In der Rechtsschutzversicherung der KS-Auxiligilt folgendes für Rechtsstellung mitversicherter Personen / Anrede:
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und im jeweils bestimmten Umfang für die in § 21 bis § 28 oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Personen. Außerdem besteht Versicherungsschutz für Ansprüche, die natürlichen Personen aufgrund Verletzung oder Tötung des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person kraft Gesetzes zustehen.
(2) Für mitversicherte Personen gelten die den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen sinngemäß. Der Versicherungsnehmer kann jedoch widersprechen, wenn eine mitversicherte Person Rechtsschutz verlangt.
(3) Ist nur von „Personen“ die Rede gilt dies sowohl für natürliche als auch juristische Personen.
(4) Ist nur von „Versicherungsnehmer“ die Rede, ist dies geschlechtsneutral zu verstehen und meint männlich, weiblich oder divers.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und im jeweils bestimmten Umfang für die in § 21 bis § 28 oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Personen. Außerdem besteht Versicherungsschutz für Ansprüche, die natürlichen Personen aufgrund Verletzung oder Tötung des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person kraft Gesetzes zustehen.
(2) Für mitversicherte Personen gelten die den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen sinngemäß. Der Versicherungsnehmer kann jedoch widersprechen, wenn eine mitversicherte Person Rechtsschutz verlangt.
(3) Ist nur von „Personen“ die Rede gilt dies sowohl für natürliche als auch juristische Personen.
(4) Ist nur von „Versicherungsnehmer“ die Rede, ist dies geschlechtsneutral zu verstehen und meint männlich, weiblich oder divers.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021