In der Rechtsschutzversicherung der KS-Auxiligilt folgendes für Verkehrs-Rechtsschutz für Firmen, Selbständige und freiberuflich Tätige:
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen und als Mieter jedes von ihm als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge.
(2) Der Versicherungsschutz kann auf gleichartige Motorfahrzeuge gemäß Abs. 1 beschränkt werden. Als gleichartig gelten jeweils
– PKWs, Kombis, Krafträder, Mofas, Mopeds, E-Scooter, Wohnmobile ohne Vermietung, Nutzfahrzeuge bis 4 t Nutzlast, Omnibusse bis 9 Sitze, PKW-Fahrschulfahrzeuge, Zugmaschinen, Traktoren, zulassungspflichtige Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen sowie Anhänger (Fahrzeugart A),
– Nutzfahrzeuge über 4 t Nutzlast, Sattelzugmaschinen, Fahrzeuge mit roten Kennzeichen, Omnibusse über 9 Sitze sowie Anhänger (Fahrzeugart B),
– Taxen, Mietwagen, Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge, Wohnmobile mit Vermietung sowie Anhänger (Fahrzeugart C).
Fahrzeuge, die im Ausland in ein amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragen sind und ein Unterscheidungskennzeichen erhalten, sind nicht versichert.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz für ein oder mehrere im Versicherungsschein bezeichnete Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger (Fahrzeug) besteht, auch wenn diese nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen oder nicht auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen sind (Fahrzeug-Rechtsschutz).
(4) Der Versicherungsschutz umfasst:
– Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
– Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
– Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) aa) und cc)),
– Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f) aa) und cc)),
– Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g) aa)),
– Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
– Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) aa)),
– Rechtsschutz für das Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 j),
– Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 k) aa)).
(5) entfällt
(6) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch in folgenden Fällen:
a) In den Fällen der Abs. 1 und 2 im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwereines neu hinzukommenden gleichartigen Motorfahrzeuges. Dies gilt nicht, wenn das Motorfahrzeug zum gewerblichen Weiterverkauf oder nur zum vorübergehenden Eigengebrauch erworben wird.
b) Im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen Dritter bezüglich der unter Abs. 1 und 2 versicherten Fahrzeuge mit Ausnahme gemieteter Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge.
(7) a) Bei der Teilnahme am öffentlichen und privaten Verkehr (z.B. als Fußgänger, Radfahrer, Fahrgast von Bus und Bahn) besteht Versicherungsschutz gem. Abs. 4 für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen. Dies gilt nicht für den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, es sei denn, es werden in ursächlichem Zusammenhang mit einem Unfall bei der Teilnahme am öffentlichen und privaten Verkehr rechtliche Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen mit anderen Versicherern wahrgenommen.
Mitversichert sind:
aa) der eheliche / eingetragene oder der im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner des Versicherungsnehmers,
bb) die minderjährigen Kinder, Pflege- und Stiefkinder,
cc) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder, Pflege- und Stiefkinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten,
dd) die minderjährigen Enkelkinder und die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Enkelkinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten,
ee) die im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden, dort gemeldeten und im Ruhestand befindlichen Eltern und Großeltern des Versicherungsnehmers / Lebenspartners.
Versicherungsschutz gem. Abs. 4 besteht für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen auch als Fahrer jedes Motorfahrzeugs zu Lande, das weder ihnen gehört, noch auf sie zugelassen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist.
b) Kein Versicherungsschutz besteht für die mitversicherten Personen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer oder Fahrer eines auf sie zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Motorfahrzeuges oder Anhängers.
(8) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalles die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Führen des Fahrzeuges berechtigt sein und das Fahrzeug muss zugelassen oder mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Rechtsschutz nur für diejenigen Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grofahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheit ist die AUXILIberechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grofahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der der AUXILIobliegenden Leistung ursächlich war.
(9) Ist in den Fällen der Abs. 1 und 2 seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug mehr auf den Versicherungsnehmer im Inland zugelassen und nicht mehr auf seinen Namen mit einem inländischen Versicherungskennzeichen versehen, kann der Versicherungsnehmer unbeschadet seines Rechtes auf Herabsetzung des Beitrages gemäß § 11 Abs. 2 die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit sofortiger Wirkung verlangen.
(10) Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeuges ist der AUXILIinnerhalvon zwei Monaten anzuzeigen und das Folgefahrzeug zu bezeichnen. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten besteht Rechtsschutz nur, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeige- und Bezeichnungspflicht ohne Verschulden oder leicht fahrlässig versäumt hat. Bei grofahrlässigem Verstoß gegen diese Obliegenheiten ist die AUXILIberechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass der Obliegenheitsverstoß nicht grofahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Wird das Folgefahrzeug bereits vor Veräußerung des versicherten Fahrzeuges erworben, bleibt dieses bis zu seiner Veräußerung, längstens jedoch bis zu einem Monat nach Erwerdes Folgefahrzeuges ohne zusätzlichen Beitrag mitversichert. Bei Erwereines Fahrzeuges innerhaleines Monats vor oder innerhaleines Monats nach der Veräußerung des versicherten Fahrzeuges wird vermutet, dass es sich um ein Folgefahrzeug handelt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen und als Mieter jedes von ihm als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge.
(2) Der Versicherungsschutz kann auf gleichartige Motorfahrzeuge gemäß Abs. 1 beschränkt werden. Als gleichartig gelten jeweils
– PKWs, Kombis, Krafträder, Mofas, Mopeds, E-Scooter, Wohnmobile ohne Vermietung, Nutzfahrzeuge bis 4 t Nutzlast, Omnibusse bis 9 Sitze, PKW-Fahrschulfahrzeuge, Zugmaschinen, Traktoren, zulassungspflichtige Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen sowie Anhänger (Fahrzeugart A),
– Nutzfahrzeuge über 4 t Nutzlast, Sattelzugmaschinen, Fahrzeuge mit roten Kennzeichen, Omnibusse über 9 Sitze sowie Anhänger (Fahrzeugart B),
– Taxen, Mietwagen, Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge, Wohnmobile mit Vermietung sowie Anhänger (Fahrzeugart C).
Fahrzeuge, die im Ausland in ein amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragen sind und ein Unterscheidungskennzeichen erhalten, sind nicht versichert.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz für ein oder mehrere im Versicherungsschein bezeichnete Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger (Fahrzeug) besteht, auch wenn diese nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen oder nicht auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen sind (Fahrzeug-Rechtsschutz).
(4) Der Versicherungsschutz umfasst:
– Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
– Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
– Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) aa) und cc)),
– Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f) aa) und cc)),
– Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g) aa)),
– Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
– Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) aa)),
– Rechtsschutz für das Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 j),
– Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 k) aa)).
(5) entfällt
(6) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch in folgenden Fällen:
a) In den Fällen der Abs. 1 und 2 im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwereines neu hinzukommenden gleichartigen Motorfahrzeuges. Dies gilt nicht, wenn das Motorfahrzeug zum gewerblichen Weiterverkauf oder nur zum vorübergehenden Eigengebrauch erworben wird.
b) Im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen Dritter bezüglich der unter Abs. 1 und 2 versicherten Fahrzeuge mit Ausnahme gemieteter Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge.
(7) a) Bei der Teilnahme am öffentlichen und privaten Verkehr (z.B. als Fußgänger, Radfahrer, Fahrgast von Bus und Bahn) besteht Versicherungsschutz gem. Abs. 4 für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen. Dies gilt nicht für den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, es sei denn, es werden in ursächlichem Zusammenhang mit einem Unfall bei der Teilnahme am öffentlichen und privaten Verkehr rechtliche Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen mit anderen Versicherern wahrgenommen.
Mitversichert sind:
aa) der eheliche / eingetragene oder der im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner des Versicherungsnehmers,
bb) die minderjährigen Kinder, Pflege- und Stiefkinder,
cc) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder, Pflege- und Stiefkinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten,
dd) die minderjährigen Enkelkinder und die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Enkelkinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten,
ee) die im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden, dort gemeldeten und im Ruhestand befindlichen Eltern und Großeltern des Versicherungsnehmers / Lebenspartners.
Versicherungsschutz gem. Abs. 4 besteht für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen auch als Fahrer jedes Motorfahrzeugs zu Lande, das weder ihnen gehört, noch auf sie zugelassen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist.
b) Kein Versicherungsschutz besteht für die mitversicherten Personen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer oder Fahrer eines auf sie zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Motorfahrzeuges oder Anhängers.
(8) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalles die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Führen des Fahrzeuges berechtigt sein und das Fahrzeug muss zugelassen oder mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Rechtsschutz nur für diejenigen Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grofahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheit ist die AUXILIberechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grofahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der der AUXILIobliegenden Leistung ursächlich war.
(9) Ist in den Fällen der Abs. 1 und 2 seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug mehr auf den Versicherungsnehmer im Inland zugelassen und nicht mehr auf seinen Namen mit einem inländischen Versicherungskennzeichen versehen, kann der Versicherungsnehmer unbeschadet seines Rechtes auf Herabsetzung des Beitrages gemäß § 11 Abs. 2 die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit sofortiger Wirkung verlangen.
(10) Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeuges ist der AUXILIinnerhalvon zwei Monaten anzuzeigen und das Folgefahrzeug zu bezeichnen. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten besteht Rechtsschutz nur, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeige- und Bezeichnungspflicht ohne Verschulden oder leicht fahrlässig versäumt hat. Bei grofahrlässigem Verstoß gegen diese Obliegenheiten ist die AUXILIberechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass der Obliegenheitsverstoß nicht grofahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Wird das Folgefahrzeug bereits vor Veräußerung des versicherten Fahrzeuges erworben, bleibt dieses bis zu seiner Veräußerung, längstens jedoch bis zu einem Monat nach Erwerdes Folgefahrzeuges ohne zusätzlichen Beitrag mitversichert. Bei Erwereines Fahrzeuges innerhaleines Monats vor oder innerhaleines Monats nach der Veräußerung des versicherten Fahrzeuges wird vermutet, dass es sich um ein Folgefahrzeug handelt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021