In der Rechtsschutzversicherung der KS-Auxiligilt folgendes für Verkehrs-Rechtsschutz flex:
(1) a) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Halter der in Abs. 2 genannten, bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen und als Mieter jedes von ihm als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge.
b) Abweichend davon besteht Versicherungsschutz für im Versicherungsschein benannte Motorfahrzeuge zu Lande, die sich im Besitz des Versicherungsnehmers befinden, auch wenn diese nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen oder nicht auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen sind.
c) Kein Versicherungsschutz besteht, sofern die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen dieser Personen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, selbständigen oder sonstigen freiberuflichen Tätigkeit steht.
(2) Der Versicherungsschutz gemäß Abs. 1 umfasst PKWs, Kombis, Krafträder, Mofas, Mopeds, E-Scooter, Wohnmobile ohne Vermietung sowie Anhänger. Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft sowie Fahrzeuge, die im Ausland in ein amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragen sind und ein Unterscheidungskennzeichen erhalten, sind nicht versichert.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
– Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
– Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
– Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) aa) und cc)),
– Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f) aa) und cc)),
– Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g) aa)),
– Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
– Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) aa)),
– Rechtsschutz für das Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 j),
– Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 k) aa)).
(4) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch in folgenden Fällen:
a) In den Fällen der Abs. 1 und 2 im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwereines neu hinzukommenden gleichartigen Motorfahrzeuges. Die gilt nicht, wenn das Motorfahrzeug zum gewerblichen Weiterverkauf oder nur zum vorübergehenden Eigengebrauch erworben wird.
b) Im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen Dritter bezüglich der unter Abs. 1 versicherten Fahrzeuge mit Ausnahme gemieteter Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge.
(5) a) Bei der Teilnahme am öffentlichen und privaten Verkehr (z.B. als Fußgänger, Radfahrer, Fahrgast von Bus und Bahn) besteht Versicherungsschutz gem. Abs. 3 für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen. Dies gilt nicht für den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, es sei denn, es werden in ursächlichem Zusammenhang mit einem Unfall bei der Teilnahme am öffentlichen und privaten Verkehr rechtliche Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen mit anderen Versicherern wahr genommen.
Mitversichert sind:
aa) der eheliche / eingetragene oder der im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner des Versicherungsnehmers,
bb) die minderjährigen Kinder, Pflege- und Stiefkinder,
cc) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder, Pflege- und Stiefkinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten,
dd) die minderjährigen Enkelkinder und die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Enkelkinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten,
ee) die im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden, dort gemeldeten und im Ruhestand befindlichen Eltern und Großeltern des Versicherungsnehmers / Lebenspartners.
Versicherungsschutz gem. Abs. 3 besteht für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen auch als Fahrer jedes Motorfahrzeugs zu Lande, das weder ihnen gehört, noch auf sie zugelassen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist.
b) Kein Versicherungsschutz besteht für die mitversicherten Personen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer oder Fahrer eines auf sie zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Motorfahrzeuges oder Anhängers.
c) Für die unter Abs. 5 a) genannten Personen kann abweichend von Abs. 5 b) vereinbart werden, dass für diese auch Versicherungsschutz als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter oder Fahrer im Umfang des Abs. 2 besteht (Verkehrs-Rechtsschutz flex für die Familie) für
aa) auf sie zugelassene oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehene Motorfahrzeuges zu Lande oder
bb) im Versicherungsschein benannte Motorfahrzeuge zu Lande, die sich im Besitz der unter Abs. 5 a) genannten Personen befinden, auch wenn diese nicht auf diese Personen zugelassen oder nicht auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen sind.
Kein Versicherungsschutz besteht, sofern die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen dieser Personen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, selbständigen oder sonstigen freiberuflichen Tätigkeit steht.
(6) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalles die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Führen des Fahrzeuges berechtigt sein und das Fahrzeug muss zugelassen oder mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Rechtsschutz nur für diejenigen Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grofahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheit ist die AUXILIberechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grofahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der der AUXILIobliegenden Leistung ursächlich war.
(7) Ist seit mindestens sechs Monaten kein Motorfahrzeug zu Lande mehr auf den Versicherungsnehmer im Inland zugelassen und nicht mehr auf seinen Namen mit einem inländischen Versicherungskennzeichen versehen und befindet sich gemäß Abs. 1 b) auch keines mehr im Besitz des Versicherungsnehmers, kann der Versicherungsnehmer die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit sofortiger Wirkung verlangen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021
(1) a) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Halter der in Abs. 2 genannten, bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen und als Mieter jedes von ihm als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge.
b) Abweichend davon besteht Versicherungsschutz für im Versicherungsschein benannte Motorfahrzeuge zu Lande, die sich im Besitz des Versicherungsnehmers befinden, auch wenn diese nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen oder nicht auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen sind.
c) Kein Versicherungsschutz besteht, sofern die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen dieser Personen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, selbständigen oder sonstigen freiberuflichen Tätigkeit steht.
(2) Der Versicherungsschutz gemäß Abs. 1 umfasst PKWs, Kombis, Krafträder, Mofas, Mopeds, E-Scooter, Wohnmobile ohne Vermietung sowie Anhänger. Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft sowie Fahrzeuge, die im Ausland in ein amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragen sind und ein Unterscheidungskennzeichen erhalten, sind nicht versichert.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
– Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
– Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
– Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) aa) und cc)),
– Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f) aa) und cc)),
– Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g) aa)),
– Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
– Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) aa)),
– Rechtsschutz für das Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 j),
– Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 k) aa)).
(4) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch in folgenden Fällen:
a) In den Fällen der Abs. 1 und 2 im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwereines neu hinzukommenden gleichartigen Motorfahrzeuges. Die gilt nicht, wenn das Motorfahrzeug zum gewerblichen Weiterverkauf oder nur zum vorübergehenden Eigengebrauch erworben wird.
b) Im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen Dritter bezüglich der unter Abs. 1 versicherten Fahrzeuge mit Ausnahme gemieteter Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge.
(5) a) Bei der Teilnahme am öffentlichen und privaten Verkehr (z.B. als Fußgänger, Radfahrer, Fahrgast von Bus und Bahn) besteht Versicherungsschutz gem. Abs. 3 für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen. Dies gilt nicht für den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, es sei denn, es werden in ursächlichem Zusammenhang mit einem Unfall bei der Teilnahme am öffentlichen und privaten Verkehr rechtliche Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen mit anderen Versicherern wahr genommen.
Mitversichert sind:
aa) der eheliche / eingetragene oder der im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner des Versicherungsnehmers,
bb) die minderjährigen Kinder, Pflege- und Stiefkinder,
cc) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder, Pflege- und Stiefkinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten,
dd) die minderjährigen Enkelkinder und die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Enkelkinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten,
ee) die im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden, dort gemeldeten und im Ruhestand befindlichen Eltern und Großeltern des Versicherungsnehmers / Lebenspartners.
Versicherungsschutz gem. Abs. 3 besteht für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen auch als Fahrer jedes Motorfahrzeugs zu Lande, das weder ihnen gehört, noch auf sie zugelassen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist.
b) Kein Versicherungsschutz besteht für die mitversicherten Personen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer oder Fahrer eines auf sie zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Motorfahrzeuges oder Anhängers.
c) Für die unter Abs. 5 a) genannten Personen kann abweichend von Abs. 5 b) vereinbart werden, dass für diese auch Versicherungsschutz als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter oder Fahrer im Umfang des Abs. 2 besteht (Verkehrs-Rechtsschutz flex für die Familie) für
aa) auf sie zugelassene oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehene Motorfahrzeuges zu Lande oder
bb) im Versicherungsschein benannte Motorfahrzeuge zu Lande, die sich im Besitz der unter Abs. 5 a) genannten Personen befinden, auch wenn diese nicht auf diese Personen zugelassen oder nicht auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen sind.
Kein Versicherungsschutz besteht, sofern die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen dieser Personen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, selbständigen oder sonstigen freiberuflichen Tätigkeit steht.
(6) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalles die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Führen des Fahrzeuges berechtigt sein und das Fahrzeug muss zugelassen oder mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Rechtsschutz nur für diejenigen Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grofahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheit ist die AUXILIberechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grofahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der der AUXILIobliegenden Leistung ursächlich war.
(7) Ist seit mindestens sechs Monaten kein Motorfahrzeug zu Lande mehr auf den Versicherungsnehmer im Inland zugelassen und nicht mehr auf seinen Namen mit einem inländischen Versicherungskennzeichen versehen und befindet sich gemäß Abs. 1 b) auch keines mehr im Besitz des Versicherungsnehmers, kann der Versicherungsnehmer die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit sofortiger Wirkung verlangen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021