Umfang erhalten.
Kann der Vertrag nach dem Tod des Versicherungsnehmers aufgehoben werden?
Ja. Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird an Stelle des Verstorbenen Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit Wirkung ab Todestag verlangen.
Was gilt bei einem Umzug in eine neue Wohnung oder ein neues Einfamilienhaus?
Wechselt der Versicherungsnehmer die selbst bewohnte Wohnung oder das selbst bewohnte Einfamilienhaus, geht der Versicherungsschutz auf das neue Objekt über. Das gilt entsprechend auch für ein selbst genutztes Objekt für gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021