In der Rechtsschutzversicherung der KS-Auxilia genießen neben dem Versicherungsnehmer auch die in den Bedingungen oder im Versicherungsschein genannten weiteren Personen im jeweils bestimmten Umfang Schutz. Erfahren Sie, welche Rechtsstellung mitversicherte Personen haben, wann der Versicherungsnehmer widersprechen kann und wie die Begriffe „Personen" und „Versicherungsnehmer" zu verstehen sind.
(1) Umfang des Versicherungsschutzes:
Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und im jeweils bestimmten Umfang für die in § 21 bis § 28 oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Personen.
Außerdem besteht Versicherungsschutz für Ansprüche, die natürlichen Personen aufgrund Verletzung oder Tötung des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person kraft Gesetzes zustehen.
(2) Bestimmungen für mitversicherte Personen:
Für mitversicherte Personen gelten die den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen sinngemäß.
Der Versicherungsnehmer kann jedoch widersprechen, wenn eine mitversicherte Person Rechtsschutz verlangt.
(3) Begriff „Personen":
Ist nur von „Personen" die Rede, gilt dies sowohl für natürliche als auch juristische Personen.
(4) Begriff „Versicherungsnehmer":
Ist nur von „Versicherungsnehmer" die Rede, ist dies geschlechtsneutral zu verstehen und meint männlich, weiblich oder divers.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2021
Was bedeutet das konkret?
Nicht nur der Versicherungsnehmer selbst ist geschützt, sondern auch weitere Personen, die in den Bedingungen oder im Versicherungsschein genannt sind – jeweils in dem für sie festgelegten Umfang. Diese mitversicherten Personen werden grundsätzlich behandelt wie der Versicherungsnehmer. Möchte eine mitversicherte Person den Rechtsschutz in Anspruch nehmen, hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, dem zu widersprechen. Die Begriffe im Bedingungswerk sind bewusst allgemein gefasst: „Personen" umfasst natürliche und juristische Personen, „Versicherungsnehmer" ist geschlechtsneutral gemeint.
Häufige Fragen
Wer ist neben dem Versicherungsnehmer versichert?
Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und im jeweils bestimmten Umfang für die in § 21 bis § 28 oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Personen.
Welche Regeln gelten für mitversicherte Personen?
Für mitversicherte Personen gelten die den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen sinngemäß.
Kann der Versicherungsnehmer widersprechen, wenn eine mitversicherte Person Rechtsschutz verlangt?
Ja. Der Versicherungsnehmer kann widersprechen, wenn eine mitversicherte Person Rechtsschutz verlangt.
Was ist mit „Personen" gemeint?
Ist nur von „Personen" die Rede, gilt dies sowohl für natürliche als auch juristische Personen.
Wie ist der Begriff „Versicherungsnehmer" zu verstehen?
Ist nur von „Versicherungsnehmer" die Rede, ist dies geschlechtsneutral zu verstehen und meint männlich, weiblich oder divers.