In der Rechtsschutzversicherung der KS-Auxiligilt folgendes für Privat- und Verkehrs-Rechtsschutz:
(1) Versicherungsschutz besteht für den privaten Bereich des Versicherungsnehmers und seines ehelichen / eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartners. Versicherungsschutz besteht für diese Personen auch in ihrer Eigenschaft als Eigentümer oder Halter der in Abs.5 genannten, bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf sie zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen und als Mieter jedes von ihnen als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges sowie Anhängers. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge.
Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit, es sei denn, es handelt sich um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Umfang des Verkehrs-Rechtsschutzes bzgl. PKWs, Kombis, Krafträder, Mofas, Mopeds, E-Scooter, Wohnmobile ohne Vermietung sowie Anhänger, sofern diese Fahrzeuge auch privat genutzt werden.
(1a) Versicherungsschutz besteht abweichend von § 3 Abs. 1 f) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Installation und dem Betrievon Anlagen zur Erzeugung von Strom
a) aus Biomasse;
b) aus Windenergie, soweit es sich nicht um Repowering-Anlagen und Offshore-Anlagen handelt;
c) aus solarer Strahlungsenergie an oder auf Gebäuden. Diese Anlagen müssen sich im Eigentum des Versicherungsnehmers bzw. einer mitversicherten Person befinden und auf bzw. an dem vom Versicherungsnehmer bewohnten Ein- oder Zweifamilienhaus installiert sein, welches im Eigentum des Versicherungsnehmers bzw. einer mitversicherten Person stehen muss.
Die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus den unter a) bis c) genannten erneuerbaren Energien müssen sich auf dem Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil befinden, welches nach § 29 (aARB/2012) versichert ist. Die AUXILIträgt die Kosten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen gem. § 5 Abs. 1 und 2 bis zu einem Höchstbetrag von 20.000,– € je Rechtsschutzfall.
(2) Mitversichert sind
a) aa) die minderjährigen Kinder, Pflege- und Stiefkinder;
bb) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder, Pflege- und Stiefkinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten;
cc) die minderjährigen Enkelkinder und die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Enkelkinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten;
dd) die im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden, dort gemeldeten und im Ruhestand befindlichen Eltern und Großeltern des Versicherungsnehmers / Lebenspartners;
b) aa) die unter Abs. 2 a) aa) bis dd) genannten Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer oder Halter der in Abs. 5 genannten, bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf sie zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen und als Mieter jedes von ihnen als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges sowie Anhängers und alle Personen als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge;
bb) Abweichend von Abs.1 besteht Versicherungsschutz für im Versicherungsschein benannte Motorfahrzeuge zu Lande, die sich im Besitz des Versicherungsnehmers oder einer unter Abs. 2 a) aa) bis dd) genannten Person befinden, auch wenn diese nicht auf diesen Personenkreis zugelassen oder nicht auf diesen Personenkreis mit einem Versicherungskennzeichen versehen sind.
cc) der Versicherungsnehmer, sein ehelicher/eingetragener oder im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner und die unter Abs. 2 a) aa) bis dd) genannten Personen in ihrer Eigenschaft als Fahrer jedes Motorfahrzeuges, das weder ihnen gehört noch auf sie zugelassen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
– Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
– Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
– Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e),
– Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f),
– Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g),
– Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
– Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
– Rechtsschutz für das Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 j),
– Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 k),
– Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 l),
– Rechtsschutz in Betreuungsverfahren (§ 2 m),
– Altersvorsorge- und Sparer-Rechtsschutz (§ 2 n),
– Rechtsschutz für Vorsorgeverfügung (§ 2 o) aa) - cc)),
– Internet-Rechtsschutz im Zusammenhang mit der privaten Internetnutzung (§ 2 q).
Hinweis:
Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Arbeits-Rechtsschutz gem. § 2 b)
(Hinweis: Versicherbar über § 26).
Dies gilt jedoch nicht, sofern der Versicherungsnehmer oder der mitversicherte Lebenspartner rechtliche Interessen
– als Arbeitgeber aus hauswirtschaftlichen Beschäftigungs- und Pflegeverhältnissen oder
– aus dem Bezug einer betrieblichen Altersversorgung gegenüber seinem früheren Arbeitgeber wahrnimmt.
Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Hinweis: Versicherbar über § 29).
(4) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch im Zusammenhang mit dem Erwereines neu hinzukommenden Motorfahrzeuges. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug zum gewerblichen Weiterverkauf oder nur zum vorübergehenden Eigengebrauch erworben wird.
Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen Dritter bezüglich der unter Abs. 2 b) aa) und bb) versicherten Fahrzeuge mit Ausnahme gemieteter Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge.
(5) Motorfahrzeuge im Sinne dieser Bestimmung sind PKWs, Kombis, Krafträder, Mofas, Mopeds, E-Scooter, Wohnmobile ohne Vermietung sowie Anhänger und, soweit nicht in Abs. 2 b) bb) etwas anderes geregelt ist, bei ausschließlich privater Nutzung auch sonstige Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft. Fahrzeuge, die im Ausland in ein amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragen sind und ein Unterscheidungskennzeichen erhalten, sind nicht versichert.
(6) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalles die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Führen des Fahrzeuges berechtigt sein und das Fahrzeug muss zugelassen oder mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Rechtsschutz nur für diejenigen Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grofahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheit ist die AUXILIberechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grofahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der der AUXILIobliegenden Leistung ursächlich war.
(7) Ist seit mindestens sechs Monaten kein Motorfahrzeug zu Lande und kein Anhänger mehr auf den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen im Inland zugelassen oder auf deren Namen mit einem inländischen Versicherungskennzeichen versehen und befindet sich gemäß Abs. 2 b) bb) auch kein Motorfahrzeug zu Lande mehr im Besitz des Versicherungsnehmers, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Versicherungsschutz in einen solchen nach § 25 umgewandelt wird. Eine solche Umwandlung tritt automatisch ein, wenn die gleichen Voraussetzungen vorliegen und der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen zusätzlich keine Fahrerlaubnis haben. Werden die für die Umwandlung des Versicherungsschutzes ursächlichen Tatsachen der AUXILIspäter als zwei Monate nach ihrem Eintritt angezeigt, erfolgt die Umwandlung des Versicherungsschutzes erst aEingang der Anzeige.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021
(1) Versicherungsschutz besteht für den privaten Bereich des Versicherungsnehmers und seines ehelichen / eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartners. Versicherungsschutz besteht für diese Personen auch in ihrer Eigenschaft als Eigentümer oder Halter der in Abs.5 genannten, bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf sie zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen und als Mieter jedes von ihnen als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges sowie Anhängers. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge.
Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit, es sei denn, es handelt sich um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Umfang des Verkehrs-Rechtsschutzes bzgl. PKWs, Kombis, Krafträder, Mofas, Mopeds, E-Scooter, Wohnmobile ohne Vermietung sowie Anhänger, sofern diese Fahrzeuge auch privat genutzt werden.
(1a) Versicherungsschutz besteht abweichend von § 3 Abs. 1 f) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Installation und dem Betrievon Anlagen zur Erzeugung von Strom
a) aus Biomasse;
b) aus Windenergie, soweit es sich nicht um Repowering-Anlagen und Offshore-Anlagen handelt;
c) aus solarer Strahlungsenergie an oder auf Gebäuden. Diese Anlagen müssen sich im Eigentum des Versicherungsnehmers bzw. einer mitversicherten Person befinden und auf bzw. an dem vom Versicherungsnehmer bewohnten Ein- oder Zweifamilienhaus installiert sein, welches im Eigentum des Versicherungsnehmers bzw. einer mitversicherten Person stehen muss.
Die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus den unter a) bis c) genannten erneuerbaren Energien müssen sich auf dem Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil befinden, welches nach § 29 (aARB/2012) versichert ist. Die AUXILIträgt die Kosten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen gem. § 5 Abs. 1 und 2 bis zu einem Höchstbetrag von 20.000,– € je Rechtsschutzfall.
(2) Mitversichert sind
a) aa) die minderjährigen Kinder, Pflege- und Stiefkinder;
bb) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder, Pflege- und Stiefkinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten;
cc) die minderjährigen Enkelkinder und die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Enkelkinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten;
dd) die im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden, dort gemeldeten und im Ruhestand befindlichen Eltern und Großeltern des Versicherungsnehmers / Lebenspartners;
b) aa) die unter Abs. 2 a) aa) bis dd) genannten Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer oder Halter der in Abs. 5 genannten, bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf sie zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen und als Mieter jedes von ihnen als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges sowie Anhängers und alle Personen als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge;
bb) Abweichend von Abs.1 besteht Versicherungsschutz für im Versicherungsschein benannte Motorfahrzeuge zu Lande, die sich im Besitz des Versicherungsnehmers oder einer unter Abs. 2 a) aa) bis dd) genannten Person befinden, auch wenn diese nicht auf diesen Personenkreis zugelassen oder nicht auf diesen Personenkreis mit einem Versicherungskennzeichen versehen sind.
cc) der Versicherungsnehmer, sein ehelicher/eingetragener oder im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner und die unter Abs. 2 a) aa) bis dd) genannten Personen in ihrer Eigenschaft als Fahrer jedes Motorfahrzeuges, das weder ihnen gehört noch auf sie zugelassen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
– Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
– Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
– Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e),
– Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f),
– Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g),
– Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
– Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
– Rechtsschutz für das Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 j),
– Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 k),
– Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 l),
– Rechtsschutz in Betreuungsverfahren (§ 2 m),
– Altersvorsorge- und Sparer-Rechtsschutz (§ 2 n),
– Rechtsschutz für Vorsorgeverfügung (§ 2 o) aa) - cc)),
– Internet-Rechtsschutz im Zusammenhang mit der privaten Internetnutzung (§ 2 q).
Hinweis:
Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Arbeits-Rechtsschutz gem. § 2 b)
(Hinweis: Versicherbar über § 26).
Dies gilt jedoch nicht, sofern der Versicherungsnehmer oder der mitversicherte Lebenspartner rechtliche Interessen
– als Arbeitgeber aus hauswirtschaftlichen Beschäftigungs- und Pflegeverhältnissen oder
– aus dem Bezug einer betrieblichen Altersversorgung gegenüber seinem früheren Arbeitgeber wahrnimmt.
Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Hinweis: Versicherbar über § 29).
(4) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch im Zusammenhang mit dem Erwereines neu hinzukommenden Motorfahrzeuges. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug zum gewerblichen Weiterverkauf oder nur zum vorübergehenden Eigengebrauch erworben wird.
Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen Dritter bezüglich der unter Abs. 2 b) aa) und bb) versicherten Fahrzeuge mit Ausnahme gemieteter Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge.
(5) Motorfahrzeuge im Sinne dieser Bestimmung sind PKWs, Kombis, Krafträder, Mofas, Mopeds, E-Scooter, Wohnmobile ohne Vermietung sowie Anhänger und, soweit nicht in Abs. 2 b) bb) etwas anderes geregelt ist, bei ausschließlich privater Nutzung auch sonstige Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft. Fahrzeuge, die im Ausland in ein amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragen sind und ein Unterscheidungskennzeichen erhalten, sind nicht versichert.
(6) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalles die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Führen des Fahrzeuges berechtigt sein und das Fahrzeug muss zugelassen oder mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Rechtsschutz nur für diejenigen Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grofahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheit ist die AUXILIberechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grofahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der der AUXILIobliegenden Leistung ursächlich war.
(7) Ist seit mindestens sechs Monaten kein Motorfahrzeug zu Lande und kein Anhänger mehr auf den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen im Inland zugelassen oder auf deren Namen mit einem inländischen Versicherungskennzeichen versehen und befindet sich gemäß Abs. 2 b) bb) auch kein Motorfahrzeug zu Lande mehr im Besitz des Versicherungsnehmers, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Versicherungsschutz in einen solchen nach § 25 umgewandelt wird. Eine solche Umwandlung tritt automatisch ein, wenn die gleichen Voraussetzungen vorliegen und der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen zusätzlich keine Fahrerlaubnis haben. Werden die für die Umwandlung des Versicherungsschutzes ursächlichen Tatsachen der AUXILIspäter als zwei Monate nach ihrem Eintritt angezeigt, erfolgt die Umwandlung des Versicherungsschutzes erst aEingang der Anzeige.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021