In der Rechtsschutzversicherung der KS-Auxiligilt folgendes für Beitrag:
A. Beitrag und Versicherungsteuer
(1) Beitragszahlung
Die Beiträge können je nach Vereinbarung durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeiträge entrichtet werden. Die Versicherungsperiode umfasst bei Monatsbeiträgen einen Monat, bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr, bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr und bei Jahresbeiträgen ein Jahr.
(2) Versicherungsteuer
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
B. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erster Beitrag
(1) Fälligkeit der Zahlung
Der erste Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines fällig.
(2) Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst adiesem Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht wurde. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
(3) Rücktritt
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, kann die AUXILIvom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Die AUXILIkann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
- Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag
(1) Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.
(2) Verzug
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Die AUXILIist berechtigt, Ersatz des ihr durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
(3) Zahlungsaufforderung
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann die AUXILIdem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrages, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Abs. 4 und 5 mit dem Fristablauf verbunden sind.
(4) Kein Versicherungsschutz
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht adiesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.
(5) Kündigung
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann die AUXILIden Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn sie den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Abs. 3 darauf hingewiesen hat.
Hat die AUXILIgekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhaleines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Rechtsschutzfälle, die zwischen dem in Abs. 4 genannten Zeitpunkt (Ablauf der Zahlungsfrist) und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
- Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
(1) Rechtzeitige Zahlung
Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers von der AUXILInicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung der AUXILIerfolgt.
(2) Beendigung des Lastschriftverfahrens
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermächtigung widerrufen hat oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist die AUXILIberechtigt, künftig Zahlung außerhaldes Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Zahlung des Beitrages erst verpflichtet, wenn er von der AUXILIhierzu in Textform aufgefordert worden ist.
E. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat die AUXILIA, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021
A. Beitrag und Versicherungsteuer
(1) Beitragszahlung
Die Beiträge können je nach Vereinbarung durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeiträge entrichtet werden. Die Versicherungsperiode umfasst bei Monatsbeiträgen einen Monat, bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr, bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr und bei Jahresbeiträgen ein Jahr.
(2) Versicherungsteuer
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
B. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erster Beitrag
(1) Fälligkeit der Zahlung
Der erste Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines fällig.
(2) Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst adiesem Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht wurde. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
(3) Rücktritt
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, kann die AUXILIvom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Die AUXILIkann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
- Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag
(1) Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.
(2) Verzug
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Die AUXILIist berechtigt, Ersatz des ihr durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
(3) Zahlungsaufforderung
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann die AUXILIdem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrages, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Abs. 4 und 5 mit dem Fristablauf verbunden sind.
(4) Kein Versicherungsschutz
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht adiesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.
(5) Kündigung
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann die AUXILIden Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn sie den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Abs. 3 darauf hingewiesen hat.
Hat die AUXILIgekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhaleines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Rechtsschutzfälle, die zwischen dem in Abs. 4 genannten Zeitpunkt (Ablauf der Zahlungsfrist) und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
- Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
(1) Rechtzeitige Zahlung
Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers von der AUXILInicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung der AUXILIerfolgt.
(2) Beendigung des Lastschriftverfahrens
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermächtigung widerrufen hat oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist die AUXILIberechtigt, künftig Zahlung außerhaldes Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Zahlung des Beitrages erst verpflichtet, wenn er von der AUXILIhierzu in Textform aufgefordert worden ist.
E. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat die AUXILIA, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021