Wer in der Rechtsschutzversicherung der KS-Auxilia seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt, muss wissen: Der Vertrag endet mit der Verlegung. Zudem besteht eine unverzügliche Anzeigepflicht gegenüber dem Versicherer, verbunden mit dem Nachweis über eine behördliche Bestätigung.
Vertragsbeendigung bei Umzug ins Ausland und Anzeigepflicht:
Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Sitz, Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen oder ständigen Aufenthalt ins Ausland, endet der Vertrag mit der Verlegung.
Der Versicherungsnehmer muss der AUXILIA die Verlegung unverzüglich anzeigen und die behördliche Bestätigung nach Aufforderung zur Kenntnis bringen.
Was bedeutet das konkret?
Ziehen Sie dauerhaft ins Ausland, läuft Ihr Rechtsschutzvertrag nicht einfach weiter, sondern endet automatisch mit dem Umzug. Sie sollten den Versicherer möglichst sofort über den Wechsel informieren und ihm auf Nachfrage einen behördlichen Nachweis über die Verlegung vorlegen.
Häufige Fragen
Was passiert mit meinem Rechtsschutzvertrag, wenn ich ins Ausland ziehe?
Verlegen Sie Ihren Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen oder ständigen Aufenthalt ins Ausland, endet der Vertrag mit der Verlegung.
Muss ich den Umzug ins Ausland melden?
Ja. Der Versicherungsnehmer muss der AUXILIA die Verlegung unverzüglich anzeigen.
Welchen Nachweis muss ich vorlegen?
Nach Aufforderung ist die behördliche Bestätigung der Verlegung zur Kenntnis zu bringen.
Gilt die Regelung auch beim Verlegen des Sitzes eines Betriebs?
Die Regelung gilt für die Verlegung von Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem oder ständigem Aufenthalt ins Ausland.